Ergebnisse besteuern
Ergebnisse sind dort zu besteuern, wo das Unternehmen seinen eingetragenen Sitz hat. Werden die Entscheidungen des täglichen Geschäfts in einem anderen Land getroffen, so gibt dieses steuerlich den Ausschlag.
Wenn ein Unternehmen Betriebsstätten im Ausland unterhält, so wird das an sich einheitliche Ergebnis des Unternehmens für Zwecke der Besteuerung aufgeteilt. Die Zuordnung der Erträge und Kosten erfolgt unabhängig davon, wo diese angefallen sind. Denn es kommt auf den wirtschaftlichen Zusammenhang an. Da die beteiligten Länder insoweit zu unterschiedlichen Sichtweisen gelangen können, ist Vorsicht geboten.
Der Ausdruck “Betriebstätte” erfordert eine feste Einrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Das Unternehmen muss eine eigene Verfügungsgewalt über die Räume haben. Eine Betriebstätte umfasst i. d. R. einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung oder eine Fabrikationsstätte. Rep. Office erfüllen die Voraussetzung immer im Hinblick auf die feste Einrichtung, das reicht jedoch nicht für die Annahme einer Betriebsstätte. Es muss hinzukommen eine Person mit Abschlussvollmacht.
Beschäftigt das Unternehmen eine Person, die die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in einem anderen Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt, so entsteht auch dadurch eine Betriebsstätte. Der in China tätige Außendienstmitarbeiter eines deutschen Unternehmens stellt damit eine Betriebsstätte dar, auch wenn er in China kein Büro hat, sondern nur zu Kundenbesuchen unterwegs ist. Erst recht ist eine Betriebsstätte vorhanden, wenn in China ein rep. Office besteht.
Aber auch eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet, gilt im Verhältnis zu China als Betriebsstätte, in anderen Ländern reichen dazu schon sechs Monate aus. Gerechnet wird von der ersten konkreten Handlung bis zur Endabnahme. Unter Umständen empfiehlt es sich, statt eines einheitlichen Vertragswerkes mehrere teilbare und separat abrechenbare Leistungen zu vereinbaren, um eine Betriebsstätte zu vermeiden.
Reine Ausstellungen und Auslieferungslager gelten nicht als Betriebsstätte. Dasselbe gilt für Einrichtungen, die ausschließlich dazu unterhalten werden, um Informationen über den Markt und das Umfeld zu beschaffen. Solche Einrichtungen findet man gerade oft in China in Gestalt von “Representative Office”. Für diese sog. rep. office darf China nach dem DBA keine Steuern erheben, tut es wie auch andere Länder zuweilen gleichwohl, wenn man dem nicht begründet entgegen tritt.
Betriebsstätten kann man damit durch geschicktes Verhalten entstehen lassen oder vermeiden. Nutzen Sie unsere Expertise für sichere und vorteilhafte Gestaltungen.