Das unternehmerische Engagement in einem anderen Land
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Das unternehmerische Engagement in einem anderen Land kann je nach Sachlage eine steuerliche Betriebsstätte begründen oder auch nicht.
Soweit aus welchen Gründen auch immer die Gründung einer eigenständigen Unternehmung im Ausland angestrebt wird, sollte die Struktur des Engagements geprüft werden. Eine Beteiligung des Stammhauses an dem Tochterunternehmen hat weit reichende Folgen in Bezug auf das Rechnungswesen, in aller Regel entsteht dadurch ein sog. Konzern mit der Verpflichtung, einen Konzernabschluss nach dem für das Stammhaus geltenden Vorschriften zu erstellen. Der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft in USA muss dann von US-GAAP auf HGB übergeleitet werden, einschließlich Währungsumrechnung von US-$ auf Euro. Derselbe Konzernabschluss erfasst dann auch die Tochtergesellschaft oder das Joint Venture in China, an dem man nur zu 50 % beteiligt ist. Es ist dann eine Überleitung von chinesischem Recht und Renminbi ebenfalls auf HGB und Euro erforderlich, der Konzernabschluss ist im Bundesanzeiger offenzulegen.
Wer das nicht will, sollte sich Parallelstrukturen überlegen, somit also das Entstehen von Mutter-Tochter-Verhältnissen vermeiden. Das berührt auch Haftungsfragen. Zwar sind die Unternehmen dann im steuerlichen Sinne immer noch als nahe stehende Personen zu qualifizieren mit umfangreichen Berichtspflichten im Anhang zum Jahresabschluss. Auch insoweit sind Lieferungen und Leistungen zwischen den verbundenen Unternehmen hinsichtlich der Methodenwahl und der Gestaltung von Verrechnungspreisen steuerlich beachtlich. Die in der EU geltende und in § 43 b EStG umgesetzte Mutter-Tochter-Richtlinie gilt dann jedoch nicht mehr.
Ausländischen Tochterkapitalgesellschaft im Ausland beschränkt steuerpflichtig
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Da eine ausländische Tochter-Kapitalgesellschaft selbst steuerpflichtig ist, unterliegt der von ihr erzielte Gewinn der ausländischen Körperschaftsteuer.
Bei Gewinnthesaurierung fällt in aller Regel keine deutsche Steuer an. Die inländische Mutterkapitalgesellschaft wird mit ihren Einkünften von der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren) im Ausland beschränkt steuerpflichtig.
Für die Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhält der Quellenstaat ein der Höhe nach beschränktes Besteuerungsrecht. Einige Abkommen weisen das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren sogar ausschließlich dem Sitzstaat zu. Für Mutter- und Tochterkapitalgesellschaften in EU-Staaten haben die abkommensrechtlichen Kapitalertragsteuersätze für Dividenden keine Bedeutung mehr, vorausgesetzt, es besteht eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % und eine Beteiligungsdauer von mindestens 24 Monaten.