Mehrwertsteuer in der Schweiz

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Inter­es­santer Markt

Die Schweiz ist ein attrak­tiver Absatz­markt, in dem höhere Preise erzielt werden können, als in den umlie­genden Staaten. Der Markt­zu­gang ist offen für den Handel, jedoch für Dienst­leister beschränkt. Liefe­rungen und Leistungen von Dienst­leis­tern, Handwerk, online-Handel, Versand­handel oder Direkt­ver­kauf unter­liegen dann der Schweizer Mehrwert­steuer (MwSt), wenn der tatsäch­liche oder fiktive Ort der Leistung in der Schweiz liegt.

 

 

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

 

Deutsch­land ist der bedeu­tendste Partner der Schweiz, auch wegen des großen deutschen Sprach­raums in der Schweiz. 64% der schweizer Bevöl­ke­rung lebt im deutschen Sprach­raum, 20% im franzö­si­schen, 9 % im italie­ni­schen und 0,5% im rätoro­ma­ni­schen Sprach­raum. Die wirtschafts­starken Städte und Kantone liegen sind in der Deutsch­schweiz. Aufgrund dieser geogra­fi­schen und kultu­rellen Nähe, insbe­son­dere aber auch wegen des politi­schen und wirtschaft­li­chen Gewichts der EU, sind deren Mitglied­staaten die mit Abstand wichtigsten Partner der Schweiz. Bei allem guten Willen zur grenz­über­schrei­tenden Zusam­men­ar­beit ist der Protek­tio­nismus aller­dings auf allen Seiten stark präsent. Man schützt die jeweils heimi­sche Wirtschaft vor der Konkur­renz aus dem Nachbarland. 

 

 

Kein Schutz vor Doppelbesteuerung bei der Umsatzsteuer – Mehrwertsteuer

 

Wer in einem Land wohnt und Einkünfte aus einem anderen Land bezieht, hat gleich zwei Fiskal­be­hörden, die Anspruch auf die Besteue­rung dieser Einkünfte erheben könnten. Die Gefahr der Doppel­be­steue­rung wird durch entspre­chende Abkommen reduziert oder sogar besei­tigt. Für die Umsatz­steuern / MWSt / VAT gibt es solche Abkommen weltweit nicht. selbst inner­halb der EU kann es zur Doppel­be­steue­rung von Umsätzen und dem Verlust von Vorsteuern kommen, ohne dass dieser Nachteil aufgrund inter­na­tio­naler Abkommen besei­tigt würde. Das gilt auch im Verhältnis zur Schweiz. Da sich die Umsatz­steuer, wie der Name schon sagt, nach dem Umsatz berechnet und nicht etwa nach der Marge oder dem Gewinn, ist der poten­zi­elle Schaden aus einer Fehlbe­ur­tei­lung jedoch sehr hoch. 

 

Die Umsatz­steuer knüpft in etlichen Berei­chen an sehr formale Voraus­set­zungen an. Wer nicht die verlangten Papiere vorweisen kann, oder Rechnungen aus Unwissen falsch ausstellt, muss Steuern zahlen, obwohl diese an sich nach den materi­ellen Vorschriften der Gesetze gar nicht anfallen würden. Zugleich ist die Gefahr sehr hoch, durch Fehler im Umgang mit der Umsatz­steuer seine Kunden zu schädigen und sie damit zu verlieren. 

 

 

 

Die Mehrwertsteuer und Ort der Lieferung

 

Im gewerb­li­chen Waren­ver­kehr zwischen der Schweiz und der EU gilt das „Bestim­mungs­lands­prinzip“, d. h. dass gewerb­liche Waren grund­sätz­lich der Umsatz­steuer erst im Bestim­mungs­land unter­liegen. Im Herkunfts­land ist der Umsatz je nach Verein­ba­rungen nicht steuerbar oder aber steuerbar, bei Erfül­lung der Nachweis­pflichten aber steuer­be­freit. Auch für den Dienst­leis­tungs­ver­kehr zwischen Unternehmen der EU und der Schweiz gilt als Grund­regel, dass Leistungen an Unternehmen für das Unternehmen dort steuerbar sind, wo der Auftrag­geber seinen Sitz hat. Anders ist es, wenn die Leistung an Nicht-Unter­nehmer erfolgt. Dann ist die Leistung dort steuerbar, wo der Auftrag­nehmer seinen Sitz hat. 

