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Erbrecht

Erbrecht und Erbschaftsteuer in Spanien

Beim Tod  einer Person geht deren Vermögen in Gänze auf ihre Erben über, es kommt zur Gesamtrechtsnachfolge. Wenn der Erblasser und die Erben im selben Land ansässig waren bzw. sind und auch das gesamte Vermögen in diesem Land angesiedelt ist, sollten die Verhältnisse relativ klar sein. Jedoch können sich bereits bei der Frage der Ansässigkeit des Erblassers Probleme ergeben, wenn dieser sich nur zeitweise in dem Land aufhielt oder erst kurz vor seinem Tod zugezogen ist. Denn es geht zunächst darum, das anzuwendende gesetzliche Erbrecht und die Gültigkeit und Anwendbarkeit etwaige letztwilliger Verfügungen zu bestimmen.

Inhaltsverzeichnis

Welches Erbrecht ist anwendbar, Wirksamkeit von Testamenten

Beim Tod  einer Person geht deren Vermögen in Gänze auf ihre Erben über, es kommt zur Gesamtrechtsnachfolge. Wenn der Erblasser und die Erben im selben Land ansässig waren bzw. sind und auch das gesamte Vermögen in diesem Land angesiedelt ist, sollten die Verhältnisse relativ klar sein. Jedoch können sich bereits bei der Frage der Ansässigkeit des Erblassers Probleme ergeben, wenn dieser sich nur zeitweise in dem Land aufhielt oder erst kurz vor seinem Tod zugezogen ist. Denn es geht zunächst darum, das anzuwendende gesetzliche Erbrecht und die Gültigkeit und Anwendbarkeit etwaige letztwilliger Verfügungen zu bestimmen.

Das europäische Erbrechtsstatut bestimmt als anwendbares Recht in der Regel das Recht des Landes, in dem der Erblasser zuletzt dauerhaft gelebt hat. Das kann entgegen jeder Planung auch ein Land sein, in dem der vielleicht pflegebedürftige Mensch zuletzt versorgt wurde. Ein Pflegeheim in Marienbad / Tschechien bietet oft mehr Komfort und Pflegedienste an, als man für dasselbe Geld in Deutschland oder in der Schweiz bekäme. Wer das tschechische Erbrecht kennt, kann sich damit anfreunden oder auch nicht. Es kann abweichend aber auch das Erbrecht des Landes für anwendbar erklärt werden, zu dem der Verstorbene die engeren Beziehungen hatte. Insoweit können die Erben unterschiedliche Meinungen haben und entsprechend unterschiedliche Interessen vertreten.

Es sollte daher aufgrund von testamentarischer Rechtswahl gegebenenfalls in Abstimmung mit einer güterrechtlichen Rechtswahl durch Ehevertrag auf einen Gleichlauf von Erbrecht und Ehegüterrecht geachtet werden. Relevant wird dies insbesondere auch bei rein deutschen Ehen, für die deutsches Ehegüterrecht gilt, da die Ehegatten bei Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, später aber gemeinsam ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben und mit Inkrafttreten der EU-ErbVO nach dem ausländischen Erbrecht beerbt werden.

Es empfiehlt sich daher frühzeitig darüber nachzudenken, ob man nicht mindestens ein Testament errichtet, in dem notfalls ausschließlich das anzuwendende Erbrecht bestimmt wird.

Liegt kein Testament vor und tritt die Erbfolge nach dem gesetzlichen spanischen Erbrecht in Kraft,. erben die Kinder bzw. die Enkel alles, notfalls treten an deren Stelle die Eltern und Großeltern des Verstorbenen. Der überlegende Ehegatte erbt nichts außer in den Fällen, in denen es keine Verwandten in gerader Linie gibt.

Erbt der überlebende Ehegatte nichts, steht ihm jedoch das Nutzungsrecht an dem Nachlass zu. In welcher Höhe dem Ehegatten dieses Nießbrauchsrecht zusteht, richtet sich danach, wer als gesetzlicher Erbe berufen ist. Neben Kindern und Enkeln als Erben erhält der Ehepartner den Nießbrauch an einem Drittel des Nachlasses. Neben Eltern und Großeltern steht ihm ein Nießbrauchrecht an der Hälfte des Nachlasses zu. Neben Seitenverwandten des Erblassers als Erben besteht ein Nießbrauchrecht an zwei Dritteln des Nachlasses. Das klingt kompliziert und ist es auch.

