Die EGVO 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit steht als zentrale europäische Verordnung nicht über dem jeweiligen nationalen SV-Recht. Sie bestimmen jedoch, das Recht welchen Staates jemand in Fragen der Sozialversicherung unterstellt ist. Einzelheiten dazu finden Sie in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009.
Ziele:
Menschen, die von der Schweiz oder einem anderen EWR-Staat in ein anderes Land umziehen, oder ihre Erwerbstätigkeit in einem anderen Land ausüben, sollen ihren Sozialstatus und Versicherungsschutz nicht verlieren. (z. B. Grenzgänger, Entsandte, Migranten)
Die Verordnung dient nicht der Harmonisierung, sondern der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der EU sowie mit bestimmten Drittstaaten.
Sie sollen sicherstellen, dass Personen, die sich innerhalb Europas bewegen, keine Nachteile im Sozialversicherungsrecht erleiden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wacht darüber, dass die Verordnung richtig ausgelegt ist und dass die Grundrechte, dabei besonders das der Personenfreizügigkeit, gewährt werden und nicht etwa über restriktive steuerliche Behandlung im Ausland gezahlter SV-Beiträge unterlaufen werden. Das im deutschen EStG geregelte Abzugsverbot für Beiträge in ausländische SV-Kassen gilt daher nicht.
Die Verordnung gilt für:
Die Verordnung gilt u. a. für Beiträge und Leistungen in diesen Sparten:
Man ist auch bei Tätigkeiten in mehreren Ländern eindeutig und exklusiv immer nur einem einzigen SV-System unterstellt.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGVO 883/2004 unterliegt eine Person immer nur einem einzigen Sozialversicherungssystem. Die Zuordnung erfolgt bei Aufnahme einer Beschäftigung in einem EU-Staat mit Beginn der neuen Tätigkeit. Im Falle einer Entsendung ist eine ggf. neue Zuordnung auf den Beginn der Arbeitsaufnahme zu prüfen. Im Falle der Tätigkeit in mehreren Staaten steht oft erst nach Ablauf des Jahres fest, welchem System jemand zu unterstellen war. Dann kann die Zuordnung auch rückwirkend geändert werden – mit Folgen für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer.
Die zeitliche Perspektive der Unterstellung unter ein System der sozialen Sicherheit nach der EGVO 883/2004 erfolgt prospektiv (für die Zukunft), kann aber rückwirkend wirken, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 13 der EGVO regelt die Zuständigkeit des Systems, wobei es unbedingt darauf ankommt, ob jemand nur eingestellt ist, nur selbständig erworben wird, oder eine Kombination aus beiden Arten der Erwerbstätigkeit vorliegt. Darüber hinaus kommt es darauf an, in welchem zeitlichen Verhältnis die Erwerbstätigkeit in dem Land ausgeübt wird, in dem die Person den Lebensmittelpunkt hat.
Zunächst kommt es darauf an, in welchem Land man die meiste Zeit erwerbstätig war.
Wenn ein Monteur oder ein selbständiger Unternehmer in Deutschland lebt, hier aber nur
einen Tag pro Woche (= 20 %), zwei Tage in der Schweiz (= 40 %) und je einen Tag (= jeweils 20 %) in Frankreich und Italien arbeitet, dann ist er dem Schweizer System unterstellt. Dort sind auch selbständige Unternehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Begrenzung auf eine Einkommensgrenze voll SV-pflichtig.
Arbeitet man in seinem Wohnsitzstaat mehr als 25 %, dann ist man diesem System
unterstellt. Wöchentlich anderthalb Tage Arbeit im Wohnsitzstaat Deutschland (= 30 %) und der Rest im Ausland führt daher zur Unterstellung unter das deutsche System.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer wird in Deutschland ggf. jedoch nicht als versicherungspflichtig behandelt und ist damit nirgendwo gesetzlich versichert. Auch bei weniger als 25 % im Wohnsitzstaat kann man dennoch dessen System unterstellt sein, wenn man nur dort einen Arbeitgeber hat oder man in allen anderen Ländern weniger arbeitet. Hat man bei einer Mischung aus Angestelltentätigkeit und Selbständigkeit einen Arbeitgeber nur im EU-Ausland (oder Schweiz), ist dieses Land zuständig.
