Beiträge in die Schweizer Sozialversicherung (z. B. AHV, IV, ALV, BVG) sind nicht in jedem Fall steuerlich gleich zu behandeln wie Beiträge zur deutschen Sozialversicherung – weder in Bezug auf die Abzugsfähigkeit noch hinsichtlich der Beitragsarten und Systematik.
Ob und wie Beiträge in die Schweizer Sozialversicherung in Deutschland steuerlich berücksichtigt werden, hängt davon ab:
ob der Steuerpflichtige in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist
ob das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz eingreift
und ob die Beiträge nach deutschem Recht als Sonderausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind.
Der BFH bestätigt in seinem Urteil vom 5.11.2019 unter Bezugnahme auf die alte Rechtslage im Jahr 2017 sowie unter Berufung auf die Personenfreizügigkeit und das Freizügigkeitsabkommen (FZA) der EU mit der Schweiz zwar die regelmäßige Pflicht des Wohnsitzstaates zur Gewährung sämtlicher steuerlicher Vergünstigungen, die an die persönliche und familiäre Situation anknüpfen.
Die Verwaltungspraxis sieht jedoch anders aus. Etwas anderes gilt nach Sicht des BFH ausnahmsweise nur dann, wenn der Steuerpflichtige sein gesamtes oder fast sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen im ausländischen Beschäftigungsstaat erzielt und er in seinem Wohnsitzstaat jedenfalls keine nennenswerten Einkünfte bezieht.
Ob sich diese Angabe auf einen Prozentsatz oder auf absolute Beträge bezieht, ist unklar. Aus anderen steuerlichen Regelungen könnte man ein Verhältnis von 90:10 annehmen. Andererseits ist ein weiteres Einkommen von vielleicht 10.000 Euro, ob aus deutschen oder anderen Quellen, durchaus nennenswert.
Das beleuchtet der BFH jedoch nicht näher. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind laut dem BFH zwar möglich; dazu bedürfte es aber einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Staaten über wechselseitige Beziehungen zur Verhinderung von Nachteilen auf dem betreffenden Gebiet. Ein solches Abkommen besteht zwischen Deutschland und der Schweiz nicht. Damit bleibt es beim Normalfall und damit beim Abzug der Schweizer Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben.
Die in der Schweiz geleisteten Sonderausgaben sind daher in Deutschland steuerlich gleich zu behandeln wie Beiträge zur deutschen Sozialversicherung. Es ergibt sich sogar ein Vorteil, wenn das Einkommen hoch ist. Da es in der Schweiz – anders als in Deutschland – keine Beitragsbemessungsgrenze gibt und somit für das gesamte Einkommen Beiträge erhoben werden, können diese höher sein als bei einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis in Deutschland.
Dennoch bleiben die Arbeitgeberbeiträge zur obligatorischen Versicherung in vollem Umfang steuerfrei und die Arbeitnehmerbeiträge in vollem Umfang Sonderausgaben.
Hintergrund der 2018 geänderten gesetzlichen Regelung war ein Verfahren vor dem EuGH.
Ein in Offenburg ansässiges Ehepaar hatte Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Frankreich. Das Einkommen wurde aufgrund des DBA in Frankreich besteuert, in Deutschland unterlag es lediglich dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Das Ehepaar war dem Sozialversicherungssystem in Frankreich unterstellt und zahlte seine Beiträge somit dort. In Deutschland hatten die beiden weitere steuerpflichtige Einkünfte und setzten in ihrer Steuererklärung auch die in Frankreich bezahlten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben ab.
Das Finanzamt verweigerte den Abzug. Die Sache ging bis zum EuGH. Dieser hat dem Ehepaar mit Urteil vom 22.06.2017, Rs. C-20/16, recht gegeben.
Der Leitsatz des EuGH-Urteils vom 22.06.2017 – C-20/16 lautet:
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, wonach ein in diesem Mitgliedstaat wohnender und für die öffentliche Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats tätiger Steuerpflichtiger Beiträge zur Altersvorsorge- und Krankenversicherung, die im Beschäftigungsmitgliedstaat von seinem Arbeitslohn einbehalten werden, – anders als vergleichbare Beiträge zur Sozialversicherung des Wohnsitzmitgliedstaats – nicht von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer im Wohnsitzmitgliedstaat abziehen kann, wenn der Arbeitslohn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten im Wohnsitzmitgliedstaat des Arbeitnehmers nicht besteuert werden darf und nur den auf weitere Einkünfte anzuwendenden Steuersatz erhöht.
