Gefahr von Doppelbesteuerung
Die Führungspersonen von Unternehmen sind arbeitsrechtlich und steuerrechtlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren.
Bei international engagierten Unternehmen stellt sich oft die Frage, für welches Unternehmen die Personen jeweils tätig sind und wo die Bezüge zu versteuern sind. Im Ergebnis besteht die Gefahr von Doppelbesteuerung ebenso, wie sich vorteilhafte Gestaltungen anbieten. In einigen internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung finden sich Sonderregelungen für Prokuristen, Geschäftsführer und Aufsichtsräte. Im Verhältnis Deutschland-Schweiz werden diese abweichend von den übrigen Regeln nicht dort besteuert, wo die Arbeit ausgeübt wird, sondern dort wo die Gesellschaft ihren statuorischen Sitz hat. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer oder Prokuristen im Handelsregister eingetragen sind.
Ist ein im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer jedoch als Grenzgänger zu qualifizieren, dann wird er mit seinem Einkommen am Wohnsitz besteuert. Ist der leitende Angestellte aber bei mehr als 60 Nichtrückkehrtagen nicht als Grenzgänger einzustufen, so besteuert er seinen Lohn in der Schweiz. Er unterliegt dann einem besonderen Besteuerungsverfahren. Die auf das Gehalt entfallende Quellensteuer, die sich auch nach dem Familienstand und der Anzahl der Kinder richtet, wird vom Arbeitgeber einbehalten und an das Steueramt der Gemeinde, in der der Arbeitgeber seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hat, abgeführt.
Besteuerung in der Schweiz mit Quellensteuer
Die Besteuerung in der Schweiz ist mit der Quellensteuer abgegolten.
Da nicht alle möglichen steuerlichen Abzüge bereits bei der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer berücksichtigt werden, können verschiedene Aufwendungen durch einen Antrag auf Tarifkorrektur nachträglich noch berücksichtigt werden. Der Antrag ist bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres zu stellen.
Bei Doppelfunktion, z. B. Geschäftsführung und Verwaltungsrat, ordnet der deutsche Fiskus jedoch sämtliche Vergütungen als VR-Vergütung ein, obwohl das Geschäftsführergehalt meist den weit überwiegenden Teil ausmacht und besteuert alles am Wohnsitz. Diese Ansicht der Finanzverwaltung wurde in zwei Urteilen des Finanzgerichts Baden-Württemberg bestätigt. Da die Urteile wegen der Revision zum BFH nicht rechtskräftig sind, lohnt sich ein rechtzeitiger Einspruch gegen entsprechende Steuerbescheide.