Unternehmen: Sanierung und Restrukturierung

 

Zum 1. Januar 2021 trat das Gesetz über den Stabi­li­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­rahmen für Unternehmen, kurz StaRUG, in Kraft. Unternehmen, die zwar noch nicht zahlungs­un­fähig sind, aber bilan­ziell überschuldet sind und / oder Gefahr laufen, zahlungs­un­fähig zu werden, soll ermög­licht werden, sich bei vorläu­figem Vollstre­ckungs­schutz, aber ohne die negative Publi­zität einer Insol­venz die Sanie­rung in Eigen­regie durch­zu­führen. Im Zuge der Sanie­rung kann eine Umstruk­tu­rie­rung sinnvoll sein. Das neue Gesetz ermög­licht damit ein Schutz­schirm-Verfahren. Durch den Schutz­schirm, unter den sich das Unternehmen stellen kann, soll eine Fortfüh­rung ermög­licht werden. Dazu ist eine Anzeige des Vorha­bens beim zustän­digen Amtsge­richt / Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt erfor­der­lich. Dem Antrag wird in aller Regel zugestimmt, wenn der Plan nachvoll­ziehbar ist und die Beglei­tung durch einen Moderator bzw. Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­tragten sicher­ge­stellt ist.

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Als Modera­toren und Sanie­rungs­be­gleiter kommen nur erfah­rene Experten in Betracht. Die dafür erfor­der­liche Kompe­tenz haben diese aus ihrer unter­neh­me­ri­schen Lebens­er­fah­rung, wirtschaft­li­chem, steuer­lich und fachspe­zi­fisch juris­ti­schem Sachver­stand. Eine spezi­elle Ausbil­dung dafür haben Steuer­be­rater, die sich als Fachbe­rater für Restruk­tu­rie­rung und Unter­neh­mens­pla­nung quali­fi­ziert haben.

 

 

Erstes Ziel ist, eine bilanzielle Überschuldung des Unternehmens zu vermeiden

 

Dazu werden zunächst alle Hebel in Bewegung gesetzt, die bilan­zi­elle Überschul­dung zu vermeiden oder zu besei­tigen. Dazu stehen etliche Möglich­keiten zur Verfü­gung. Manchmal reicht schon der Verzicht auf die Verzin­sung von Gesell­schaf­ter­dar­lehen, weil die Darlehen dann nicht mehr mit dem Nominal­be­trag, sondern weit darunter zu bilan­zieren sind. Siehe dazu den geson­derten Beitrag. Die bilan­zi­elle Überschul­dung ist nur bei Kapital­ge­sell­schaften ein Insol­venz­grund, nicht bei Einzel­un­ter­nehmen und auch nicht bei Perso­nen­ge­sell­schaften. Deshalb lohnt es sich zu prüfen, ob die GmbH oder UG noch die richtige und beste Rechts­form für das Unternehmen ist. Es ist möglich, das Unternehmen bis zu 12 Monaten rückwir­kend in eine andere Rechts­form umzuwan­deln. Auch die Verschmel­zung einer GmbH auf ihren Allein­ge­sell­schafter ist recht­lich möglich und unter­liegt keine hohen prüfe­ri­schen Anfor­de­rungen. In dem Zusam­men­hang besteht ein Wahlrecht, die in der GmbH entstan­denen Stillen Reserven steuer­frei mitzu­nehmen, sie ganz oder teilweise zu reali­sieren und somit Verluste der GmbH in privat nutzbares Abschrei­bungs­po­ten­zial zu wandeln.

 

Unter Umständen löst das aber noch nicht wirklich das Problem bzw. beendet nicht die Krise des Unter­neh­mens. Man hängt vielleicht in langlau­fenden Verträgen fest, kann nicht mehr alle Gläubiger bedienen. Anderer­seits darf man aber auch nicht einseitig einzelne Gläubiger z.B. die Liefe­ranten begüns­tigen. Hier hilft das neue Gesetz.