Wer mehr als 25 %, aber weniger als 50 % im Wohnsitzstaat arbeitet, kann mit einer schriftlichen Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber erreichen, dass er dem System des Arbeitgeberstaates unterstellt bleibt. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in Artikel 16 der EGVO.
Die rechtliche Grundlage für diese Ausnahme von der normalen Sozialversicherungspflicht bei mehrstaatlichen Tätigkeiten findet sich in Art. 16 Abs. 1 der
5 EGVO und Art. 19 der Durchführungsverordnung. Neben Arbeitnehmern und Arbeitgebern müssen allerdings auch die zuständigen Behörden und damit die Staaten ihr Einverständnis erklärt haben.
Leider machen nicht alle Staaten von der Möglichkeit Gebrauch. Frankreich verhält sich sehr restriktiv und lehnt viele Ausnahmevereinbarungen ab. In Italien und Griechenland, auch in Rumänien und Bulgarien dauern die Verfahren sehr lange, oft erlebt man eine Ablehnung, ohne dass dies begründet wird. Auch Spanien ist eher unkooperativ, vor allem wenn es um remote ausgeübte Tätigkeit, also um Home-Office geht. Sehr gut arbeiten hingegen Deutschland, die Schweiz, Österreich, Niederlande und Luxemburg zusammen.
Auch die weniger kooperativen Länder sind jedoch an die seit dem 1.7.2023 geltende
multilaterale Rahmenvereinbarung zur Telearbeit („25 %-Home-Office-Grenze“) zwischen 25 Staaten gebunden. Sie erlaubt Arbeitnehmern, bis zu 49,99 % im Wohnsitzstaat remote zu arbeiten, ohne das SV-System wechseln zu müssen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies beantragen. Nicht teilnehmende Länder sind Zypern, Rumänien, Bulgarien und Griechenland.
Es ist jedoch immer ein Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung erforderlich. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, dessen Rechtsvorschriften angewandt werden sollen. Hilfreich ist auch ein Gespräch und damit Lösung auf dem kleinen Dienstweg in der Zusammenarbeit mit der Krankenkasse.
Die Europäische Union gewährte ihren Bürgern neben einer eigenen EU-Staatsangehörigkeit sehr viele Freiheitsrechte. Dazu gehört das Grundrecht der Personenfreizügigkeit mit dem Inhalt, dass man sich frei bewegen und abgesehen von einigen Einschränkungen in jedem Land arbeiten darf. Davon machen viele Menschen Gebrauch. Etliche Erwerbstätige arbeiten nicht nur in einem, sondern übers Jahr gesehen, in verschiedenen Ländern. Manchmal ist das auf längere Dauer angelegt, z.B. bei einer beruflichen Versetzung in eine ausländische Einheit des Arbeitgebers. Manchmal ist der Einsatz im Ausland nur auf einige Monate vorgesehen, das findet man oft bei Erntehelfern oder Altenpflegerinnen. Es gibt aber auch Auslandseinsätze, die nur stunden- oder tageweise andauern, z.B. bei Bau- und Montagearbeiten, Handwerk, Auslieferung von Möbeln.
Bei aller Harmonisierung achtet jeder Staat darauf, dass nicht ausländische Betriebe und Arbeitskräfte mit geringeren Lohn- und Lohnnebenkosten die heimischen Betriebe und die
eigene arbeitende Bevölkerung benachteiligen. Sozialdumping soll vermieden werden, indem für in- und ausländische Unternehmen und Arbeitskräfte die gleichen Bedingungen gelten sollen.