 

Der Schweizer Mehrwert­steuer unter­liegen Liefe­rungen und Leistungen im Schweizer Inland. Das hört sich einfa­cher an, als es sich dann bei der Ortsbe­stim­mung ergibt. Denn im Umsatz­steu­er­recht wird der Ort der Liefe­rung oder Leistung nicht geogra­fisch, sondern wie schon im genannten Beispiel anhand juris­ti­scher Diktionen und Fiktionen bestimmt. 

 

Bei Waren­lie­fe­rungen auslän­di­scher Unter­nehmer an Empfänger in der Schweiz wird unabhängig vom Bestim­mungs­ort­prinzip zunächst danach unter­schieden, was zwischen den Vertrags­part­nern verein­bart ist. In B2B Geschäft ergibt sich der umsatz­steu­er­liche Ort der Liefe­rung aus den Incoterms. Maschinen- und Anlagen­bauer sowie Handwerker schulden in der Regel eine Werklie­fe­rung oder Werkleis­tung. Diese gilt auch bei Vorar­beiten im Ausland (z.B. Herstel­lung der Kompo­nenten) insge­samt am Ort der End-Montage erbracht. Für Versand­händler, insbe­son­dere in dem schnell wachsenden online-Handel gelten beson­dere regeln. Dienst­leister können mit ihren Leistungen auch dann der Schweizer Mehrwert­steuer unter­liegen, wenn sie nie Schweizer Boden betreten haben. Es ist in jedem Einzel­fall zu prüfen und ggf. durch Verwen­dung von passender Incoterms zu gestalten, wo der Ort der Liefe­rung oder Leistung liegt. 

 

Wenn beispiels­weise ein deutscher Handwerker in der Schweiz steuer­pflich­tige Leistung ausführt, dann ist die Leistung dort bewirkt und nicht in Deutsch­land. In Deutsch­land liegt daher nicht etwa ein steuer­freier Umsatz mit entspre­chenden Nachweis­pflichten vor. Nein, der Umsatz ist in Deutsch­land gar nicht erst steuerbar und erscheint deshalb auch nicht in der deutschen Umsatz­steu­er­erklä­rung. Den Vorsteu­er­abzug in Deutsch­land behält der Handwerker trotzdem.

Neben den formellen Voraus­set­zungen liegt das größte Problem bei der Umsatz­steuer darin, den recht­li­chen Ort der Liefe­rung oder Leistung zu bestimmen. Allein dieser fiktive Ort bestimmt darüber, ob überhaupt irgendein Umsatz­steu­er­recht und wenn ja, welches anzuwenden ist. das sei an folgendem Beispiel verdeutlicht:

 

 

 

Umsatzsteuerrecht Deutschland – Schweiz

 

Ein deutscher General­im­por­teur für E‑Bikes findet einen Kunden in der Schweiz. Also größere Ladung von Fahrrä­dern ist bereits unter­wegs auf dem Seeweg von Shanghai nach Rotterdam, wo sie entladen und dann an die Kunden in Europa verteilt werden sollen. Die beiden Vertrags­partner haben unter anderem folgende Möglichkeiten:

 

  • Der Eigen­tums­über­gang erfolgt sofort, das heißt auf hoher See außer­halb der 3 Meilen Zone. In diesem Fall ist kein Umsatz­steu­er­ge­setz der Welt zuständig. Der Verkauf der E‑Bikes ist nirgendwo umsatz­steu­er­pflichtig. Bei der Ankunft in Rotterdam gehören die Fahrräder dem Schweizer. Er kann diese in die EU impor­tieren, erledigt dazu das Melde­wesen und trägt die Einfuhr­ab­gaben wie Zoll und Einfuhr-USt. Wenn er die Fahrräder in die Schweiz bringt, kann er sich bei frist­ge­mäßem Antrag bei den Nieder­län­di­schen Behörden unter Vorlage der Unter­nehmer-Beschei­ni­gung die Einfuhr-USt erstatten lassen. Wenn er die Frist versäumt, ist die Einfuhr-USt verloren. Trotzdem zahlt er bei Einfuhr in die Schweiz die lokale Mehrwert­steuer von derzeit 7,7%. Hätte der Schweizer Unter­nehmer auch Umsätze in den Nieder­landen, müsste er die Erstat­tung der Einfuhr-USt nicht frist­ge­bunden beantragen, sondern könnte sie im Rahmen der regulären Umsatz­steu­er­erklä­rung verrechnen oder sich auszahlen lassen. Mit den entspre­chenden Fracht­pa­pierne könnte der Schweizer Kunde die E‑Bikes auch im Transit abgaben­frei durch Europa in der Schweiz bringen und erst dort den Import erledigen.

 

  • Wenn der Eigen­tums­über­gang im Zollfrei­hafen Rotterdam erfolgt, unter­liegt die Liefe­rung dem Umsatz­steur­recht der Niederlande.

