Niederlassung in Spanien, Notwendigkeit der N.I.E

 

Wer sich als Ausländer in Spanien nieder­lässt, sei es als Mieter oder Eigen­tümer einer Immobilie, muss sich dort regis­trieren. Auch wer in Spanien erwerbs­tätig tätig wird, sei es freibe­ruf­lich, als Arbeit­nehmer oder Unter­nehmer muss sich regis­trieren. Das gilt auch für eine Betriebss­täte im Sinne eines DBA. Ohne eine Número de ident­idad de extran­jero, kurz: N.I.E. kann man nicht einmal einen Mietver­trag abschließen. Die N.I.E. muss in allen Dokumenten, die ausge­stellt werden, sowie bei den Amtshand­lungen genannt werden. Zur Beantra­gung der N.I.E muss der Antrag­steller und mitsamt Ehegatten oder Partner persön­lich beim Amt erscheinen, das geht nur nach vorhe­riger Termin­ver­ein­ba­rung. Die Chance des Schei­terns ist dabei relativ hoch. Denn trotz Digita­li­sie­rung ist Spanien ein äußerst bürokra­ti­sches Land.

 

So müssen sich auch EU-Unternehmen durch einen Handels­re­gis­ter­auszug mit Apostille ausweisen. In mehrglie­de­rigen Gesell­schaften wird auch für die Mutter­ge­sell­schaft eine N.I.E erfor­der­lich, zudem für jeden Geschäfts­führer. Die Dokumente müssen durch einen amtlich zugelas­senen Übersetzer in die spani­sche Sprache übersetzt werden. Zum Zeitpunkt der Übergabe der Apostille darf der Handels­re­gis­ter­auszug aber maximal 16 Tage alt sein. Wenn man bedenkt, dass z.B. in Deutsch­land der Register-Auszug beim Notar angefor­dert und beglau­bigt werden muss, der Notar dann den Auszug an das zustän­dige Landge­richt schickt zwecks Ausfer­ti­gung der Apostille, was bis zur Erledi­gung 5–10 Werktage in Anspruch nimmt, dazu der Postver­sand inner­halb Deutsch­lands vom Landge­richt an das Unternehmen und weiter nach Spanien, dann wird die Zeit knapp.

 

Die NIE Nummer in Spanien ist unerläss­lich für die Durch­füh­rung von wirtschaft­liche oder beruf­liche Handlungen, wie zum Beispiel für

 

  

Die Ertei­lung der N.I.E. ist nicht gleich­be­deu­tend mit der Erlaubnis, sich in Spanien nieder­zu­lassen. Wer sich länger als drei Monate in Spanien aufhalten möchte, muss einen Antrag stellen und sich in das in das Register für Ausländer eintragen lassen. Darauf wird das „Certi­fi­cado de Registro de Ciuda­dano de la Unión“ erteilt, das die Eintra­gung als „residente“ in das zentrale Register der Ausländer („Registro Central de Extran­jeros“) beschei­nigt. Die Erlaubnis ist zeitlich auf 5 Jahre befristet und trägt daher auch den Beinamen „Residencia temporal“. Inhaber dieser Erlaubnis haben einen Steuer­vor­teil aus dem sog. Beckham-Gesetz. Mehr dazu finden sie in der Rubrik Einkom­men­steuer.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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