Das Ziel wird mit der Koordinierung der Systeme aber nur teilweise erreicht. Es kommt zu kuriosen Gestaltungen, um dennoch Sozialkosten in einem Staat zu nutzen, um in anderen Ländern zu arbeiten. Das spüren pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen am eigenen Leibe, wenn nach 9 Monaten die fürsorgliche Altenpflegerin gegen eine neue Kraft ausgetauscht wird und man sich umgewöhnen muss. Grund dafür ist, dass die fürsorgliche Pflegerin in Deutschland versichert werden müsste, wenn sie mehr als 75 % der Arbeitszeit in Deutschland bliebe. Oft schickt man sie zurück nach Bulgarien oder Ungarn. Wenn sie dort SV-pflichtig tätig ist (aber nur dann), wird sie dem System ihres Heimatlandes unterstellt, auch mit den deutschen Einkünften. Das machen sich die Vermittler solcher Dienste zunutze und bieten die Altenpflegerin billiger an, als jemand, der dem alten Menschen den aufgezwungenen Wechsel nicht zumutet.
Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im
Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die „Heimatbasis“ im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 befindet.
Ändert die Fluggesellschaft ihren Sitz, wie das z.B. Eurowings bei der Sitzverlegung nach Malta getan hat, und ordnet sie im Arbeitsvertrag mit den Piloten als Basisflughafen Palma de Mallorca an, dann ist der Pilot dem spanischen System unterstellt und muss sich mit den dortigen, gegenüber Deutschland reduzierten, Leistungen begnügen, obwohl er vielleicht mehr als 25 % in Deutschland arbeitet, weil er seine Arbeit in Deutschland beginnt und regelmäßig Urlauber von Deutschland auf die Insel fliegt.
In Deutschland zugelassene Freiberufler wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und weitere Berufe sind in ihren Versorgungswerken pflichtversichert. Bei Umzug in ein anderes Land, z.B. in die Schweiz kann eine solche Person dem SV-System der Schweiz unterstellt sein, z.B. bei mehr als 25 % Ausübung der Arbeit am neuen Wohnsitz.
Ein Steuerberater, der in die Schweiz umzieht, seine deutsche Zulassung aber behält und dem schweizerischen Sozialversicherungssystem (AHV) unterstellt ist, kann grundsätzlich aus dem deutschen Versorgungswerk ausgeschlossen werden – aber nicht automatisch. Es kommt auf mehrere Faktoren an. Ein Ausschluss oder Austritt aus dem Versorgungswerk ist möglich, wenn kumulativ:
1. Die Berufsausübung in Deutschland vollständig aufgegeben wurde
2. Keine deutsche Zulassung mehr besteht oder auf Antrag ruht
3. Ein dauerhafter Aufenthalt im Ausland (z. B. Schweiz) erfolgt
4. Keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung mehr erforderlich ist
(z.B. weil keine SV-Pflicht in DE mehr besteht).
In vielen Versorgungswerken ist ein Antrag auf Beendigung der Mitgliedschaft bei
dauerhafter Auslandsverlagerung vorgesehen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die bisher erworbenen Versorgungsansprüche erhalten. Eine Rückzahlung der Beiträge ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich (z. B. bei nicht erreichter Unverfallbarkeit der Ansprüche und endgültigem Ausscheiden aus dem Berufsstand).
Es stellt sich die Frage, was überhaupt als Erwerbseinkommen gilt und was nicht. Die EGVO enthält dazu keine eigenständige Definition, sondern verweist in Artikel 1 auf die jeweils nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Ein und dasselbe Einkommen wird daher nach den unterschiedlichen nationalen Regeln völlig unterschiedlich ermittelt und behandelt.
Bei Angestelltenverhältnissen dürfte die Sachlage klar sein – meint man. Ein Arbeitnehmer kann aber an dem Unternehmen, bei dem er arbeitet, beteiligt sein.