 

  • Erfolgt der Eigen­tums­über­gang unter­wegs in Frank­reich oder in Deutsch­land, müsste der deutsche Zwischen­händler den Import in die EU übernehmen. Für den Verkauf ist das jeweils natio­nale Umsatz­steu­er­recht relevant. Der Schweizer Kunde muss sich die Umsatz­steuer dann über das frist­ge­bun­dene Antrags­ver­fahren im entspre­chenden Land zurückholen.

 

  • Nicht zuletzt könnte die Liefe­rung auch FREI Haus und damit in der Schweiz erfolgen. Dann muss der Liefe­rant sich in der Schweiz regis­trieren, erledigt den Import und stellt die Rechnung mit Schweizer Mehrwert­steuer aus. 

 

Die angespro­chenen Länder haben zudem noch einen unter­schied­li­chen Umgang mit der Frage, ob ein Fiskal­ver­treter zu bestimmen ist oder nicht. In erster Linie sind die Incoterms bestim­mend für den Ort der Liefe­rung. Wenn die tatsäch­liche Handha­bung aber davon abweicht, gilt der Grund­satz „substance over form“.

 

 

 

 

Erbrin­gung von Dienst­leis­tungen in der Schweiz

 

Aufgrund der bilate­ralen Verträge dürfen selbständig erwer­bende Dienst­leister aus der EU, somit auch deutsche Handwerker an 90 Tagen / Kalen­der­jahr ohne Geneh­mi­gung in der Schweiz tätig werden. Dazu ist jedoch vor der Einreise eine Anmel­dung bei der kanto­nalen Arbeits­markt­be­hörde erfor­der­lich. Die Begren­zung auf 90 Tage / Kalen­der­jahr gilt im Sinne einer doppelten Begren­zung separat für das Unternehmen und für jede einge­setzte Person.

Die Anmel­dung muss ausschließ­lich online mindes­tens 8 Tage vor Arbeits­be­ginn erfolgen. Werden deutsche Dienst­leister in der Schweiz aktiv, müssen sie sich bzw. ihre entsandten Mitar­beiter anmelden, wenn sie inner­halb eines Kalen­der­jahres mehr als 8 Tage in der Schweiz erwerbs­tätig sind. Ausge­nommen davon sind Tätig­keiten des Bauhaupt- und –Neben­ge­werbes, sowie Reini­gungs­ge­werbe, Sicher­heits­dienste u.a. Hier hat die Meldung vor Aufnahme der Tätig­keit vom 1. Tag an zu erfolgen. Die Anmel­dung ist auch erfor­der­lich für die Einfuhr Waren im Wert von mehr als 1.000 CHF. Bei Tätig­keiten in der Schweiz ist streng darauf zu achten, dass für die zeit des Einsatzes in der Schweiz die dort geltenden Arbeits­be­din­gungen einge­halten werden. Dazu gehört auch im Sommer die Zahlung des anteil­eigen Weihnachtsgeldes. 

 

 

 

Kautionen zur Mehrwertsteuer

 

In einigen Branchen werden in der Schweiz- aller­dings kantonal unter­schied­lich – ab einem Auftrags­wert von 2.000 CHF Kautionen verlangt, die vor Arbeits­auf­nahme zu leisten sind. Die Kautionen werden zentral verwaltet. Die Kaution kann auch durch eine Bankbürg­schaft oder Kauti­ons­ver­si­che­rung eines der Schwei­ze­ri­schen Finanz­markt­auf­sicht FinMa unter­ste­henden Insti­tutes erbracht werden. Die Höhe der Kaution ist im jewei­ligen GAV (General­ar­beits­ver­trag) festge­legt. Die Kaution dient der Siche­rung von Ansprü­chen aus

 

  • Kontroll- und Verfahrenskosten
  • Konven­tio­nal­strafen
  • Weiter­bil­dungs­kosten
  • Vollzugs­kos­ten­bei­trägen

 

Die Prüfungen werden sehr restriktiv durch­ge­führt. Eine Stellung­nahme zur Verwer­tung der Kaution muss i.d.R. inner­halb von 10 Tagen erfolgen. Ggf. kann Klage erhoben werden bei Schweizer Arbeits­ge­richt (Art. 343 OR). Wurde die Kaution verwertet, muss vor Aufnahme / Fortfüh­rung der Tätig­keit eine erneute Kaution hinter­legt werden.

