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Zum 1. Januar 2021 trat das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, kurz StaRUG, in Kraft. Unternehmen, die zwar noch nicht zahlungsunfähig sind, aber bilanziell überschuldet sind und / oder Gefahr laufen, zahlungsunfähig zu werden, soll ermöglicht werden, sich bei vorläufigem Vollstreckungsschutz, aber ohne die negative Publizität einer Insolvenz die Sanierung in Eigenregie durchzuführen.
Im Zuge der Sanierung kann eine Umstrukturierung sinnvoll sein. Das neue Gesetz ermöglicht damit ein Schutzschirm-Verfahren. Durch den Schutzschirm, unter den sich das Unternehmen stellen kann, soll eine Fortführung ermöglicht werden. Dazu ist eine Anzeige des Vorhabens beim zuständigen Amtsgericht / Restrukturierungsgericht erforderlich. Dem Antrag wird in aller Regel zugestimmt, wenn der Plan nachvollziehbar ist und die Begleitung durch einen Moderator bzw. Restrukturierungsbeauftragten sichergestellt ist.
Als Moderatoren und Sanierungsbegleiter kommen nur erfahrene Experten in Betracht. Die dafür erforderliche Kompetenz haben diese aus ihrer unternehmerischen Lebenserfahrung, wirtschaftlichem, steuerlich und fachspezifisch juristischem Sachverstand. Eine spezielle Ausbildung dafür haben Steuerberater, die sich als Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung qualifiziert haben.