StaRUG 2021: Die Spreu vom Weizen trennen

 

Um sich anbah­nende Krisen möglichst früh erkennen zu können, sind Geschäfts­leiter verpflichtet, im Rahmen eines Risiko-Manage­ment Instru­mente einzu­richten, welche frühzeitig Entwick­lungen aufzeigen, welche den Fortbe­stand des Unter­neh­mens gefährden können. Diese Pflicht besteht schon lange, fand sich aber im Gesetz nicht so explizit. Das ist seit dem 1. Januar 2021 nun anders. Für Unternehmen aller Rechts­formen besteht im Rahmen des Gesetzes zur Sanie­rung und Restruk­tu­rie­rung von Unternehmen, StaRUG nun eine Pflicht der Geschäfts­führer zur Krisenfrüherkennung.

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

StaRUG verpflichtet Geschäftsführer zur Einführung von Instrumenten zur Identifizierung und Früherkennung von Krisen

 

Die konkrete Ausfor­mung und Reich­weite dieser Pflicht bei der StaRUG ist von der Größe, Branche, Struktur und auch der Rechts­form des jewei­ligen Unter­neh­mens abhängig. Dazu verweisen wir auf www.bmjv.bund.de Auf dieser Inter­net­seite nennt das Bundes­jus­tiz­mi­nis­te­rium die Instru­men­ta­rien zur frühzei­tigen Identi­fi­zie­rung von Krisen. Im Zuge der Erstel­lung des Jahres­ab­schlusses 2020 wird es darauf ankommen, ob unter dem Aspekt der aktuellen Krise entspre­chende Instru­mente vorhanden sind und ob basie­rend auf den daraus gewon­nenen Erkennt­nissen überhaupt noch zu Fortfüh­rungs­werten bilan­ziert werden darf.

In den letzten Monaten haben Automo­bil­zu­lie­ferer, Möbel­fa­briken und viele andere einst­mals äußerst erfolg­reiche und bekannte Unternehmen Insol­venz angemeldet. Andere, wie die Lufthansa oder TUI, können sich nur mit staat­li­cher Hilfe davor retten. Aber wer rettet die vielen Einzel­händler, Restau­rants und Hotels, die Friseure, die Künstler, die Event­ver­an­stalter und Messe­bauer? Was ist mit den Startups, die 2019 noch keine Umsätze hatten und deshalb von den Corona-Hilfen ausge­schlossen sind?

Wer die Sachlage prüft und keine tragfä­hige Lösung sieht, sollte es sich jetzt überlegen und einen klaren Schnitt ziehen. Jetzt Verluste zu finan­zieren bedeutet, später Altschulden aus zukünf­tigen Gewinnen bedienen zu müssen. Das schränkt die Fähig­keit zur Neuaus­rich­tung und Innova­tion stark ein. Dass Unternehmen in eine Krise geraten können, ist nicht neu. Bisher fehlte ein Rechts­rahmen, der in sich schlüssig eine Sanie­rung und Restruk­tu­rie­rung ermög­lichte.

 

 

Am 1. Januar 2021 trat das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz in Kraft

 

Zum 1. Januar 2021 trat nun das Unter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­ge­setz, kurz StaRUG, in Kraft. Unternehmen, die so wie bisher nicht mehr weiter­kommen, sich gleich­zeitig aber nicht von Altlasten befreien und mit dem positiven Teil weiter­ma­chen können, soll damit eine Fortfüh­rung ermög­licht werden. Dazu ist eine Anzeige des Vorha­bens und des Plans beim zustän­digen Amtsge­richt / Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt erfor­der­lich. Lesen Sie dazu den Beitrag Sanie­rung / Restruk­tu­rie­rung. Doch befassen wir uns zunächst mit dem, was aktuell zu tun ist. Der Jahres­ab­schluss 2020 ist zu erstellen, und zwar diesmal sehr kurzfristig.

 

 

Jahresabschluss erstellen in der Corona-Zeit

 

Im Rahmen des StaRUG müssen auch altein­ge­ses­sene Unternehmen ernst­haft prüfen, ob sie vor dem Hinter­grund der Corona-Krise noch zu Fortfüh­rungs­werten bilan­zieren dürfen. Das entscheidet sich anhand eines Business­plans, den Sie jetzt schon zu Ihrer eigenen Sicher­heit aufstellen sollten, um nicht persön­lich haftbar zu sein für Schulden des Unter­neh­mens. Als Geschäfts­führer einer GmbH sind Sie bei drohender Insol­venz infolge von Überschul­dung oder Liqui­di­täts­pro­blemen in der Pflicht, Insol­venz anzumelden. Die Antrags­pflicht ist bis Ende Januar 2021 ausge­setzt. Daher kommt es bei der Erstel­lung des Jahres­ab­schlusses 2021 erstens darauf, diesen sehr zeitnah zu erstellen, in der Krise hat man dafür nur wenige Wochen Zeit. Man kann sich auch nicht damit heraus­reden, dass der Steuer­be­rater überlastet sei und keine Zeit hatte. Dann muss man sich eben einen anderen suchen. Zum Thema der Vermei­dung und Besei­ti­gung der bilan­zi­ellen Überschul­dung lesen Sie bitte den geson­derten Aufsatz.

