DAC 6 — Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen


Rückwir­kend bis Mitte 2018 müssen bestimmte grenz­über­schrei­tende Steuer­ge­stal­tungen  dem Bundes­zen­tralamt für Steuern oder den entspre­chenden Behörden in den anderen EU Staaten mitge­teilt werden. Es besteht also Melde­pflicht für grenz­über­schrei­tende Steuer­ge­stal­tungen (kurz: DAC 6, auch DAC6 und DAC‑6).
Ziel ist die Aufde­ckung und eventu­elle Besei­ti­gung auch legaler Möglich­keiten zur aggres­siven Steuer­pla­nung. Das betrifft auch Personen und Unternehmen, die Norwegen, in der Schweiz und in Liech­ten­stein ansässig sind.

 

Inhalts­ver­zeichnis


Sie haben oder planen eine grenzüberschreitende Steuergestaltung?

 

Gemäß DAC 6 muss jeder, der eine grenz­über­schrei­tende Steuer­ge­stal­tung plant, vermarket oder berät prüfen, ob der  Haupt­vor­teil solcher Modelle die Erwar­tung einer gerin­geren steuer­li­chen Belas­tung ist, oder andere spezi­fi­sche Kennzei­chen, sogenannte «Hallmarks» aufweist. Beispiele dafür sind grenz­über­schrei­tende Darle­hens­be­zie­hungen, Leasing­ver­träge oder Lizen­zie­rungen. Auch die Erfül­lung oder Besei­ti­gung von Merkmalen einer steuer­li­chen Betriebs­stätte oder Eingriffe, die zu einer Änderung der Methodik zur Gestal­tung der Verrech­nungs­preise führen, fallen darunter und sind melde­pflichtig. Eine abschlie­ßende Aufzäh­lung existiert nicht.

 

 

Verlagerung von der Schweiz nach Deutschland

 

Es ist und bleibt absolut legal, wenn ein Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebs­stätte von der Schweiz, aus den USA oder einem anderen Land nach Deutsch­land verlegt und in diesem Zusam­men­hang ein Step-up der Buchwerte vollzogen wird. Während ist beim Wegzug aus den meisten Ländern, so auch aus der Schweiz keine stille Reserven aufge­deckt und somit keine zusätz­liche Steuern fällig werden, erfolgt dennoch beim Zuzug in Deutsch­land eine Bewer­tung aller Wirtschafts­güter inklu­sive des immate­ri­ellen Goodwill zum realen Wert. Der Unter­neh­mens­wert wird nach den gängigen Methoden, z.B. dem Standard IDW S1 oder einer DCF-Methode (discounted cash flow) ermit­telt. Es ergibt sich aus der Kapita­li­sie­rung aller zukünf­tigen entnah­me­fä­higen Beträge in aller Regel ein Unter­neh­mens­wert, der deutlich über dem Buchwert liegt. Die Buchwerte werden zunächst aufge­stockt auf den tatsäch­li­chen Wert. Man spricht dann von einem Step-up der Buchwerte. 

 

In Deutsch­land dürfen dann von diesen höheren Buchwerten steuer­liche Abschrei­bungen vorge­nommen werden, obwohl im Ausland bereits Abschrei­bungen vorge­nommen wurden. Liegt der Unter­neh­mens­wert über den aufge­stockten Buchwerten, dann ist dieser Betrag als Firmen­wert oder Goodwill auf 15 Jahre steuer­lich abzuschreiben. Das macht die Sitzver­le­gung sehr attraktiv, weil das Einkommen, egal aus welcher Einkunftsart, in Höhe der zusätz­li­chen Abschrei­bungen 15 Jahre lang steuer­frei bleibt. Nicht zuletzt führt die Sitzver­le­gung dazu, dass dann aus deutscher Sicht inlän­di­sches Betriebs­ver­mögen vorliegt, das bei Schen­kungen oder Erbschaft steuer­lich begüns­tigt wird. Das geht bis hin zur vollstän­digen Steuer­be­freiung und gilt auch für Übertra­gungen an Personen, mit denen man nicht verwandt ist. Auch die Schweiz bietet seit dem 1. Januar 2020 einen Step-up an, um den Standort für die Ansied­lung von Unternehmen attraktiv zu machen.

 

 

Meldepflicht (DAC 6) beachten

 

Solche Gestal­tungen nimmt man nicht haupt­säch­lich deshalb vor, weil man damit Steuern spart. Trotzdem würde im Ergebnis die Steuer­last des Unter­neh­mens insge­samt gemin­dert und damit ein Merkmal, ein sog. Hallmark erfüllt, das zu einer Melde­pflicht (DAC 6) führt. Wenn der Unter­nehmer seinen Sitz in Deutsch­land hat, dann ist er hier melde­pflichtig. Hat der Unter­nehmer seinen Sitz in Frank­reich, und verla­gert eine Betriebs­stätte von der Schweiz nach Deutsch­land oder umgekehrt, dann ist die Meldung an die franzö­si­schen Behörden zu erstatten.