 

Im Falle einer Krise können die Unternehmen jeder Rechts­form sich nun auch gegen den Willen des Vertrags­part­ners von langlau­fenden Verträgen befreien und Verbind­lich­keiten der Gesell­schaft in eigener Verant­wor­tung mit den Gläubi­gern verhan­deln. Nicht verhan­delbar sind jedoch Ansprüche der Arbeit­nehmer. Hier zieht das Gesetz eine klare Linie. Das heißt jedoch nicht, dass Lösungen im Bereich der Beleg­schaft ausge­schlossen wären. Auch während einer Sanie­rung und Restruk­tu­rie­rung können die gesetz­li­chen Möglich­keiten vollum­fäng­lich genutzt werden. Gerade bei Umstruk­tu­rie­rungen wird dies sogar eine zentrale Aufgabe sein.

 

 

Eine Sanierung und Restrukturierung soll Unternehmen retten

 

Durch die Sanie­rung und Restruk­tu­rie­rung soll die Zerschla­gung des Unter­neh­mens verhin­dert und die Fortfüh­rung oder Elimi­nie­rung bzw. Reduzie­rung der Risiko­fak­toren und der Kosten mit den bishe­rigen Erfolgs­fak­toren ermög­licht werden. Das Verfahren ersetzt de facto den bishe­rigen gericht­li­chen Vergleich und die Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung. Neu ist, dass die sachge­rechte Eintei­lung in Gläubi­ger­gruppen möglich ist und nur einzelne Gruppen einen Beitrag zur Sanie­rung des Unter­neh­mens leisten können. Somit können nicht mehr einzelne Gläubiger einen Vergleich und damit die Rettung des Unter­neh­mens verhin­dern. Anders als bisher müssen auch inner­halb einer Gruppe nicht mehr alle Gläubiger zustimmen.

Im Rahmen eines gericht­li­chen Verfah­rens kann auf diese Weise die Zustim­mung und Mitwir­kung für alle Mitglieder der Gruppe erreicht werden, wenn seitens der Gläubiger für mindes­tens 75% der betrags­mä­ßigen Forde­rungen die Zustim­mung erteilt wurde.

 

 

Aufstellen eines Restrukturierungplanes

 

Nach quali­fi­zierter Prüfung der Sach- und Rechts­lage ist zunächst ein Restruk­tu­rie­rungs­plan aufzu­stellen, der alle für die erfolg­reiche Sanie­rung notwen­digen Maßnahmen beschreibt. Das Gericht überprüft den Sanie­rungs­plan und sofort oder später auch das Ergebnis der Verhand­lungen mit den Gläubi­gern. Eine Ableh­nung erfolgt dann, wenn das Konzept nicht schlüssig, oder nicht tragfähig ist. Dazu wird das Gericht sich auf die fachliche Stellung­nahme des Sanie­rungs­mo­de­ra­tors bzw. Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­tragten stützen.

Während des Verfah­rens ruht die Insol­venz­an­trags­pflicht. Tritt während der Sanie­rung jedoch Zahlungs­un­fä­hig­keit ein, muss dies dem Gericht angezeigt werden. Damit kann die Sanie­rung je nach Sachlage auch bei Zahlungs­un­fä­hig­keit fortge­führt werden.

 

 

Handlungsrahmen bei Sanierung

 

Das Unternehmen behält im Rahmen der Sanie­rung / Restruk­tu­rie­rung weitge­hende, aber nicht unein­ge­schränkte Handlungs­frei­heit. Nicht zulässig sind die Abtre­tung künftiger Forde­rungen und Sonder­be­hand­lungen von Rechts­be­zie­hungen zu verbun­denen Unternehmen. Auch die finan­zi­ellen Ansprüche der Arbeit­nehmer (auch früheren Arbeit­neh­mern mit Anspruch auf betrieb­liche Alters­ver­sor­gung) dürfen nicht angetastet werden. Das ergibt sich bereits aus der Restruk­tu­rie­rungs-Richt­linie RL (EU) 2019/1023 der EU, die Deutsch­land im Rahmen des StaRUG umgesetzt hat.

