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Zur Sicherung der Handlungsfähigkeit und Beherrschung der Risiken empfiehlt es sich daher, die ESOP-Ansprüche aller Berechtigten in einer eigenen Gesellschaft, z.B. einer GbR zu bündeln. In dem GbR-Vertrag wird der Gerichtsstand vereinbart und wird die für alle Berechtigten bindende Rechtswahl vereinbart. Damit werden Auslandssachverhalte beherrschbar gemacht.
Wichtig ist, dass die GbR nicht wie im Gesetz vorgesehen von allen Gesellschaftern vertreten wird, sondern einem oder zwei verlässlichen Kandidaten die Geschäftsführung und Vertretung übertragen wird. Damit hat das Unternehmen in der GbR einen Vertragspartner, mit dem im Zweifel Details auszuhandeln und notfalls einheitlich für alle Berechtigten zu klären sind. In dem Vertrag sind auch die Fragen der Kündigung, Ausschluss, sowie verschiedene Fälle der Abfindung beim Ausscheiden und beim Tod der Berechtigten zu regeln.
Die einer GbR teilweise vergleichbare Bündelung der Beteiligungen aller Berechtigten in der Hand eines einzigen Treuhänders war Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens. Die Finanzverwaltung hatte den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums verneint und den auf die Führungskräfte entfallenden Exit-Erlös als voll steuerpflichtigen Lohn und nicht als Veräußerung von Beteiligungen mit der Abgeltungssteuer belegt. Der BFH hat den Arbeitnehmern mit Urt. v. 21.5.2014, I R 42/12 recht gegeben. Ähnlich lautet ein Urteil des Kölner Finanzgerichts vom 20.05.2015, in dem eine Management-GbR geklagt hatte.
Die GbR taugt somit nicht nur zur Bündelung von Interessen, sie ist auch steuerlich interessant. Werden die Rechtsbeziehungen im ESOP so gestaltet, dass entweder schon bei Zeichnung und somit bei geringen Werten, oder zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt eine Zwischenbesteuerung als Arbeitslohn erfolgt (Exercise & Sell), dann können die weiteren Wertsteigerungen beim Exit im Rahmen der Kapitaleinkünfte mit der Abgeltungssteuer und zudem ohne Sozialversicherung abgerechnet werden. Trotz Bündelung in der GbR wird auch dann jeder Berechtigte individuell besteuert und zwar nach dem Recht seines Wohnsitzstaates. Auf die Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG ist zu achten, wenn nach der Zwischenbesteuerung und vor dem Exit ein Wohnsitzwechsel von Deutschland in ein anders Land erfolgt.