Der Fall war zunächst vom Finanzgericht zum Bundesfinanzhof (BFH) gelangt. Dieser hatte den Fall dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Urteil vom 5.11.2019, X R 23/17, schloss sich der BFH der Sichtweise des EuGH an. Der BFH hat dessen Leitsatz im Urteil vom 5. November 2019, X R 23/17, fast wortgleich übernommen:
Das Sonderausgabenabzugsverbot für Altersvorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in der Schweiz erzielten und im Inland steuerlich freigestellten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG), verstößt gegen die durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) gewährleisteten Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung (Anschluss an das EuGH-Urteil Bechtel vom 22.06.2017 – C-20/16, EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271).
Damit war die Sache zwar für das Ehepaar gut ausgegangen, jedoch nur für dieses eine Jahr. Denn der deutsche Gesetzgeber reagierte auf die beiden Urteile mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz. Dort fügte er in § 10 EStG (Vorsorgeaufwendungen) rückwirkend den eingangs genannten Passus ein.
EuGH hin oder her, mit dessen Urteil wollte sich der deutsche Staat nicht zufriedengeben. Er akzeptierte, dass Beiträge in andere Systeme als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, knüpfte dies jedoch an neue, aus unserer Sicht unzulässige Voraussetzungen. Für den Abzug der Vorsorgeaufwendungen erforderlich ist nach der seit 2018 geltenden Formulierung seither, „dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen“.
Im Steuerrecht muss man beachten, ob eine Regelung generell gilt. Dann formuliert der Gesetzgeber mit Worten wie „sofern…“ oder – wie vorliegend – „dass sie…“. Will man eine Regelung lediglich auf einen Teil der Einnahmen oder Ausgaben beschränken, dann formuliert der Gesetzgeber „soweit…“.
Aus der Gesetzesformulierung wurde eine Sippenhaft verhängt über die Art von Sonderausgaben, welche in irgendeiner Weise, ggf. auch nur am Rande, im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Denn Vorsorgeaufwendungen sollen nach dem neu gefassten § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a EStG nur dann berücksichtigt werden, wenn drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen stehen,
b) diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c) der andere Staat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.
Die Voraussetzung aus Buchstabe a) ist bei Pflichtbeiträgen auch in die Schweizer Sozialversicherung nur insoweit erfüllt, als sie auf in der Schweiz und im EWR erzielte Einnahmen entfallen. Bei Unterstellung unter das Schweizer System können jedoch auch in anderen Ländern erzielte Einnahmen zu Pflichtbeiträgen in der Schweiz führen. Denn beitragspflichtig ist das weltweite Erwerbseinkommen. Bei überobligatorischen und freiwilligen Beiträgen ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit Einkünften ebenfalls nicht unbedingt erforderlich.
In einem Urteil vom 12. Oktober 2023 (VI R 46/20) hat der BFH entschieden, dass die Beiträge zur schweizerischen beruflichen Vorsorge (Pensionskassen, „2. Säule“) in Deutschland als Sonderausgaben steuermindernd anzuerkennen sind. Dies erfolgt unter Zugrundelegung der Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zur Schweiz. Er kommt allerdings auch zu dem Schluss, dass die Beiträge des Arbeitgebers in das Überobligatorium steuerpflichtig seien.
Leitsätze des Urteils:
Bei überobligatorischen Arbeitgeberbeiträgen an eine schweizerische öffentlich-rechtliche Pensionskasse handelt es sich um Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beitragsleistung zufließt.
Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge an eine schweizerische öffentlich-rechtliche Pensionskasse sind keine gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen.
Zum Zufluss siehe oben: Es liegt gerade kein Zufluss vor.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob die zum Abzug erforderliche Bedingung aus Buchstabe b) ebenfalls erfüllt ist.
Beiträge gemäß Buchstabe b):
Ein Abzug wäre nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht möglich, wenn die Vorsorgeaufwendungen unmittelbar mit Einnahmen im Zusammenhang stehen, die in Deutschland steuerfrei sind.
In Deutschland lebende Menschen sind mit ihrem Welteinkommen steuerpflichtig. Das ergibt sich bereits aus § 1 EStG. Auch in der Schweiz erzieltes Einkommen zählt zum steuerpflichtigen Welteinkommen. Damit ist dieses Einkommen gerade nicht steuerfrei, auch nicht in Deutschland. Steuerfreie Einnahmen gibt es zwar, diese sind in § 3 EStG jedoch abschließend aufgezählt. Nach einem DBA freigestellte Einkünfte sind dort nicht genannt.
