Kapitalgesellschaft: die Steuerpflicht des Unternehmens 

 

Eine Kapital­ge­sell­schaft zeichnet sich als sogenannte juris­ti­sche Person dadurch aus, dass ihre Gesell­schafter nur dafür haften, dass sie dem Unternehmen die vertrag­lich verein­barten Geldbe­träge oder Sachleis­tungen in deren Eigentum übertragen. Die Gesell­schaft haftet nicht nur mit dem Stamm­ka­pital, sondern mit ihrem gesamten Vermögen einschließ­lich der nicht ausge­schüt­teten Gewinne. Nach außen wird die Kapital­ge­sell­schaft vom Vorstand oder von den Geschäfts­füh­rern vertreten. Diese handeln auch dann als Treuhänder, wenn ihnen die Anteile an der Gesell­schaft zu 100% gehören. Das hat weitrei­chende zivil­recht­liche und steuer­liche Wirkungen.

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft

 

Wer als Allein­ge­sell­schafter eine Kapital­ge­sell­schaft errichtet, der muss bereits mit zwei Steuer­sub­jekten umgehen. Das wird überall auf der Welt so gehand­habt. Es ist daher zu unter­scheiden zwischen der Steuer­pflicht der Gesell­schafter / Anteils­eigner und der Steuer­pflicht der Kapitalgesellschaft.

Eine Kapital­ge­sell­schaft hat mindes­tens einen im Handels­re­gister oder einem vergleich­baren öffent­li­chen Register einge­tra­genen statua­ri­schen Sitz. Eine in Großbri­tan­nien einge­tra­gene Limited ist demnach ansässig und auch steuer­pflichtig in UK. Eine in der Schweiz einge­tra­gene AG in der Schweiz ist dort ansässig und auch steuer­pflichtig. Da zumin­dest in der EU nebst der Schweiz die europäi­schen Grund­rechte inklu­sive Nieder­las­sungs- und Kapital­ver­kehrs­frei­heit gelten, kann jedes Unternehmen auch einen Zweit­sitz in einem anderen dieser Länder eintragen lassen und ist dann bereits in zwei Staaten ansässig und steuer­pflichtig. Jedoch kann die Steuer­pflicht abwei­chend vom statua­ri­schen Sitz in ein anderes Land fallen, wenn das Unternehmen von dort aus geleitet wird. Hat das Unternehmen Betriebs­stätten in einem weiteren Land, erwei­tert sich die Steuer­pflicht auf mehrere Länder.

 

 

Die steuerliche Ansässigkeit einer Kapitalgesellschaft

 

Denn die steuer­liche Ansäs­sig­keit einer Kapital­ge­sell­schaft kann abwei­chend vom statua­ri­schen Sitz in einem anderen Land angenommen werden, wenn die Entschei­dungen des tägli­chen Geschäfts dort getroffen werden. Es ist nicht verboten, auf den Cayman Islands eine Kapital­ge­sell­schaft zu errichten. Wenn die tatsäch­liche Geschäfts­füh­rung jedoch von Deutsch­land aus erfolgt, dann ist das Unternehmen insge­samt in Deutsch­land steuer­pflichtig und zusätz­lich auch in dem Staat, in dem es regis­triert ist. Die Doppel­be­steue­rung wird nur dann besei­tigt, wenn diese beiden Staaten Ein entspre­chendes Abkommen haben. Falls ein solches Abkommen nicht vorliegt, rechnet Deutsch­land auf die anderen Staaten die im anderen Staat nachweis­lich gezahlte und nicht mehr erstat­tungs­fä­hige auslän­di­sche Steuer auf die inlän­di­sche Steuer­last an.

 

 

Kapitalgesellschaft ist in mehreren Staaten steuerpflichtig

 

Auch ohne einen Zweit­sitz und ohne Verla­ge­rung der Ort der tatsäch­li­chen Geschäfts­lei­tung kann eine Kapital­ge­sell­schaft in zwei oder mehr Staaten steuer­pflichtig werden. Das tritt dann ein, wenn in dem jewei­ligen Land eine steuer­liche Betriebs­stätte vorliegt, oder das Unternehmen in eine inter­na­tio­nale Organ­schaft einge­bettet ist. Die Defini­tion einer Betriebs­stätte ist nicht in jedem Land dieselbe. So kann eine Werklie­fe­rung, welche die Liefe­rung und Montage einer großen Anlage zum Gegen­stand hat, je nach Dauer des Projekts von Land zu Land unter­schied­lich, zu einer Betriebs­stätte führen, oder auch nicht. die Einstel­lung eines Verkäu­fers in einem anderen Land führt dagegen immer zur Annahme einer Betriebsstätte.

