Mehrwertsteuer in der Schweiz
Die Schweiz ist ein hoch attraktiver Markt für deutsche und andere Unternehmen. 65% der Schweizer sprechen deutsch. Wer in diesem Markt, in dem sich gute Preise erzielen lassen tätig werden will, muss sich auch mit den Steuergesetzen des Landes befassen. Dazu gehört in erster Linie die MWSt. Die schweizerische Mehrwertsteuer ist ähnlich wie die Umsatzsteuer in der EU strukturiert. Besteuert werden soll der inländische Konsum.
Umsätze aus Lieferungen und Dienstleistungen in der Schweiz unterliegen der MWSt-Pflicht. Die Definition einer Lieferung oder Leistung entspricht nicht ganz mit dem deutschen Verständnis einer Lieferung überein. Zum Beispiel gilt in der Schweiz Vermietung eines Gegenstandes als Lieferung, in Deutschland qualifiziert die Vermietung als Sonstige Leistung. Der Schweizer MWST unterliegen nur solche Lieferungen und Leistungen, deren tatsächlicher oder fiktiver Ort der Leistungs-Erbringung in der Schweiz liegt. Das ist beim Online-Handel und bei Dienstleistungen, aber auch bei Lieferungen mit Montage nicht immer einfach zu bestimmen.
Steuerpflichtig sind nur Unternehmer. Das sind Personen oder Gesellschaften, die nachhaltig die Absicht verfolgen, Einnahmen zu erzielen. Ist schon bei der Gründung absehbar, dass das Unternehmen weltweit jährlich mehr als 100.000 CHF Umsatz machen wird, oder tritt ein ausländisches Unternehmen auf den Plan, das diese Umsatzgröße längst überschritten hat, dann muss sich das Unternehmen in der Schweiz zur MWSt registrieren und erhält eine entsprechende Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) mit dem Zusatz MWST. Die schweizerische Unternehmens-Identifikationsnummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der EU werden zwar beide mit UID abgekürzt, haben aber nichts miteinander zu tun. Daher müssen EU-Unternehmen eine Schweizer UID beantragen auch wenn sie schon eine EU-UID haben und umgekehrt.
Mehrere Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung stehen (z.B. Konzerngesellschaften), können beantragen, dass sie als eine einzige steuerpflichtige Person behandelt werden (Gruppenbesteuerung). Das bedeutet, dass Leistungen, welche diese Unternehmen untereinander erbringen, nicht besteuert werden. Liegen die Umsätze unterhalb der Grenze von 100.000 CHF, kann das Unternehmen jedoch auf die Befreiung verzichten und erreicht dadurch, dass es die in der Schweiz von anderen Unternehmen berechnete MWSt als Vorsteuer geltend machen kann. Ausländische Unternehmen müssen einen in der Schweiz ansässigen Fiskalvertreter benennen.
Lieferungen
Leistungen
- Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung
- Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten usw.
- Managementdienstleistungen
- Leistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung
- Personalverleih
- Abtretung und Einräumung von immateriellen Rechten
Ist der Empfänger solcher Leistungen als steuerpflichtige Person registriert, muss er solche Bezüge deklarieren und versteuern. Ein Leistungsempfänger, der nicht als steuerpflichtige Person registriert ist, wird dann bezugsteuerpflichtig, wenn er innerhalb eines Kalenderjahres für insgesamt mehr als 10’000 Franken solche Leistungen bezieht.
Bestimmte Umsätze sind aus der MwSt.-Pflicht ausgenommen, gleichzeitig ist auch ein möglicher Vorsteueranspruch ausgeschlossen. Für bestimmte Umsätze gilt die MwSt.-Befreiung, in diesem Fall bleibt die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs erhalten.
Steuersatz
Es gelten zur Zeit folgende Steuersätze:
- Normalsatz: 7,7 %
- Reduzierter Satz: 2,5 % (Lebensmittel, Medikamente, Druckerzeugnisse usw.)
- Sondersatz für Beherbergungsdienstleistungen 3,7 %
Versteuerung nach Geldzufluss oder nach vereinbarten Entgelten
Unabhängig von der Höhe der Umsätze kann der Unternehmer in der Schweiz seine Umsätze auf Antrag erst dann versteuern, wenn er das das vom Kunden erhalten hat. Dann kann er aber auch die Vorsteuern erst bei Zahlung der Rechnungen geltend machen. Als Regel gilt die Versteuerung nach vereinbarten Entgelten. Dann kann auch die Vorsteuer bereits bei Vorlage der Rechnung geltend gemacht werden (Art. 39 MWStG).
Saldosteuersatz
Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 5 Mio. CHF und einer JAhressteuerlast von mac. 103.00 CHF 0können auf Antrag die Saldosteuermethode wählen und reichen nur halbjährliche Anmeldungen ein. Bei Anwendung eines Saldosteuersatzes kommt kein Vorsteuerabzug in Betracht, dafür ist die MWSt nur mit einem branchenspezifisch geringeren Satz zu leisten. Der Saldosteuersatz hängt von der Umsatzhöhe ab und beträgt:
Im ersten Jahr der Steuerpflicht bzw. im Jahr vor dem Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode dürfen die nachstehend aufgeführten Jahresumsätze nicht überschritten werden:
- 0,1 %, 0,6 %, 1,2 %, 2,0 % bei einem Umsatz bis zu max. CHF 5,005 Mio.
- 2,8 % bei einem Umsatz bis zu max. CHF 3,68 Mio.
- 3,5 % bei einem Umsatz bis zu max. CHF 2,95 Mio.
- 4,3 % bei einem Umsatz bis zu max. CHF 2,40 Mio.
- 5,1 % bei einem Umsatz bis zu max. CHF 2,02 Mio.
- 5,9 % bei einem Umsatz bis zu max. CHF 1,75 Mio.
- 6,5 % bei einem Umsatz bis zu max. CHF 1,59 Mio.
Beispiel:
Anmeldung der Steuer, Fiskalvetreter
Effektiv besteuerte Unternehmen reichen jedes Quartal eine Abrechnung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein; die Frist beträgt 60 Tagen nach Quartalsende. Die gleiche Frist gilt auch für die Zahlung der Steuer. Bei ausländischen Unternehmen ist der Fiskalvertreter verantwortlich. Er ist jedoch nur Ansprechpartner und haftet nicht für die Steuer. Es sei denn, sie hätten vorsätzlich eine Anmeldung mit zu geringer Steuer abgegeben.