 

  

Die Meldepflicht liegt beim Steuerzahler 

 

Die Europäi­sche Union wird ein gemein­sames Netzwerk einrichten, über das der automa­ti­sche Infor­ma­ti­ons­aus­tausch über melde­pflich­tige, grenz­über­schrei­tende Steuer­pla­nungs­mo­delle (DAC 6) erfolgen soll. Im Prinzip muss jeder Steuer­be­rater solche Gestal­tungen von sich aus melden. Da wir als Steuer­be­rater aber eine gesetz­liche Verschwie­gen­heits­pflicht haben und nicht einmal vor Gericht dazu gezwungen werden können, über das zu sprechen, was wir in Ausübung unseres Berufes vom Mandanten erfahren haben, geht die DAC 6 Melde­pflicht auf den Anwender und somit den Mandanten über. Das Melde­ver­fahren ist recht komplex und erfolgt nach amtli­chem Muster in elektro­ni­scher Form. Daher macht es Sinn, dass der Steuer­be­rater den Mandanten bei der Erfül­lung auch dieser steuer­li­chen Pflicht unterstützt.

 

 

OECD Empfehlungen und EU Richtlinie

 

Die Melde­pflicht für grenz­über­schrei­tende Steuer­ge­stal­tungen ist in vielen Rechts­sys­temen dieser Welt veran­kert. Die USA, Südafrika und etliche weitere Länder kennen solche Instru­mente schon lange. Die Empfeh­lung der OECD hat deren Erkennt­nisse aufge­griffen und zusammen mit eigenen Empfeh­lungen in einem Abschluss­be­richt vorge­stellt und zur Umset­zung vorge­schlagen. Die EU hat dazu eine entspre­chende Richt­linie erlassen, die von den Mitglied­staaten in natio­nales Recht umzusetzen war. In Deutsch­land erfolgte die Umset­zung der Richt­linie in der Abgaben­ord­nung (§138 AO ff.). Zum einen wurden nicht alle der im Abschluss­be­richt der OECD genannten Krite­rien aufge­nommen, an anderen Stellen aber über das Ziel hinausgeschossen.

 

 

DAC 6 regelt ordnungsgemäße Versteuerung 

 

Die grund­sätz­liche Idee ist richtig. Es gibt schließ­lich keinen Grund, weshalb die Lufthansa eine Nieder­las­sung auf den Cayman Islands braucht, wenn sie dort überhaupt keine Flüge anbietet. Es kann auch nicht richtig sein, wenn vermö­gende Privat­per­sonen und Unternehmen ihr Geld in Panama Papers verste­cken und damit die Erträge daraus der Besteue­rung entziehen, während jeder Azubi und jeder Lkw-Fahrer sein Gehalt ordnungs­gemäß versteuert. Ob eine Trans­ak­tion mit steuer­li­cher Wirkung taugt oder nicht, erkennt man auch daran, dass man mit offenem Visier fahren kann, ohne dass die Gestal­tung kippt. Es dient auch der Sicher­heit der Unternehmen, wenn Gestal­tungen mit steuer­li­cher Wirkung trans­pa­rent sind. Dann nämlich werden sich die Steuer­be­hörden aller betei­ligten Länder in einem engeren Zeitfenster mit dem Fall befassen nicht erst Jahre später in der Betriebs­prü­fung einseitig zu abwei­chenden Ergeb­nisse kommen.

Leider erhöhen sich mit dem neuen Melde­ver­fahren die bürokra­ti­schen Hürden und Fallstricke für alle Betei­ligten. Es wird mehr denn je erfor­der­lich sein, dass die betei­ligten Personen und Unternehmen wie auch deren Berater sich unter­ein­ander abstimmen, damit nicht sich wider­spre­chende Meldungen erstattet werden.

 

 

Sprachliche Hürden beim Meldeverfahren

 

In dem Zusam­men­hang stellt die in Europa beinahe an jeder Grenze bestehende Sprach­bar­riere eine zusätz­liche Hürde dar. Denn es ist nahezu unmög­lich, steuer­lich relevante Sachver­halte wort- und sinngemäß 1:1 zu übersetzen. So ist zum Beispiel das Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen zwischen Deutsch­land und Frank­reich in beiden Landes­spra­chen gefasst; beide Sprach­ver­sionen stehen gleich­be­rech­tigt neben­ein­ander. Es ist aber schwierig, sich vor einem deutschen Finanzamt oder Finanz­ge­richt auf die franzö­si­sche Sprach­fas­sung zu berufen. Wenn aber schon die Überset­zung amtli­cher Texte solche Schwie­rig­keiten bereitet, dann kann man sich leicht vorstellen, wie schwierig die gefor­derte DAC 6 Meldung umzusetzen ist.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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