Daher ist bei Wohnsitz oder Vermögen in Spanien unbedingt zu einer letztwilligen Verfügung / Errichtung eines Testaments zu raten. Dabei ist eine Abstimmung mit dem ehelichen Güterrecht unverzichtbar, siehe dazu die Ausführungen im nächsten Absatz.

Ist das Testament oder die letztwillige Verfügung wirksam nach dem Recht eines EU-Staates errichtet worden, dann hat es auch Gültigkeit in allen anderen EU-Ländern und somit auch in Spanien.  Man gilt dabei in Spanien anders als in vielen Ländern schon mit dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr als testierfähig und kann ab diesem Zeitpunkt ein wirksames Testament errichten, dann jedoch nicht als eigenhändiges, sondern in anderer Form wirksam errichtetes Testament. 

Es ist unbedingt darauf zu  achten, dass man kein gemeinschaftliches Testament errichtet, sondern jeweils ein Einzeltestament. Denn gemeinschaftliche Testamente oder auch Erbverträge sind nach den Regelungen des Código Civil, nicht hingegen nach einigen in Spanien parallel geltenden sog. Foralrechten, unzulässig. Wer im Ausland bereits einen Erbvertrag abgeschlossen hat, steht deshalb unter Umständen vor dem Problem, diesen wieder auflösen oder nach entsprechender Beratung anderweitig gestalten zu müssen.

Der Erblasser kann in seinem Testament Erben einsetzen, Vermächtnisse zuwenden, eine Erbeinsetzung mit einer Bedingung oder Befristung verknüpfen, eine Teilungsanordnung treffen und eine Testamentsvollstreckung anordnen. Sind Kinder vorhanden, können diese nicht gänzlich übergangen werden. Kinder und deren Abkömmlinge, ersatzweise die Eltern und auch der überlebende Ehegatte haben einen Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass, die diesem Personenkreis vom Erblasser nicht wirksam durch Testament entzogen werden kann.  Der Pflichtteil der Kinder beträgt ⅔ des Nachlasses, wenn Kinder nicht als Erben zur Verfügung stehen, oder sie z.B. das Erbe nicht angenommen haben, beträgt der Pflichtteil der Eltern die Hälfte des Nachlasses. Der überlebende Ehegatte erhält als Pflichtteil keinen Anteil am Vermögen, aber dafür aber ein Nießbrauchsrecht.

Zugewinnausgleich im Erbfall

Die europäische Erbrechtsverordnung enthält keine Regelungen zur Behandlung des staatenbezogen unterschiedlichen, erbrechtlichen Zugewinnausgleichs. Es kann zu einer Divergenz zwischen anwendbarem Erbrecht und Güterrecht kommen. Es sollte daher im  Testament eine Rechtswahl hinsichtlich des anwendbaren Erbrechts getroffen und in Abstimmung mit einer güterrechtlichen Rechtswahl durch Ehevertrag auf einen Gleichlauf von Erbrecht und Ehegüterrecht geachtet werden. Unverzichtbar ist dies bei deutschen Ehen, für die deutsches Ehegüterrecht gilt, da die Ehegatten ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, später aber gemeinsam ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben.

Zu inhaltlichen Widersprüchen kann es kommen, wenn neben dem Europäischen Nachlasszeugnis ENZ ein deutscher Erbschein ausgestellt wird, der neben der erbrechtlichen Quote das güterrechtliche Viertel des pauschalen Zugewinnausgleichs im Todesfall nach ausweist, das ENZ hingegen lediglich die erbrechtliche Quote.

Unabhängig davon, ob der Zugewinnausgleich durch pauschale Erhöhung der Erbquote oder durch Ausrechnung des tatsächlichen Ausgleichbetrages ermittelt wird erbt der überlebende Ehegatte den Zugewinnausgleich nicht, vielmehr erfüllt der Erblasser eine Schuld, die sein hinterlassenes Vermögen mindert.  Der Erbschaftsteuer unterliegt deshalb nur das um den Zugewinnausgleich geminderte Vermögen des Erblassers. Dies wird vielfach übersehen und daher gerade in Spanien oft zu viel Erbschaftsteuer erhoben.