In Artikel 24 des DBA Deutschland–Schweiz ist definiert, wie die Doppelbesteuerung vermieden wird. Hinsichtlich der für die Sozialversicherung maßgeblichen Erwerbseinkünfte erfolgt dies in unterschiedlicher Weise. Unternehmensgewinne werden aufgeteilt und den Betriebsstätten zugeordnet. Bei Bau- und Montagebetriebsstätten erfolgt die Aufteilung gemessen an der Dauer des Projekts. Sofern eine ausländische Betriebsstätte vorliegt, verzichtet Deutschland unter der weiteren Voraussetzung des § 50d Abs. 9 EStG auf die Ausübung seiner Rechte. Das wirkt sich über Artikel 15 DBA unmittelbar auf die Besteuerung der Arbeitnehmer aus.
Beispiel 1:
Ein in Deutschland lebender Arbeitnehmer, der für seinen deutschen Arbeitgeber eine Woche auf einer Montage-Betriebsstätte seines Arbeitgebers in der Schweiz tätig war, muss diesen Teil seines Arbeitseinkommens in der Schweiz versteuern, bleibt aber der deutschen Sozialversicherung unterstellt. Auch das in der Schweiz versteuerte Einkommen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den deutschen Vorsorgeaufwendungen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wären die gesamten gesetzlichen Vorsorgeaufwendungen in Deutschland nicht zum Sonderausgabenabzug zugelassen.
Auch wenn Einkünfte in einem DBA von der deutschen Besteuerung freigestellt sind, gelten sie dennoch nicht als steuerfrei. So sind Einkünfte aus der Tätigkeit als Arbeitnehmer nach § 50d Abs. 8 EStG trotz DBA ausdrücklich in Deutschland zu besteuern:
§ 50d Abs. 8 EStG: Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern.
§ 175 Absatz 1 Satz 2 AO ist entsprechend anzuwenden. Die Freistellung erfolgt damit ggf. nachträglich erst durch einen Änderungsbescheid. Dieser ergeht jedoch erst dann, wenn der Nachweis erbracht ist, dass die in der Schweiz anfallenden Steuern auf das Einkommen dort bezahlt sind. Die Einkünfte sind nach DBA nicht steuerfrei.
Deutschland verzichtet im DBA lediglich auf die Ausübung seiner Rechte. Das ist nicht dasselbe. Das lässt sich an folgenden Beispielen verdeutlichen:
Beispiel 2:
Ein in Deutschland lebender Kommanditist einer deutschen KG und somit steuerlicher Mitunternehmer dirigiert in seiner Freizeit einen Chor in der Schweiz. Er ist dort angestellt und erhält 500 CHF monatlich. Sein Gewinnanteil in der KG beträgt 1 Mio. Euro. Nach Artikel 13 Abs. 1 Buchst. i der EGVO 883/2004 ist er dem Recht der Schweiz unterstellt und zahlt somit auf das deutsche Einkommen schweizerische Sozialversicherungsbeiträge in erheblicher Höhe.
Die SV-Beiträge wirken sich hinsichtlich der AHV jedoch nur bis zu einem Einkommen von rund 150.000 CHF aus. Er zahlt somit für 850.000 CHF Beiträge zur AHV, ohne dafür einen Rentenanspruch zu erwerben. Das ist faktisch eine „Sozialsteuer“ und kostet ihn weit mehr, als er durch das Chorgehalt erhält. Es stellt sich die berechtigte Frage, ob der EuGH dies vor dem Hintergrund des FZA für zulässig hält.
Die Beiträge zur schweizerischen Sozialversicherung beruhen „auch“ auf dem Gehalt in der Schweiz. Damit unterlägen sie einem vollständigen Abzugsverbot. Das jedoch wäre ein Verstoß gegen das in Deutschland verfassungsmäßige Gebot der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung. Denn die Beiträge stehen weit überwiegend in direktem Zusammenhang mit den in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften aus der Mitunternehmerschaft. Ungeachtet der Nichtabziehbarkeit würden spätere Renten in Deutschland voll besteuert. Es liegt ein Verstoß gegen das Übermaßverbot und auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor. Das war mit der Gesetzesvorlage nicht beabsichtigt.