 

 

Mit guter Planung Insolvenz anmelden

 

Keiner gibt so leicht auf. Aber es ist oft besser und verant­wor­tungs­voller, in einer derart schwie­rigen und unüber­sicht­li­chen Lage statt eines Kräfte zehrenden Umbaus den Neuan­fang zu gestalten. Dennoch sollte man eine Insol­venz nicht planlos anmelden. Sorgen Sie zumin­dest vor der Anmel­dung dafür, dass die Anknüp­fungs­punkte für eine persön­liche Haftung der Geschäfts­füh­rung besei­tigt werden. Das betrifft vor allem die Zahlung von Lohnsteuern und Arbeit­neh­mer­bei­trägen zur Sozial­ver­si­che­rung. Es muss aber auf dem Überwei­sungs­träger ausdrück­lich vermerkt werden, dass es sich um Arbeit­nehmer Beiträge handelt. Die Arbeit­ge­ber­bei­träge kann man im Zweifel ruhig schuldig bleiben. Das sollte man vorsichts­halber auch, um keine Gläubi­ger­be­güns­ti­gung zu betreiben. 

Bringen Sie vor der Anmel­dung einer Insol­venz unbedingt Ihre Bücher in Ordnung, denn ohnehin muss dem Insol­venz­an­trag ein vollstän­diges Verzeichnis aller Forde­rungen und Schulden beigefügt werden. In beinahe jedem Unternehmen gibt es Bereiche, die positiv sind und andere Bereiche, die einen unnötig aufhalten oder sogar Verluste einfahren. Es wäre schade, die positiven Bereiche einfach nur unter­gehen zu lassen. Im Zweifel könnte man sie separieren und sichern damit ein Unternehmen erhalten bzw. es später geson­dert zu verkaufen.

 

 

Verfassen Sie einen Businessplan

 

Bereiten Sie deshalb soweit Sie es können einen Business­plan vor. Bestimmen Sie die assets und die Mitar­beiter, die unbedingt gerettet bzw. gehalten werden sollen. Halten Sie nicht unbedingt an Immobi­lien fest, wenn Sie flexibel, d.h. mobil bleiben müssen. Die Immobi­lien laufen nicht weg, notfalls kann man sie später wieder zurück­kaufen oder merkt, dass man sie schon vorher nicht wirklich gebraucht hat und man viel zu lange daran festge­halten hatte. 

Vor allem handeln Sie in Anbetracht von StaRUG auch zügig, Ihnen läuft die Zeit davon. Eine erfolg­reiche Sanie­rung wird dabei immer unwahr­schein­li­cher und Sie riskieren in der Insol­venz den Kontroll­ver­lust über das Unternehmen. Mit einem realis­ti­schen Business­plan haben Sie die Chance, die Insol­venz auch in Selbst­ver­wal­tung führen zu dürfen. In der für Anfang 2021 geplanten Änderung des Insol­venz­rechts ist vorge­sehen, das die Eigen­ver­wal­tung bezie­hungs­weise das Schutz­schirm­ver­fahren nur noch dann angeordnet wird, wenn die Geschäfts­füh­rung durch einen quali­fi­zierten Berater begleitet wird.

Eine sanie­rende Übertra­gung von Teilbe­rei­chen des Unter­neh­mens muss krisen­fest auch im Sinne der Insol­venz­ord­nung gestaltet und vollzogen werden. Dazu bedarf es einer umfas­senden recht­li­chen, steuer­recht­li­chen und wirtschaft­li­chen Exper­tise. Vor allem aber bedarf es einer Ehrlich­keit gegen­über sich selbst. Es ist keine Schande, im Zuge von Corona diesen harten Weg gehen zu müssen und man fällt nicht einmal beson­ders auf damit. Es wäre aber nicht in Ordnung, sich selbst, seiner Familie und seinen Mitar­bei­tern durch Eigen­sinn und Sturheit den Weg in die Zukunft zu verbauen. Zu guter Letzt ein Zitat des franzö­si­schen Histo­ri­kers, Jean Jaurès: Tradi­tion zu bewahren, ist nicht die Anbetung der Asche, sondern die Weiter­gabe des Feuers! 

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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