 

Das bedeutet arbeits­recht­lich unter anderem folgendes:

 

  • Arbeit­neh­mer­ver­treter sind ebenso wie die Arbeit­nehmer selbst nicht unmit­telbar Betei­ligte des Sanie­rungs­ver­fah­rens. Das StaRUG schafft jedoch keine neuen, spezi­fi­schen Betei­li­gungs­rechte der Arbeitnehmervertretungen.

 

  • Sämtliche Unter­rich­tungs- und Anhörungs­an­for­de­rungen entspre­chen denen des BetrVG.

 

  • Beschließt der Arbeit­geber ein Sanie­rungs­ver­fahren einzu­leiten, ist zunächst der Wirtschafts­aus­schuss gem. § 106 BetrVG zu unter­richten und die Angele­gen­heit mit ihm zu beraten.

 

  • Bei Verstößen drohen dem Arbeit­geber die Verwei­ge­rung der gericht­li­chen Zustim­mung (§ 63 StaRUG) sowie andere Sanktionen.

 

Betriebe, die keine Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung haben, können im Rahmen der allge­meinen gesetz­li­chen Regelungen handeln. Das schließt das Recht zu betriebs­be­dingte Kündi­gungen ein.

 

 

StaRUG im internationalen Kontext

 

Mit dem StaRUG setzte Deutsch­land die Richt­linie RL (EU) 2019/1023 der EU um. Ob die Umset­zung richt­li­ni­en­kon­form erfolgte, d.h. ob das deutsche Verständnis vollum­fäng­lich dem der EU und dem des EUGH entspricht, das wird die Zukunft zeigen. Bei Zweifels­fragen lohnt sich die Befas­sung mit der Richt­linie, denn diese hat Vorrang vor natio­nalem justify.

Die Richt­linie gilt spätes­tens ab 17. Juli 2021 Europa­weit. Denn sämtliche Mitglieds­staaten haben sich zur Übernahme in natio­nale Rechts- und Verwal­tungs­vor­schriften bis zu diesem Datum verpflichtet. Ob die Schweiz ebenfalls an die Richt­linie gebunden ist, kann noch nicht mit Sicher­heit beant­wortet werden. Über die bilate­ralen Verträge zwischen der EU und der Schweiz käme eine Einbe­zie­hung dann in Betracht, wenn die in Rede stehenden Vorgänge von einer der Grund­frei­heiten wie der Kapital­ver­kehrs­frei­heit berührt sind.

Damit können und sollen jeden­falls inner­eu­ro­päi­sche Unter­neh­mens-Struk­turen nach einem einheit­li­chen, Länder-übergrei­fenden Restruk­tu­rie­rungs­plan betrachtet und in die Zukunft geführt werden. Dies schließt die Verla­ge­rung betrieb­li­cher Funktionen, oder Unter­neh­mens­teilen, Rückver­la­ge­rung ehemals in das Ausland überführter Produk­tion mit ein. Auch insoweit hat der EUGH sich mehrfach mit der Wegzugs­be­steue­rung, sowie mit der Geltend­ma­chung finaler auslän­di­scher Verluste beim Mutter­haus und weiteren wichtigen Steuer­fragen befasst.

Inter­na­tional tätige Unternehmen können sich bei einer geplanten Sanie­rung und Restruk­tu­rie­rung nicht allein auf das seit 1.1.2021 in Deutsch­land geltende StaRUG stützen. Beson­dere Heraus­for­de­rungen sind zu meistern, wenn die Maßnahme auch über Europa hinaus­wirkt. Das sei an einem Beispiel verdeut­licht: Wenn es im Zuge der Sanie­rung zu einem teilweisen Verzicht der Liefe­ranten kommt, sich inner­halb dieser Gruppe auch Geschäfts­partner und verbun­dene Unternehmen in China befinden, dann können diese ihre Forde­rungen in China nicht steuer­wirksam berich­tigen. Daher wird man prüfen, ob diese Unternehmen eine beson­dere Gruppe bilden, die von dem angestrebten Vergleich gar nicht, oder anders erfasst werden soll.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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