Beispiel 3:
Der Mann wechselt den Job und gründet allein oder mit Geschäftspartnern eine GmbH in Basel/Schweiz. Als in Freiburg/Deutschland ansässiger, nun für einen Schweizer Arbeitgeber teilweise im Home-Office tätiger Geschäftsführer qualifiziert er als leitender Angestellter und würde sein Gehalt nach Artikel 15 Abs. 4 DBA in der Schweiz versteuern.
Er kehrt jedoch regelmäßig von der Arbeit nach Hause zurück und ist damit ein Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a DBA. Er versteuert somit sein Gehalt in Deutschland. Die Arbeit leistet er überwiegend in Basel, einen Tag pro Woche arbeitet er im Home-Office. Nach der EGVO 883/2004 ist er dem Schweizer SV-System unterstellt.
Aus einem gewerblichen Investment hat er steuerlich abzugsfähige Verluste in Höhe des Gehalts. De facto fällt bei ihm keine Steuer an. Seine Frau verdient jedoch gut als Ärztin. Die beiden wählen Zusammenveranlagung. Das Finanzamt würde dem Ehepaar den Abzug der Vorsorgeaufwendungen gestatten, obwohl der Ehemann auf sein Einkommen gar keine Steuern zahlt.
Beispiel 4:
Er erhöht seinen Home-Office-Anteil von einem auf zwei Tage pro Woche. Da er somit 40 % der Wochenarbeitszeit im Wohnsitzstaat verbringt, würde er aus der Schweizer Sozialversicherung ausscheiden. Er schließt jedoch mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung nach Artikel 16 EGVO und bleibt damit in der Schweiz SV-pflichtig.
Er konnte jedoch an mehr als 60 Nächten aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren. Er ist damit nicht mehr Grenzgänger und versteuert sein Gehalt als leitender Angestellter in der Schweiz. Das Investment hat sich positiv entwickelt, er erzielt damit in Deutschland steuerpflichtige Gewinne.
Jetzt würde das Finanzamt den Abzug der Vorsorgeaufwendungen nicht mehr gestatten, obwohl der Ehemann auf sein übriges Einkommen nun Steuern zahlt, die sich aufgrund des Progressionsvorbehalts aus den Schweizer Einkünften sogar noch erhöhen.
Eine Gleichbehandlung vor dem Gesetz liegt bereits in Beispiel 1 nicht vor und zudem ein klarer Verstoß gegen das Grundrecht der Personenfreizügigkeit sowie die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Gesetzesänderung ist vielmehr ein misslungener Versuch, die Rechtsprechung des EuGH zu unterlaufen. Diese gilt nach wie vor, auch vor dem Hintergrund der 2018 unmittelbar nach dem Urteil erfolgten Änderung in § 1 Abs. 2 EStG. Diesbezüglich ist ein Verfahren beim FG München anhängig. Betroffene sollten ihre Interessen durch Einspruch wahren.
Bereits an dieser Stelle hat der deutsche Gesetzgeber in mehrfach unzulässiger Weise überzogen und sich weder am EStG (§ 3, steuerfreie Einkünfte) noch am FZA orientiert. Dieses hat über die Regelung in § 2 AO Vorrang vor nationalem Recht.
Das BMF hat offenbar sehr spontan auf das Urteil des EuGH reagiert und dabei die EGVO 883/2004 nicht beachtet. Das lässt sich an weiteren Beispielen verdeutlichen:
Beispiel 5:
Ein in Deutschland lebender Kommanditist einer deutschen KG und somit steuerlicher Mitunternehmer dirigiert in seiner Freizeit einen Chor in der Schweiz. Er ist dort angestellt und erhält 500 CHF monatlich. Sein Gewinnanteil aus der KG beträgt 1 Mio. Euro. Nach Artikel 13 Abs. 1 Buchst. i der EGVO 883/2004 ist er dem Recht der Schweiz unterstellt und zahlt somit auf das deutsche Einkommen schweizerische SV-Beiträge. Diese beruhen auch auf dem Gehalt in der Schweiz. Damit unterlägen sie einem vollständigen Abzugsverbot. Das wäre ein Verstoß gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung.
Ungeachtet der Nichtabziehbarkeit würden spätere Renten in Deutschland voll besteuert. Es liegt ein Verstoß gegen das Übermaßverbot und den Grundsatz der Gleichbehandlung vor. Das war mit der Gesetzesvorlage nicht beabsichtigt.