Erbschaftsteuer in Spanien

Sofern der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Spanien hat, unterliegt die Erbschaft soweit es sich um Erbe handelt und nicht um Zugewinnausgleich und unterliegt auch jede andere Zuwendung z.B. in Gestalt eines Vermächtnisses der spanischen Erbschaftsteuer. Nicht unbeschränkt steuerpflichtige, im Ausland lebende Empfänger werden mit dem in Spanien belegenen Vermögenswerten besteuert, soweit nicht ein DBA Spanien an der Ausübung seiner rechte hindert.

Für diese beschränkt Steuerpflichtigen kann die Erbschaft oder das Vermächtnis zudem im Heimatland steuerpflichtig werden. Das hängt von den nationalen Gesetzen ab. Die Erbschaftssteuer, die zuvor in Spanien bezahlt wurde, kann jedoch in aller Regel unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erbschaftssteuer, die in Deutschland oder dem sonstigen Heimatland zu zahlen ist, angerechnet werden. Nicht anrechenbar ist in Deutschland die spanische Erbschaftsteuer auf bewegliches Vermögen,

Nach § 21 des deutschen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) ist eine Voraussetzung für die Anrechnung der spanischen Erbschaftssteuer, dass

  • mindestens ein Beteiligter unbeschränkt steuerpflichtig ist
  • ein Antrag auf Anrechnung der Erbschaftssteuer gestellt wurde
  • die spanische Erbschaftssteuer der deutschen entspricht
  • das Vermögen in Spanien und Deutschland steuerbar ist
  • die Steuer in Spanien festgesetzt und bereits gezahlt wurde
  • die deutsche Steuer innerhalb von 5 Jahren seit Entstehung der Erbschaftssteuer in Spanien entstanden ist

Kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer

Spanien hat kaum Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer. Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen z.B. betrifft grundsätzlich nur die Steuern, die auf Einkommen und Vermögen fällig werden. Für die Erbschaftssteuer findet das Abkommen keine Anwendung, sondern hier gelten nationale Regelungen. Erbschaftsteuer kann daher in mehreren Ländern parallel anfallen und wird ggf. durch Anrechnung der Steuer im anderen Land reduziert. In Deutschland wird die spanische Erbschaftsteuer angerechnet, da sie der deutschen Erbschaftsteuer funktional entspricht. Die Anrechnung erfolgt nur auf Antrag, den sollte man nicht vergessen. Wurde Erbschaftsteuer in mehreren Staaten gezahlt, mit denen kein DBA hinsichtlich der Erbschaftsteuer besteht, muss der Antrag für jeden Staat gesondert gestellt werden.

Teilweise ist noch unklar, ob die Wertzuwachssteuer (Plusvalía), die im Erbfall neben der Erbschaftssteuer auf den Wertzuwachs des Grund und Bodens in Spanien anfällt, auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden kann. Die Plusvalía wird von der Gemeinde erhoben, in deren Gebiet sich eine Immobilie befindet. Wenn keine Anrechnung erfolgt, kann die Steuer jedoch als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt und abgezogen werden.

 

Ähnlich verhält es sich bei Schenkungen. Denn die Schenkung von Vermögen unterliegt in Spanien der Schenkungssteuer (impuesto sobre donaciones), deren Steuersätze in der Höhe der spanischen Erbschaftsteuer entsprechen. Dies gilt allerdings nicht in allen Provinzen Spaniens, die Balearen erheben keine Schenkungsteuer. Bis auf einige wenige Ausnahmen sieht das spanische recht bei Schenkungen keinen persönlichen Freibetrag vor. Ebenso wie bei der Erbschaft fällt neben der Schenkungsteuer (wo sie erhoben wird) die Grundstücksgewinn- bzw. Wertzuwachssteuer i.H.v. 19% an.

Persönliche Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung sind in den Provinzen unterschiedlich geregelt. Die Erbschaftssteuer beträgt in der Regel 1% des steuerpflichtigen Nachlasses. Auf Mallorca ist die Höhe des Steuersatzes abhängig vom Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben sowie dem Wert des Erbes und dem bestehenden Vorvermögen. Der Steuersatz kann sich hier zwischen einem und 81,6 Prozent bewegen. Daher sind eine vorausschauende Steuerplanung und entsprechende Gestaltung unerlässlich.

Die spanische Erbschaftssteuer wird innerhalb von sechs Monaten fällig, doch kann innerhalb der ersten fünf Monate nach dem Tod des Erblassers eine Fristverlängerung auf insgesamt 12 Monate beantragt werden. Verspätete Zahlung führt zu Strafsteuern von bis zu 20%. Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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