Betriebsprüfung international

 

Die Globa­li­sie­rung des Mittel­standes hat zur Folge, dass sich das Besteue­rungs­recht für die Ergeb­nisse und teils auch für das Vermögen von Steuer­sub­jekten auf verschie­dene Länder verteilen. Das stellt auch die Betriebs­prü­fungen vor Heraus­for­de­rungen. Das inter­na­tio­nale Steuer­recht spielt deshalb bei der Betriebs­prü­fung eine zunhe­mend größere Rolle. Um Ausein­an­der­set­zungen mit der Finanz­ver­wal­tung sowie hohe Steuer­nach­zah­lungen zu vermeiden, sollten die Unternehmen dem inter­na­tio­nalen Steuer­recht und insbe­son­dere den spezi­ellen Dokumen­ta­ti­ons­an­for­de­rungen bei grenz­über­schrei­tenden Geschäfts­be­zie­hungen beson­dere Aufmerk­sam­keit widmen. 

 

Zum einen übt jedes Land seine Steuer­ho­heit unter­schied­lich aus, ist nicht an die Sicht­weise und Beurtei­lung der Steuer­be­hörden der anderen betei­ligten Länder gebunden. Prüfungen sind nicht zwingend ein allen betei­ligten Ländern gleich­zeitig durch­zu­führen. In der Folge entstehen dadurch Situa­tion mit parti­eller oder vollstän­diger Mehrfach­be­steue­rung. Diese können allen­falls bilateral zwischen max. zwei betei­ligten Staaten besei­tigt werden, wenn ein Abkommen zur Vermei­dung der Doppel­be­steue­rung (kurz: DBA) besteht und auf zwischen­staat­li­cher Ebene ein Verstän­di­gungs­ver­fahren einge­leitet wird. in einem solchen Verstän­di­gungs­ver­fahren haben die betei­ligten Finanz­ämter kein Stimm­recht, das gilt aber auch für den Steuer­pflich­tigen. Allen Betei­ligten wird das Ergebnis ohne jede Begrün­dung ledig­lich mitge­teilt, wobei das Ergebnis auf Jahre auf sich warten lässt.

 

Kernpro­bleme ergeben sich aus der Frage ob nach natio­nalem Recht oder nach DBA eine steuer­liche Betriebs­stätte besteht, oder gar abhängig vom Ort der tatsäch­li­chen Entschei­dungen des tägli­chen Geschäfts es zu einer vom statua­ri­schen Sitz abwei­chenden steuer­li­chen Ansäs­sig­keit der Gesell­schaft gekommen ist. Aus der Beant­wor­tung dieser Fragen können sich Vor- und Nachteile ergeben. Führt zum Beispiel ein deutsches Unternehmen in Spanien Bau- oder Monta­geleis­tungen aus, dann liegt nach DBA keine Betriebs­stätte vor, wohl aber nach inner­deut­schem Recht. In der Folge ist aus dem antei­ligen Ergebnis der Betriebs­stätte in Deutsch­land keine Gewer­be­steuer zu zahlen.

 

Arbeitet der Mitar­beiter eines deutschen Unter­neh­mens ganz oder teilweise von seinem Home Office in Palma de Mallorca aus, so kann dieses Home Office als feste Geschäfts­ein­rich­tungen des Arbeit­ge­bers gewertet werden mit der Folge, dass dieser einen Teil seines Ergeb­nisses nicht in Deutsch­land kann man sagen in Spanien versteuern muss sonst dazu muss er eine Betriebs­stätten Buchhal­tung in spani­scher Sprache und nach spani­schem Recht vorlegen. Ob Spanien und das andere betei­ligte Land dies gleich beurteilen ist nicht gesichert. auch müssen diese Länder sich nicht einig sein in der Höhe des Betriebs­stätten Ergeb­nisses. diese Uneinig­keit findet sich regel­mäßig im Betriebs­prü­fungs­be­richten und darauf ergehen Steuer­be­scheiden wieder.

 

Um solche Quali­fi­zie­rungs­kon­flikte und Diffe­renzen zu vermeiden, sollte man sich argumen­tativ durch entspre­chende Dokumen­ta­tion und ein aussa­ge­fä­higes Rechnungs­wesen vorbe­reiten. In der Durch­set­zung gegen­über den Fachprü­fern für Auslands­sach­ver­halte muss der Steuer­be­rater selbst über das notwen­dige Fachwissen im Recht der betei­ligten Länder Bescheid wissen, oder sich ebenfalls frühzeitig Verstär­kung durch einen Experten holen. Denn die steuer­liche Beurtei­lung grenz­über­schrei­tender Betriebs­auf­spal­tungen, Probleme in der Hinzu­rech­nungs­be­steue­rung, deren rückwir­kende Auflö­sung etc. gehören nicht zu den Standard­auf­gaben eines Steuerberaters.

 

Zu beachten ist, das die Finanz­ver­wal­tungen zwar die Möglich­keit des Infor­ma­ti­ons­aus­tau­sches haben, davon aber eher zurück­hal­tend Gebrauch machen. Das sieht nach einem Vorteil für den Steuer­pflich­tigen aus, ist es aber nicht. Denn bei Auslands­sach­ver­halten gelten erhöhte Mitwir­kungs­pflichten mit der Folge, dass sich die Beweis­last zulasten des Steuer­pflich­tigen umdreht.

 

Zur Umset­zung des Projekts der Organi­sa­tion für wirtschaft­liche Zusam­men­ar­beit und Entwick­lung (OECD) gegen Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) wurden die Dokumen­ta­ti­ons­pflichten für inter­na­tional tätige Unternehmen deutlich erwei­tert. Zur Transfer-Pricing-Dokumen­ta­tion gehört ein sogenanntes Local File über die Geschäfts­be­zie­hungen des Unter­neh­mens mit naheste­henden Personen. Diese Dokumen­ta­tion soll so aufge­stellt sein, dass sie von den zustän­digen Behörden in allen betei­ligten Ländern akzep­tiert wird.

 

Das erfor­dert eine Beschrei­bung der geschäft­li­chen Aktivität, eine sog. Verfah­rens­do­ku­men­ta­tion und vor allem eine Beschrei­bung der Vertei­lung von Risiken und Chancen (risk & function) der verbun­denen Unternehmen bzw. Zuord­nung zu einer Betriebs­stätte. Zwar gibt es Mindest­grenzen beim Umsatz und bei der Bilanz­summe, ab der deine solche Dokumen­ta­tion zu erstellen und vorzu­legen ist. Kleinere und mittlere Unternehmen errei­chen diese Schwel­len­werte oft nicht und sind dann von der Pflicht zur Erstel­lung der Dokumen­ta­tionen befreit, wenn sie andere Unter­lagen über die Fremd­üb­lich­keit ihrer Geschäfts­be­zie­hungen mit verbun­denen Unternehmen vorlegen können. Das gelingt selten, somit müssen auch diese Unternehmen  nachweisen, dass die Zuord­nung der Besteue­rungs­rechte absolut korrekt ist. Damit helfen ihnen die Schwel­len­werte in Wahrheit nicht, denn es muss aus tatsäch­li­chen Gründen vorge­legt werden, was aus rein formalen Gründen nicht erfor­der­lich wäre. 

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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