Vermögensteuer

 

Die Vermö­gens­steuer (“Impuesto sobre el Patri­monio” – kurz IP) ist eine direkte und perso­nen­be­zo­gene Steuer, die auf das Netto­ver­mögen von natür­li­chen Personen erhoben wird. Die persön­liche Steuer­pflicht (“obliga­ción personal” betrifft

 

Nicht in Spanien ansäs­sige Steuer­pflich­tige haben Anspruch auf die Anwen­dung der lokalen Sonder­re­ge­lungen, wenn sich der überwie­gende Teil ihrer Güter und Rechte auf spani­schem Gebiet befindet, dort ausgeübt werden kann oder entspre­chende Verpflich­tungen erfüllt werden müssen. Von der Steuer befreit sind bestimmte Kunst­ge­gen­stände und Antiqui­täten, Wirtschaft­liche Rechte, Rechte aus geistigem oder gewerb­li­chem Eigentum, Wertpa­piere von Nicht­an­säs­sigen, Unter­neh­mens- und Berufs­ver­mögen, Anteile an bestimmten Unternehmen und der Haupt­wohn­sitz des Steuer­pflich­tigen bis zu einem Wert von 300.000 Euro. Diese Befreiung  gilt für dinglich gesicherte Nutzungs- oder Verwertungsrechte.

Die Steuer wird einzeln veran­lagt, eine Zusam­men­ver­an­la­gung ist nicht möglich. Wenig beachtet, aber umso bedeut­samer ist deshalb bei Ehegatten deren Güter­stand. Dieser richtet sich nach dem Recht des Landes, welches der Ehe während der ersten Zeit das Gepräge gegeben hat. Auch die Staats­an­ge­hö­rig­keit der Ehegatten kann Einfluss auf das anzuwen­dende Güter­recht haben. Grund muss die Biografie der Steuer­pflich­tigen erfragt und müssen daraus die richtigen Schlüsse gezogen werden, bevor man eine Vermö­gen­steu­er­erklä­rung erstellt und abgibt.

Nach Abzug des Freibe­trages von mindes­tens 700.000 Euro ( je nach Region ist dieser Freibe­trag höher) wird die Steuer wiederum regional unter­schied­lich mit bis zu 3,5% des Vermö­gens festge­setzt. Die Summe aus Einkom­men­steuer und Vermö­gen­steuer ist auf 60% der Bemes­sungs­grund­lage für die Einkom­men­steuer begrenzt. Das begüns­tigt vor allem Personen mit geringen Einkommen.

In den Regionen von Aragón, Asturien, Balearen, Katalo­nien, Andalu­sien und Madrid kommen weitere der Reduzie­rung der Steuer­schuld hinzu. Zumin­dest gilt dies für die Steuer bis zum Veran­la­gungs­jahr 2021. Bereits ab dem Jahr 2022 tritt die neue sogenannte Reichen­steuer in Kraft, die den Steuer­wett­be­werb der Regionen beenden soll. Die neue Regelung tritt bei Vermögen ab 3 Mio. Euro in Kraft. Vermögen zwischen 3 Mio. und 5,34 Mio. Euro sollen mit 1,7 % besteuert werden, zwischen 5,34 und EUR 10,69 Mio. Euro fallen 2,1 % an und jenseits von EUR 10,69 Mio. Euro werden 3,5 % Steuer erhoben. Die sich daraus ergebende Steuer wird erstmals für das Veran­la­gungs­jahr 2022 erhoben und ist am 30.6.2023 zu bezahlen.

Der Hinter­grund der Geset­zes­än­de­rung ist die Eindäm­mung des Steuer­wett­be­werbs inner­halb Spaniens. Wenn eine Region die Steuer nicht erheben will, dann soll das ihre Sache sein. Dann greift eben der Staat zu. Auf den Balearen ändert sich nichts, denn hier wurden schon bisher entspre­chende Vermö­gen­steuern erhoben. Auf den Balearen wurden bei einem steuer­baren Vermögen von 15 Mio. Euro 375.790 Euro Steuern erhoben. Die sog. Reichen­steuer wäre mit   278.364 Euro geringer, sodass keine zusätz­li­chen Steuern anfallen.

Ab dem Veran­la­gungs­jahr 2022 unter­liegen erstmals auch auslän­di­sche Gesell­schaften mit Grund­be­sitz in Spanien der Vermö­gens­steuer. in einigen DBA wie z.B. mit Deutsch­land war dies schon bisher zulässig, jedoch wurden diese Gesell­schaften nach spani­schem Recht bis einschließ­lich des Jahres 2021 nicht zur Steuer heran­ge­zogen. Betroffen sind Gesell­schaften, deren Aktiv­ver­mögen zu mindes­tens 50 % unmit­telbar oder mittelbar aus einer in Spanien belegenen Immobilie besteht, oder die ihren Eigen­tümer unmit­telbar oder mittelbar zur Nutzung einer in Spanien belegenen Immobilie berech­tigen. Durch Gestal­tung des Vermö­gens der Gesell­schaft kann die Vermö­gens­steuer / Reichen­steuer in Spanien vermieden werden.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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