Arbeit­geber bzw. Entsen­de­be­triebe, welche zu Gunsten der ZPK eine Kaution gestellt haben, können bei der ZPK schrift­lich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen, wenn der im Geltungs­be­reich des GAV ansäs­sige Arbeit­geber seine Tätig­keit definitiv (recht­lich und faktisch) einge­stellt hat;

wenn der im Geltungs­be­reich des GAV tätige Entsen­de­be­trieb längs­tens sechs Monate nach Beendi­gung des Auftrags (gemäss Art. 18a.1.3 GAV) folgende, kumulativ geltende Voraus­set­zungen erfüllt:

 

  1. a) Die Vollzugs­kos­ten­bei­träge (Art. 17 GAV) sind ordnungs­gemäß bezahlt.
  2. b) Sämtliche Kontroll­ver­fahren sind abgeschlossen.

 

Wer sich auf eine selbstän­dige Erwerbs­tä­tig­keit beruft, muss bei der Einreise folgende Dokumente verbind­lich mit sich führen: (Art. 1a Abs. 5 EntsG)

 

  • Melde­be­stä­ti­gung / Kopie
  • Sozial­ver­si­che­rungs­be­schei­ni­gung A 1 (früher E 101) sowie 
  • Kopie des Werkver­trags mit dem Auftrag­geber in der Schweiz
  • alter­nativ dazu eine schrift­liche Bestä­ti­gung des Auftraggebers

 

Die Mitnahme von Werkzeug und Material muss bei der Ein- und Ausreise dokumen­tiert werden. Fehlt bei der Ausreise etwas, wird es der Einfuhr-Mehrwert­steuer unterworfen.

 

 

Komplexe Zollabwicklung

 

Die Zollab­wick­lung für vorüber­ge­hende Einfuhr Werkzeug, Messe­ständen etc. ist komplex.  Gebrauchte Werkzeuge und von Hand tragbare Maschinen dürfen frei impor­tiert werden, wenn eine Liste mitge­führt und vom Zoll abgestem­pelt wird. (Vorher mit dem Zoll klären). Verbrauchs­ma­te­rial wie Nägel, Schrauben, Schweiß­mittel etc. sind geson­dert anzumelden und zu versteuern. Im Übrigen fordert die Schweiz die Hinter­le­gung von 8% des Werts der mitge­führten Werkzeuge und Waren in bar oder auf das ZAZ-Konto. Die Hinter­le­gung wird bei Rückkehr erstattet, falls der Zoll zu dem Zeitpunkt noch geöffnet hat. Ansonsten verfällt der Betrag ersatzlos. 

Damit ist der Zugang auslän­di­scher Dienst­leister zum Schweizer Markt von zahlrei­chen Hürden umgeben und letzt­lich stark einge­schränkt. Wer nachhaltig eine Markt­po­si­tion aufbauen will, kommt an der Gründung eines Unter­neh­mens mit Sitz in der Schweiz kaum vorbei. 

 

 

Bezugsteuer

 

Führt ein in der Schweiz nicht regis­triertes, auslän­di­sches Unternehmen Material in die Schweiz ein, um damit Arbeiten auszu­führen, erhebt die Zollbe­hörde eine Einfuhr­steuer und zwar auf dem Gesamt­wert der Leistung. Wird für diese Arbeiten entweder kein Material benötigt oder das Material vom inlän­di­schen Leistungs­emp­fänger bereit­ge­stellt, schuldet dieser unter gewissen Umständen die sogenannte Bezug­steuer. Der Bezug­steuer unter­liegen auch die Einfuhr von Daten­trä­gern ohne Markt­wert mit den darin enthal­tenen Dienst­leis­tungen und Rechten.

 

Auch für den Bezug gewisser Dienst­leis­tungen von auslän­di­schen Unternehmen kann die Bezug­steuer geschuldet sein. Dies gilt aber nur für Leistungen, deren Empfänger ein in der Schweiz regis­trierter Unter­nehmer ist. Dasselbe gilt, wenn ein Leistungs­emp­fänger, der nicht als steuer­pflich­tige Person regis­triert ist, wenn er inner­halb eines Kalen­der­jahres für insge­samt mehr als 10’000 CHF solche Leistungen bezieht. Beispiel, bei denen die Bezugs­steuer, die letzt­lich ein reverse charge Verfahren darstellt, sind:

 

  • Dienst­leis­tungen auf dem Gebiet der Werbung
  • Leistungen von Beratern, Vermö­gens­ver­wal­tern, Treuhän­dern, Anwälten usw.
  • Manage­ment­dienst­leis­tungen
  • Leistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung
  • Perso­nal­ver­leih
  • Abtre­tung und Einräu­mung von immate­ri­ellen Rechten

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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