Beim Tod einer Person geht deren Vermögen in Gänze auf ihre Erben über, es kommt zur Gesamtrechtsnachfolge. Wenn der Erblasser und die Erben im selben Land ansässig waren bzw. sind und auch das gesamte Vermögen in diesem Land angesiedelt ist, sollten die Verhältnisse relativ klar sein. Jedoch können sich bereits bei der Frage der Ansässigkeit des Erblassers Probleme ergeben, wenn dieser sich nur zeitweise in dem Land aufhielt oder erst kurz vor seinem Tod zugezogen ist. Denn es geht zunächst darum, das anzuwendende gesetzliche Erbrecht und die Gültigkeit und Anwendbarkeit etwaige letztwilliger Verfügungen zu bestimmen.
Das europäische Erbrechtsstatut bestimmt als anwendbares Recht in der Regel das Recht des Landes, in dem der Erblasser zuletzt dauerhaft gelebt hat. Das kann entgegen jeder Planung auch ein Land sein, in dem der vielleicht pflegebedürftige Mensch zuletzt versorgt wurde. Ein Pflegeheim in Marienbad / Tschechien bietet oft mehr Komfort und Pflegedienste an, als man für dasselbe Geld in Deutschland oder in der Schweiz bekäme. Wer das tschechische Erbrecht kennt, kann sich damit anfreunden oder auch nicht. Es kann abweichend aber auch das Erbrecht des Landes für anwendbar erklärt werden, zu dem der Verstorbene die engeren Beziehungen hatte. Insoweit können die Erben unterschiedliche Meinungen haben und entsprechend unterschiedliche Interessen vertreten.
Es sollte daher aufgrund von testamentarischer Rechtswahl gegebenenfalls in Abstimmung mit einer güterrechtlichen Rechtswahl durch Ehevertrag auf einen Gleichlauf von Erbrecht und Ehegüterrecht geachtet werden. Relevant wird dies insbesondere auch bei rein deutschen Ehen, für die deutsches Ehegüterrecht gilt, da die Ehegatten bei Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, später aber gemeinsam ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben und mit Inkrafttreten der EU-ErbVO nach dem ausländischen Erbrecht beerbt werden.
Es empfiehlt sich daher frühzeitig darüber nachzudenken, ob man nicht mindestens ein Testament errichtet, in dem notfalls ausschließlich das anzuwendende Erbrecht bestimmt wird.
Liegt kein Testament vor und tritt die Erbfolge nach dem gesetzlichen spanischen Erbrecht in Kraft,. erben die Kinder bzw. die Enkel alles, notfalls treten an deren Stelle die Eltern und Großeltern des Verstorbenen. Der überlegende Ehegatte erbt nichts außer in den Fällen, in denen es keine Verwandten in gerader Linie gibt.
Erbt der überlebende Ehegatte nichts, steht ihm jedoch das Nutzungsrecht an dem Nachlass zu. In welcher Höhe dem Ehegatten dieses Nießbrauchsrecht zusteht, richtet sich danach, wer als gesetzlicher Erbe berufen ist. Neben Kindern und Enkeln als Erben erhält der Ehepartner den Nießbrauch an einem Drittel des Nachlasses. Neben Eltern und Großeltern steht ihm ein Nießbrauchrecht an der Hälfte des Nachlasses zu. Neben Seitenverwandten des Erblassers als Erben besteht ein Nießbrauchrecht an zwei Dritteln des Nachlasses. Das klingt kompliziert und ist es auch.
Daher ist bei Wohnsitz oder Vermögen in Spanien unbedingt zu einer letztwilligen Verfügung / Errichtung eines Testaments zu raten. Dabei ist eine Abstimmung mit dem ehelichen Güterrecht unverzichtbar, siehe dazu die Ausführungen im nächsten Absatz.
Ist das Testament oder die letztwillige Verfügung wirksam nach dem Recht eines EU-Staates errichtet worden, dann hat es auch Gültigkeit in allen anderen EU-Ländern und somit auch in Spanien. Man gilt dabei in Spanien anders als in vielen Ländern schon mit dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr als testierfähig und kann ab diesem Zeitpunkt ein wirksames Testament errichten, dann jedoch nicht als eigenhändiges, sondern in anderer Form wirksam errichtetes Testament.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass man kein gemeinschaftliches Testament errichtet, sondern jeweils ein Einzeltestament. Denn gemeinschaftliche Testamente oder auch Erbverträge sind nach den Regelungen des Código Civil, nicht hingegen nach einigen in Spanien parallel geltenden sog. Foralrechten, unzulässig. Wer im Ausland bereits einen Erbvertrag abgeschlossen hat, steht deshalb unter Umständen vor dem Problem, diesen wieder auflösen oder nach entsprechender Beratung anderweitig gestalten zu müssen.
Der Erblasser kann in seinem Testament Erben einsetzen, Vermächtnisse zuwenden, eine Erbeinsetzung mit einer Bedingung oder Befristung verknüpfen, eine Teilungsanordnung treffen und eine Testamentsvollstreckung anordnen. Sind Kinder vorhanden, können diese nicht gänzlich übergangen werden. Kinder und deren Abkömmlinge, ersatzweise die Eltern und auch der überlebende Ehegatte haben einen Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass, die diesem Personenkreis vom Erblasser nicht wirksam durch Testament entzogen werden kann. Der Pflichtteil der Kinder beträgt ⅔ des Nachlasses, wenn Kinder nicht als Erben zur Verfügung stehen, oder sie z.B. das Erbe nicht angenommen haben, beträgt der Pflichtteil der Eltern die Hälfte des Nachlasses. Der überlebende Ehegatte erhält als Pflichtteil keinen Anteil am Vermögen, aber dafür aber ein Nießbrauchsrecht.