Ein Kommanditist, der rein kapitalmäßig beteiligt ist und nicht in der KG tätig ist, gilt in Deutschland und auch in der Schweiz nicht als erwerbstätig im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Er zahlt somit keine Beiträge aus diesem Einkommen.
Arbeitet er indes tatsächlich für die KG, ist er trotz steuerlicher Einordnung als Mitunternehmer sozialversicherungsrechtlich ein Arbeitnehmer. Das hat unter anderem zur Folge, dass der Arbeitgeber ihm/ihr den Arbeitgeberanteil steuerfrei auszahlen muss. In Deutschland ist das in § 3 Nr. 62 EStG geregelt. Sozialversicherungsrechtlich gilt aber nur der Teil des Einkommens als beitragspflichtig, der auf das Arbeitsverhältnis entfällt. Zusätzliche Gewinnanteile der Kommanditisten unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.
In der Schweiz ist das ähnlich geregelt. Allerdings muss zur Aufteilung eine arbeitsvertragliche Vereinbarung vorliegen, ansonsten wird das gesamte Einkommen beitragspflichtig.
Einzelunternehmer können keinen Lohnvertrag mit sich selbst abschließen, und es ist nicht möglich, nur einen Teil ihres Einkommens der Sozialversicherungspflicht zu unterstellen. Die gesamten Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit (also der steuerliche Reingewinn) unterliegen in der Schweiz der AHV-Pflicht. In Deutschland kommt es auf die Berufsgruppe an.
Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und weitere Berufe sind in ihren Versorgungswerken pflichtversichert. Künstler, dazu gehören auch Webdesigner, sind in der Künstlersozialkasse pflichtversichert. Selbständige Handwerker müssen sich 180 Monate lang pflichtversichern. Das gilt aber nur, wenn sie dem deutschen Sozialversicherungssystem unterstellt sind. In anderen Ländern kann es zu abweichenden Beurteilungen kommen.
Im Falle einer steuerlichen Betriebsaufspaltung (z. B. bei 100 % Beteiligung an der
Besitzgesellschaft und > 50 % an der Betriebs-GmbH) gilt die Person ohne maßgeblichen
Einfluss auf die Gesellschaftsverhältnisse ggf. als abhängig beschäftigt – mit Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht (vgl. § 7 SGB IV).
Hat die Person hingegen besonderen Einfluss, liegt keine SV-Pflicht vor. Hinsichtlich des Einkommens aus einer Betriebsaufspaltung gelten die Dividenden von der Betriebs-GmbH generell nicht als Erwerbseinkommen, obwohl sie steuerlich sowohl national als auch nach den Doppelbesteuerungsabkommen als Unternehmenseinkünfte qualifizieren.
Steuerlich werden die Inhaber von Kryptos unterschiedlich je nach Typus behandelt:
Kein Erwerbseinkommen erzielt
SV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt
Der Übergang von einem Typus auf den anderen ist fließend. Sobald man regelmäßig Empfehlungen ausspricht und dafür Belohnungen (z. B. in Token oder Fiat) erhält, kann das als gewerbliche Influencer-Tätigkeit gelten – mit entsprechenden steuerlichen Folgen. Die Grenze dürfte spätestens dann erreicht sein, wenn man nach außen auftritt, z. B. mit Links, Posts, über einen YouTube- oder TikTok-Kanal und darin Empfehlungen abgibt mit dem Ziel, dafür Token oder andere Assets zu erhalten.
Diese Einkünfte gelten bei der Sozialversicherung nur dann als Erwerbseinkommen, wenn die Assets zu einem Betriebsvermögen gehören.
Wenn die Abfindung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
gezahlt wird, folgt die SV-rechtliche Beurteilung in der Regel dem, was zuvor für die
laufenden Bezüge galt.
Abfindungen z.B. für das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sind in Deutschland grundsätzlich nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung, sie ist die Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (klassische Aufhebungsabfindung), da sie kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne darstellt.
