In der EU ist die Sozialversicherung in einem übergeordneten Gesetz geregelt, nach dem jeder EU-Bürger grundsätzlich dem System nur eines einzigen Landes zugeordnet wird. Anders als bei der Steuer erfolgt keine Aufteilung. Solange man nur in dem Land tätig ist, in dem man auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, sollten die Verhältnisse geklärt sein. Bei Verlagerung des der Lebensinteressen in ein anderes Land oder Ausübung der Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern, auch in einem Home-Office muss die Länder-Zuordnung geprüft werden.
In Deutschland werden abgesehen von Künstlern und Selbständigen in einigen Berufen nur die in der Privatwirtschaft tätigen Arbeitnehmer zur Sozialversicherung herangezogen. Wer in einer GmbH beschäftigt ist, an der er / sie mehr als 50% der Stimmrechte hat, gilt man jedoch als Unternehmer und ist damit nicht SV-pflichtig. In der Schweiz hingegen werden sämtliche Erwerbstätige und somit auch selbstständige Unternehmer zur Sozialversicherung herangezogen. In Spanien unterliegen Arbeitnehmer und gleichgestellte Personen, nicht aber im Betrieb des Arbeitgebers und mit ihm ein einem Haushalt lebende Angehörige der Sozialversicherung. Es macht daher einen erheblichen Unterscheid, welchem System man zugeordnet wird. Sobald diese Zuordnung nach objektiven, teils auch subjektiven Kriterien erfolgt ist, wird das gesamte Erwerbseinkommen nach den Regeln dieses Systems behandelt. Hat eine Ehepaar in Deutschland z.B. eine GmbH, an welcher der Ehemann zu 51% und seine Frau zu 49% beteiligt ist, dann gilt er nach dem deutschen Recht nicht als SV-pflichtig, sie hingegen schon. In Spanien würde auch die Ehefrau aus der SV herausfallen, wenn die beiden im gemeinsamen Haushalt leben. In der Schweiz wiederum wären beide mit dem gesamten Erwerbseinkommen SV-pflichtig.
Änderung der EU-Verordnung zur Sozialversicherung seit 1.7.2023 gilt auch in Spanien
Ausschließlich für Personen, die über Telearbeit remote arbeiten, gilt seit 1. Juli 2023 eine neue Regelung, die insoweit die EU-VO 83/2004 überschreibt. Auf einvernehmlichen Antrag, der vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam zu stellen ist können Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit physisch in mehreren Staaten ausüben, dem Sozialversicherungsrecht des Staates unterstellt werden, dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer in seinem Wohnsitzstaat weniger als 50% seiner Arbeitszeit leistet. Die allgemeine Grenze von 25% wird für die Telearbeit damit erhöht auf 49,9%.
Dies gilt jedoch nicht EU-weit, sondern nur im Verhältnis der 12 Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben. Dazu zählt auch Spanien. Wer somit auf Mallorca für einen Arbeitgeber in Deutschland oder in der Schweiz arbeitet, der muss sich an den allgemeinen Regeln der EU-VO 88372004 orientieren, wird ab 25% der Arbeitszeit in Spanien SV-pflichtig, wenn er /sie dort den Lebensmittelpunkt hat. Auf gemeinsamen Antrag mit dem Arbeitgeber kann die Arbeit im Home-Office aber auf knapp unter !!! 50% erhöhen und dem SV-System zugeordnet werden, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Ab 50% Arbeit im Home-Office ist man immer in dem Land SV-pflichtig, in dem man seinen Lebensmittelpunkt hat.