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Unterschiedliche Länder, unterschiedliche Steuersysteme. Das beginnt bereits bei der Umsatzsteuer. Hier sollten beispielsweise Grenzgänger und Unternehmer mit grenzüberschreitender Tätigkeit steuerlich alles richtig machen und auch die Vorteile bei der Steuer nutzen. Umsatzsteuerlich sind etwa die Schweiz und Deutschland / EU sogenannte Drittländer zueinander. Damit gilt das Bestimmungslandsprinzip. Dort, wo die Ware hin geliefert wird, fällt Steuer in Form der Einfuhrumsatzsteuer an. Davon gibt es Ausnahmen. Vor allem können etwa Grenzgänger sich für in der EU getätigte Einkäufe unter bestimmten Voraussetzungen die Mehrwertsteuer erstatten lassen. Auch hier gibt es einige Ausnahmen. Interessant ist in diesem Kontext, dass für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr das Sitzortprinzip gilt. Die Steuer ist danach in dem Land zu entrichten, in dem das leistende Unternehmen sein Unternehmen grundsätzlich betreibt. Auch zu dieser Regel gibt es einige Ausnahmen, die ein Steuerberater mit internationaler Expertise klären kann.