Nach § 14 SGB IV sind Abfindungen nur dann beitragspflichtig, wenn sie als Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit oder als fortlaufender Lohnersatz zu werten sind (z. B. Weiterzahlung während Freistellung).
In der Schweiz entfällt die Beitragspflicht nur dann, wenn und soweit
Die steuerliche Behandlung von Abfindungen einschließlich der Einzahlungen des
Arbeitgebers beim Austritt aus dem Arbeitsverhältnis z.B. in eine Pensionskasse ist ein
besonderes Thema, das wir an anderer Stelle beleuchten.
Für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die aus dem Schweizer Arbeitsmarkt ausscheiden, besteht die Möglichkeit, ihr Guthaben bei der Pensionskasse auszahlen zu lassen. Personen mit Wohnsitz im Ausland, die ihre Arbeitstätigkeit in der Schweiz endgültig aufgeben und das Land verlassen, können sich das Guthaben aus der Pensionskasse auszahlen lassen. In diesen Fällen erhebt die Schweiz auf die Kapitalleistungen eine Quellensteuer, die z. B. im Kanton Zürich je nach Höhe des Betrags und Zivilstand zwischen ca. 4 % und 8,5 % liegt. Diese Quellensteuer wird direkt von der Pensionskasse einbehalten.
Gemäß Artikel 18 DBA Deutschland kann die Quellensteuer bis auf eine Sockelsteuer von ca. 5 % auf Antrag zurückgefordert werden. Diese 5 % verbleiben in der Schweiz, können aber in Deutschland auf die dort anfallende Steuer angerechnet werden. Alternativ zum Kapitalbezug kann der ehemalige Arbeitnehmer auch die monatliche Altersrente beziehen. Langfristig kann sich die Rentenlösung lohnen, insbesondere bei hoher Lebenserwartung.
Auch die Rentenzahlungen unterliegen bei Wohnsitz im Ausland der Quellensteuer in der Schweiz. Die Steuer kann bis auf die Sockelsteuer von etwa 5 % auf Antrag erstattet werden. Die Sockelsteuer wird in Deutschland angerechnet. Die Entscheidung sollte unter Berücksichtigung der deutschen Besteuerung, Liquiditätsbedarf und Lebenserwartung getroffen werden.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass beim Kapitalbezug das ausbezahlte Vermögen zum Nachlass gehört und vollständig vererbbar ist. Im Gegensatz dazu endet die monatliche Rente in der Regel mit dem Tod der versicherten Person, nur Ehepartner oder Kinder erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine reduzierte Hinterbliebenenrente (BVG Art. 19, 20).
Bei Unklarheiten entscheidet der zuständige nationale Träger der Sozialversicherung. Das sind in Deutschland die Deutsche Rentenversicherung (DRV), die Krankenkassen und die Clearingstelle der DRV-Bund. Sie prüfen, ob eine Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig gilt und damit eine „Erwerbstätigkeit“ im Sinne der EGVO darstellt.
Im A1-Verfahren prüft der GKV-Spitzenverband DVKA bei mehrstaatlicher Tätigkeit oder Entsendung, ob eine Tätigkeit als Erwerbstätigkeit gilt und welches System anwendbar ist.
Im Streitfall ist der EuGH zuständig. Er und nur er interpretiert Begriffe im Lichte des Unionsrechts, um die einheitliche Anwendung der Verordnung sicherzustellen. Aber auch das hat seine Grenzen, was sich an folgendem Beispiel zeigt.
Ein in Deutschland ansässiger Arbeitgeber gestattet seinen Arbeitnehmern die teilweise Arbeit im Home-Office. Ein Mitarbeiter verbringt regelmäßig zwei Wochen am Stück im Home-Office, die übrigen Tage im Betrieb. Der Steuerberater erstellt für den Betrieb die Lohnabrechnungen, alle werden als in Deutschland sozialversicherungspflichtige Meldungen abgegeben. Alle Beiträge wurden wie angemeldet auch bezahlt.
