Überwachung der Fristen und auch die Offenlegung
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In verbundenen Unternehmen besteht nach Gesetz die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses.
Die konkrete Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung ist dabei abhängig von der Rechtsform des Mutterunternehmens. Während eine handelsrechtliche Verpflichtung nur für Kapitalgesellschaften existiert, sind Unternehmen anderer Rechtsformen mit Sitz im Inland zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet. Die Banken verlangen unabhängig von der Pflicht zur Aufstellung zunehmend einen konsolidierten Jahresabschluss. Wenn verbundene Unternehmen im Ausland angesiedelt sind, liegt jedoch per se kein konsolidierungsfähiger Abschluss vor. Denn die ausländischen Unternehmen haben nach dortigem Recht zu bilanzieren.
So hat ein Unternehmen in China seine Bilanz in chinesischer Sprache und damit chinesischen Schriftzeichen zu erstellen. Wir sind über unsere Kanzlei im German Centre in Shanghai damit vertraut, chinesische Jahresabschlüsse, dort als HB1 erstellt, in Gestalt einer HB2 in deutsches Recht zu transformieren und Konsolidierungen innerhalb verbundener Unternehmen durchzuführen. Gerne unterstützen wir bei absolutem Mandatsschutz auch Ihre Steuerberater. Wir übernehmen die Überwachung der Fristen und auch die Offenlegung für Sie. Dabei werden auf Wunsch die größenabhängigen Erleichterung beachtet und in Anspruch genommen.