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Betriebsprüfung

Betriebsprüfung international

Die Globalisierung des Mittelstandes hat zur Folge, dass sich das Besteuerungsrecht für die Ergebnisse und teils auch für das Vermögen von Steuersubjekten auf verschiedene Länder verteilen. Das stellt auch die Betriebsprüfungen vor Herausforderungen. Das internationale Steuerrecht spielt deshalb bei der Betriebsprüfung eine zunhemend größere Rolle. Um Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung sowie hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden, sollten die Unternehmen dem internationalen Steuerrecht und insbesondere den speziellen Dokumentationsanforderungen bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen besondere Aufmerksamkeit widmen. 

 

Zum einen übt jedes Land seine Steuerhoheit unterschiedlich aus, ist nicht an die Sichtweise und Beurteilung der Steuerbehörden der anderen beteiligten Länder gebunden. Prüfungen sind nicht zwingend ein allen beteiligten Ländern gleichzeitig durchzuführen. In der Folge entstehen dadurch Situation mit partieller oder vollständiger Mehrfachbesteuerung. Diese können allenfalls bilateral zwischen max. zwei beteiligten Staaten beseitigt werden, wenn ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (kurz: DBA) besteht und auf zwischenstaatlicher Ebene ein Verständigungsverfahren eingeleitet wird. in einem solchen Verständigungsverfahren haben die beteiligten Finanzämter kein Stimmrecht, das gilt aber auch für den Steuerpflichtigen. Allen Beteiligten wird das Ergebnis ohne jede Begründung lediglich mitgeteilt, wobei das Ergebnis auf Jahre auf sich warten lässt.

 

Kernprobleme ergeben sich aus der Frage ob nach nationalem Recht oder nach DBA eine steuerliche Betriebsstätte besteht, oder gar abhängig vom Ort der tatsächlichen Entscheidungen des täglichen Geschäfts es zu einer vom statuarischen Sitz abweichenden steuerlichen Ansässigkeit der Gesellschaft gekommen ist. Aus der Beantwortung dieser Fragen können sich Vor- und Nachteile ergeben. Führt zum Beispiel ein deutsches Unternehmen in Spanien Bau- oder Montageleistungen aus, dann liegt nach DBA keine Betriebsstätte vor, wohl aber nach innerdeutschem Recht. In der Folge ist aus dem anteiligen Ergebnis der Betriebsstätte in Deutschland keine Gewerbesteuer zu zahlen.

 

Arbeitet der Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens ganz oder teilweise von seinem Home Office in Palma de Mallorca aus, so kann dieses Home Office als feste Geschäftseinrichtungen des Arbeitgebers gewertet werden mit der Folge, dass dieser einen Teil seines Ergebnisses nicht in Deutschland kann man sagen in Spanien versteuern muss sonst dazu muss er eine Betriebsstätten Buchhaltung in spanischer Sprache und nach spanischem Recht vorlegen. Ob Spanien und das andere beteiligte Land dies gleich beurteilen ist nicht gesichert. auch müssen diese Länder sich nicht einig sein in der Höhe des Betriebsstätten Ergebnisses. diese Uneinigkeit findet sich regelmäßig im Betriebsprüfungsberichten und darauf ergehen Steuerbescheiden wieder.

 

Um solche Qualifizierungskonflikte und Differenzen zu vermeiden, sollte man sich argumentativ durch entsprechende Dokumentation und ein aussagefähiges Rechnungswesen vorbereiten. In der Durchsetzung gegenüber den Fachprüfern für Auslandssachverhalte muss der Steuerberater selbst über das notwendige Fachwissen im Recht der beteiligten Länder Bescheid wissen, oder sich ebenfalls frühzeitig Verstärkung durch einen Experten holen. Denn die steuerliche Beurteilung grenzüberschreitender Betriebsaufspaltungen, Probleme in der Hinzurechnungsbesteuerung, deren rückwirkende Auflösung etc. gehören nicht zu den Standardaufgaben eines Steuerberaters.

 

Zu beachten ist, das die Finanzverwaltungen zwar die Möglichkeit des Informationsaustausches haben, davon aber eher zurückhaltend Gebrauch machen. Das sieht nach einem Vorteil für den Steuerpflichtigen aus, ist es aber nicht. Denn bei Auslandssachverhalten gelten erhöhte Mitwirkungspflichten mit der Folge, dass sich die Beweislast zulasten des Steuerpflichtigen umdreht.

 

Zur Umsetzung des Projekts der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gegen Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) wurden die Dokumentationspflichten für international tätige Unternehmen deutlich erweitert. Zur Transfer-Pricing-Dokumentation gehört ein sogenanntes Local File über die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens mit nahestehenden Personen. Diese Dokumentation soll so aufgestellt sein, dass sie von den zuständigen Behörden in allen beteiligten Ländern akzeptiert wird.

 

Das erfordert eine Beschreibung der geschäftlichen Aktivität, eine sog. Verfahrensdokumentation und vor allem eine Beschreibung der Verteilung von Risiken und Chancen (risk & function) der verbundenen Unternehmen bzw. Zuordnung zu einer Betriebsstätte. Zwar gibt es Mindestgrenzen beim Umsatz und bei der Bilanzsumme, ab der deine solche Dokumentation zu erstellen und vorzulegen ist. Kleinere und mittlere Unternehmen erreichen diese Schwellenwerte oft nicht und sind dann von der Pflicht zur Erstellung der Dokumentationen befreit, wenn sie andere Unterlagen über die Fremdüblichkeit ihrer Geschäftsbeziehungen mit verbundenen Unternehmen vorlegen können. Das gelingt selten, somit müssen auch diese Unternehmen  nachweisen, dass die Zuordnung der Besteuerungsrechte absolut korrekt ist. Damit helfen ihnen die Schwellenwerte in Wahrheit nicht, denn es muss aus tatsächlichen Gründen vorgelegt werden, was aus rein formalen Gründen nicht erforderlich wäre. 

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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