Was niemand so richtig beachtet hat, ist der Umstand, dass sich das Home-Office des Mitarbeiters in Kroatien befindet. Der Mitarbeiter ist damit nach der EGVO 883/2004 eindeutig dem Sozialversicherungssystem Kroatiens unterstellt, sofern er nicht mit seinem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 16 der EGVO getroffen hat. Dann bleibt er bei weniger als 50 % Arbeitszeit im Home-Office dennoch dem Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaates unterstellt und damit in der deutschen Sozialversicherung versichert.
Anmerkung: Wenn sich das Home-Office in Zypern, Rumänien, Bulgarien oder Griechenland befindet, wäre eine solche Ausnahmeregelung gar nicht möglich.
Der Arbeitnehmer hat keine A1-Bescheinigung, die ihn dem deutschen System unterstellt. Diese ist nach einem Urteil des EuGH bindend für die Sozialversicherungsträger, auch wenn sie sachlich falsch ist, bis sie widerrufen wird (EuGH „Altun“, Rs. C-359/16).
Er verunglückt in Kroatien auf dem Weg zum Flughafen, von dem aus er nach Deutschland zur Arbeit fliegen wollte. Die vielen Operationen und der lange Aufenthalt im Krankenhaus bewahren ihn nicht davor, erwerbsunfähig zu bleiben. Er hat eine Frau und drei kleine Kinder. Er beantragt in Deutschland eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Wenn ein Arbeitnehmer versehentlich im falschen Staat angemeldet wurde und dort Beiträge gezahlt hat, ist dieser Staat nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, wenn er nicht zuständig ist. Nur der Staat, der gemäß der EGVO zuständig ist, darf und muss Leistungen erbringen. Die Zahlung von Beiträgen im falschen Staat hat keine konstitutive Wirkung.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtsgrundlagen, auch durch ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) oder der entsprechenden Stelle im Ausland, lehnte die deutsche Sozialversicherung sämtliche Leistungen ab.
Sie weisen zu Recht darauf hin, dass die Zahlung von Beiträgen nicht zum Versicherungsschutz führt, wenn die EGVO den Arbeitnehmer dem Sozialversicherungssystem eines anderen Staates unterstellt.
Art. 11 ff. VO 883/2004 bestimmen eindeutig, welcher Staat zuständig ist. Auch die rückwirkende Klärung über Art. 16 oder Art. 13 der EGVO durch die beteiligten Träger bleibt ohne Erfolg. Kroatien ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in den eigenen Versicherungsschutz zu übernehmen – und wird dies auch nicht tun.
Er bekommt die Beiträge für maximal 48 Monate erstattet, sonst aber nichts. Es hilft ihm kein Träger einer Sozialversicherung. Stattdessen bekommt er Rechnungen vom Krankenhaus.
Was ihm bleibt, ist, den Arbeitgeber zu belangen. Denn dieser muss sich das Wissen um die Tätigkeit in Kroatien zurechnen lassen. Das Wissen kann sich in der Lohnabrechnung durch reduzierten Steuerabzug oder in den Spesenabrechnungen dokumentiert haben.
Für den Arbeitgeber ist die Aussicht auf lebenslange Zahlungen an den nun ehemaligen Mitarbeiter und dessen Familie eine vernichtende Perspektive. Er hält sich an den Steuerberater, der ihn dazu falsch oder gar nicht beraten hat. Auch für den Steuerberater wird die Lage prekär. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er sich mit dem kroatischen Recht nicht auskennt. Zumindest hat er die EGVO zu kennen. Dabei sind diese Fälle mittlerweile nicht mehr die exotische Ausnahme – sie gehören zum beruflichen Alltag.
ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.
artax berät international tätige mittelständische Unternehmen und Privatpersonen fachübergreifend in allen Belangen des deutschen und internationalen Steuerrechts und angrenzender Gebiete sowie bei der Unternehmensstrategie und Standortfragen.
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