Umsatzsteuer in Spanien

 

Spanien ist als EU-Mitglieds­staat an das europäi­sche Rahmen­ge­setz zur Umsatz­steuer, die sog. 6. MWSt-Richt­linie gebunden. Die spani­sche Umsatz­steuer, impuesto sobre el valor añadido (IVA) ist daher vom Aufbau der deutschen Umsatz­steuer vergleichbar.

Steuer­pflichtig sind Unter­nehmer aus dem In- und Ausland, die in Spanien steuer­bare Liefe­rungen und Leistungen erbringen. Der umsatz­steu­er­liche Ort der Liefe­rung hängt im Wesent­li­chen von den Incoterms ab, die zwischen den Vertrags­part­nern verein­bart wurden. Wenn beide Vertrags­partner eine europäi­sche Umsatz­steuer-ID verwenden, kommen die Regelungen über inner­ge­mein­schaft­liche Liefe­rungen bzw. inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb zur Anwen­dung. In diesen Fällen wird keine Umsatz­steuer berechnet, es muss jedoch ein Hinweis auf die Steuer­be­freiung erfolgen.

Steuer­pflichtig ist auch der Import von Waren aus dem Dritt­land. Die Einfuhr-Umsatz­steuer wird neben den Zollge­bühren erhoben und kann als Vorsteuer von der Steuer­schuld abgezogen bzw. vergütet werden. Wer als auslän­di­sche Unter­nehmer in Spanien Einfuhr-Umsatz­steuer oder Vorsteu­er­be­träge z.B. für Messe­kosten oder Hotel­über­nach­tungen oder im Restau­rant bezahlt hat, in Spanien aber keine Umsätze tätigt, kann sich die Vorsteuern und Einfuhr­um­satz­steuern erstatten lassen. Die IVA aus Sprit­kosten wird nur beim Güter­ver­kehr erstattet.

Die Erstat­tung erfolgt jedoch nur auf Antrag bei der zentral für ganz Spanien zustän­digen Agencia Estatal de Adminis­tra­ción Tribu­t­aria (A.E.A.T.) in Madrid. Der ist form- und frist­ge­recht zu stellen. Vergüten lassen kann man sich die Steuern nicht einzeln, sondern nur für einen Zeitraum der mindes­tens drei, höchs­tens zwölf Monate umfasst. Anträge sind bis spätesten 30.06. des Folge­jahres abzugeben. Eine Frist­ver­län­ge­rung ist nicht möglich. Für Viertel­jah­res­an­träge beträgt die Mindest­an­trags­summe 200 Euro, für Jahres­an­träge reichen 25 Euro. Bei weniger als 1.000 Euro macht der Antrag aus Kosten­gründen jedoch eher selten Sinn.

Der Regel­steu­er­satz beträgt 21%, daneben gibt es zwei ermäßigte Steuer­sätze von 5% bzw. 4% ab Juli 2023 und 10% die haupt­säch­lich für Nahrungs­mittel gelten. Diese ermäßigten Steuer­sätze wurden befristet bis Ende Juni 2023 reduziert.

Im Online-Handel aus Dritt­län­dern mit Liefe­rungen nach Spanien lohnt sich die Prüfung eines IOSS (Import One Stop Shop). Das IOSS Verfahren ermög­licht Online­händ­lern aus der Schweiz, USA, oder China) bei Fernver­käufen im Wert bis zu 150 Euro in verschie­dene Länder der EU die Abgabe von nur einer Umsatz­steu­er­mel­dung für alle Staaten zentral bei einer Stelle. Man braucht jedoch einen Fiskal­ver­treter, der für die Steuern haftet.

Online-Händler und Dienstleister aus der EU können bei Lieferungen nach Spanien oder Leistungen dort ansässige Kunden das OSS-Verfahren nutzen. Hier gibt es keine Umsatzbegrenzung, daher ist der Anwendungsbereich breiter.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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