Allerdings gilt: Die Einkünfte in der Schweiz sind auch im Inland nicht steuerfrei. Die in Deutschland steuerfreien Einkünfte sind abschließend in § 3 EStG aufgezählt. Steuerfrei ist nicht dasselbe wie nicht besteuert. Nach DBA freizustellende Einkünfte finden sich darin nicht.
Das sei am folgenden Beispiel verdeutlicht:
Beispiel 6:
Ein in Deutschland für einen Schweizer Arbeitgeber teilweise im Home-Office tätiger Arbeitnehmer erhöht seinen Home-Office-Anteil von einem auf zunächst zwei Tage pro Woche. Im zweiten Jahr wird er Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 50 %. Er ist in seiner Freizeit als freiberuflicher Dirigent in der Schweiz tätig. Aus einem gewerblichen Investment hat er im ersten Jahr steuerlich abzugsfähige Verluste, später erzielt er Gewinne.
a) Ein Tag Home-Office pro Woche sind 20 % der Regelarbeitszeit und somit weniger als 25 %. Er ist zu Beginn dem Schweizer SV-System unterstellt (80 % der Arbeitszeit), und zwar mit seinem gesamten Erwerbseinkommen. Auch die deutschen Verluste sind zunächst nach Schweizer Recht zu ermitteln und ggf. zu berücksichtigen.
Die Versteuerung des Gehalts erfolgt nach Artikel 15 DBA zeitanteilig gemäß der Arbeitsausübung. Somit gar kein Abzug der Sonderausgaben? Nach Ansicht der Finanzverwaltung wäre das so. Wenn er jedoch jeden Tag nach Hause zurückkehrt und somit Grenzgänger nach Artikel 15a DBA ist, würde man ihm den Sonderausgabenabzug gewähren.
b) Aufgrund der Erhöhung der Tätigkeit im Home-Office von 1 auf 2 Tage wechselt die SV-rechtliche Unterstellung nach der EGVO 883/2004 nach Deutschland, da er nun mehr als 25 % im Wohnsitzstaat arbeitet. Das Einkommen unterliegt zu 100 % der deutschen Sozialversicherung. Deutschland behandelt ihn jedoch, da er Geschäftsführer und zu mehr als 50 % beteiligt ist, nicht als pflichtversicherten Arbeitnehmer, sondern als Unternehmer.
Er will aber versichert sein. Daher schließt er mit seinem Schweizer Arbeitgeber eine Vereinbarung nach Artikel 16 EGVO, wonach er bei weniger als 50 % Arbeitszeit im Wohnsitzstaat in der Sozialversicherung des Arbeitgeberstaates verbleibt. Das positive deutsche Einkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit wird ebenfalls mit Beiträgen belegt.
Die Steuern zahlt er nach Artikel 15 Abs. 4 DBA als leitender Angestellter in der Schweiz. Damit hätte er aus deutscher Sicht gar keine abzugsfähigen Sonderausgaben, da die Einnahmen weiterhin im Zusammenhang mit nach DBA (teilweise) in Deutschland nicht besteuerten Einkünften stehen.
c) Er gibt die GmbH-Anteile an die Tochter ab. Damit behandelt ihn Deutschland als SV-pflichtigen Arbeitnehmer. Er arbeitet nur noch einen Tag in der Schweiz und vier in Deutschland, zahlt deutsche SV-Beiträge und versteuert 80 % seiner Einkünfte in Deutschland. Wiederum kein Abzug?
Die Finanzverwaltung interpretiert die dritte Voraussetzung, somit § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG, so, dass die Schweiz in jedem Fall – ob bei der Quellenbesteuerung oder der ordentlichen Veranlagung – die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung „dieser“ Einnahmen zulässt. Wie in den Beispielen ausgeführt, ist die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung jedoch überhaupt nicht an irgendeine Besteuerung geknüpft.
Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht können diametral auseinanderlaufen. Die Einnahmen könnten auch in einem Drittstaat steuerpflichtig sein. Die Vorsorgeaufwendungen wären dennoch in dem Staat steuerlich abzugsfähig, welchem die Person durch die EGVO 883/2004 unterstellt ist.
Alles andere wäre ein klarer Verstoß gegen die Personenfreizügigkeit und das FZA. Tatsächlich ist die besagte Änderung in § 10 Abs. 2 EStG auch nur ein erneuter Beweis für die anhaltende Renitenz des deutschen Gesetzgebers wie auch der deutschen Finanzverwaltung gegenüber der Rechtsprechung des obersten Gerichts, des EuGH.
Die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, zweiter Halbsatz, war bisher nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Sie hält einer unionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.
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