 

Liegen eine oder mehrere Betriebs­stätten vor, hat das zur Folge, dass das steuer­pflich­tige Einkommen der Kapital­ge­sell­schaft aufzu­teilen ist auf mehrere Länder. Aller­dings akzep­tieren nicht alle Länder die im Heimat­land ermit­telten Ergeb­nisse als Grund­lage der Besteue­rung. Das liegt daran, dass die Gewinn­ermitt­lung nach Standards erfolgt, die von Land zu Land sehr unter­schied­lich sind. Ein nach HGB ermit­teltes Ergebnis kann diame­tral abwei­chen, wenn man für dasselbe Geschäft das Ergebnis einem inter­na­tio­nalen Standard ermit­telt. Schon die sprach­li­chen Barrieren machen es schwer, einen auslän­di­schen Abschluss zu verstehen. Das Vertrauen in auslän­di­sche Abschlüsse ist deshalb oft eher gering, Hinzu kommt, dass die Steuer­be­hörden oft eigene Ziele in dem Sinn verfolgen, dass sie für ihr Land ein größeres Stück des Kuchens für sich beanspru­chen. Dazu bedienen sich die Finanz­ämter einer einfa­chen Argumen­ta­tion. Es genügt der Hinweis, dass der in ihrem Land steuer­pflich­tige Teil nach den natio­nalen Vorschriften zur Gewinn­ermitt­lung zu ermit­teln ist. 

 

Wer über längere Zeit eine Anlage in China errichtet hat und damit eine Betriebss­täte begründet, der müsste die gesamte Buchhal­tung in chine­si­scher Sprache und nach chine­si­schem Recht erstellen, damit China beurteilen kann, ob der gewinn aus dem Projekt zutref­fend ermit­telt wurde. Dass ein Verlust entstanden sein könnte, wird von vornherein ausge­schlossen. Deutsch­land macht das umgekehrt genauso. Wer die entspre­chenden Unter­lagen nicht in der Landes­sprache und Schrift liefern kann, muss sich auf Verhand­lungen oder Schät­zungen einlassen. Am Ende kann daher leicht eintreten, dass das Unternehmen insge­samt mehr versteuert, als es verdient hat.

 

 

Besitz von Immobilien im Ausland

 

Wenn eine Kapital­ge­sell­schaft Immobi­lien im Ausland besitzt, dann ist sie mit den entspre­chenden Erträgen dort steuer­pflichtig  Die Einkünfte werden jedoch in aller Regel umqua­li­fi­ziert und gelten dort nicht mehr als gewerb­liche Einkünfte, sondern als Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung. Dafür gelten dann andere Vorschriften zur Ermitt­lung der Einkünfte. Durch unter­schied­liche Begriffs­aus­le­gungen kommt es im inter­na­tio­nalen Kontext immer wieder zu Quali­fi­zie­rungs­kon­flikten und Mehrfach­be­steue­rung, die man voraus­schauend gestalten und damit vermeiden kann.

 

 

Kapitalgesellschaft und Körperschaftssteuer

 

In Deutsch­land unter­lieget eine Kapital­ge­sell­schaft der Körper­schafts­steuer- und der Gewer­be­steu­er­pflicht. Das sind je nach Stadt oder Gemeinde jeweils um die 16,5%. Die Gewer­be­steuer ist eine Gemein­de­steuer und wird deshalb auch bei rein inner­deut­schen Sachver­halten auf die inlän­di­schen Betriebs­stätten aufge­teilt. Diese Krite­rien sind selbst dann auf Auslands­sach­ver­halte anwendbar, wenn nach dem entspre­chenden Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen keine Betriebs­stätte vorliegt, aber z.B. eine Baustelle kürzerer Dauer im Ausland vorhanden war. Viele Unternehmen, die auch im Ausland tätig sind, zahlen deshalb zu viel Gewer­be­steuer, weil sie die notwen­dige Dokumen­ta­tion nicht vorlegen bezie­hungs­weise es gar nicht wissen, dass der entspre­chende Teil ihrer Einkünfte nicht der Gewer­be­steuer unterliegt.

 

Dividenden aus inlän­di­schen und auslän­di­schen Betei­li­gungen und auch die Gewinne aus der Veräu­ße­rung von Betei­li­gungen an anderen Kapital­ge­sell­schaften werden bei einer in Deutsch­land steuer­lich ansäs­sigen Kapital­ge­sell­schaft nur mit ca. 1% besteuert

 

Das sieht der im deutschen Recht veran­kerte § 8b KStG vor. Diese Regelung macht es attraktiv, eine Wachs­tums- oder Globa­li­sie­rungs-Strategie über eine solche Holding zu verfolgen. Doch nicht nur die Quasi-Nicht­be­steue­rung von Dividenden und Veräu­ße­rungs­ge­winnen machen eine solche Gesell­schaft attraktiv.  Sie kann mit verbun­denen oder auch fremden Gesell­schaften Verträge zur Gewinn­ab­füh­rung und Verlust­über­nahme schließen und damit zum Beispiel Anlauf­ver­luste aus neuen Stand­orten mit Gewinnen aus anderen Stand­orten und Geschäfts­fel­dern verrechnen. Da solche Verträge nur eine Mindest­lauf­zeit von fünf Jahren haben müssen und sich bis dahin norma­ler­weise entschieden hat, ob der neue Standort eine Zukunft hat, ist das eine steuer­lich inter­es­sante Gestal­tung und ein wichtiger Baustein in der Unternehmensfinanzierung.

 

 

Die Grundstücks-GmbH spart Gewerbesteuer


Steht ein betrieb­lich genutztes Grund­stück im Eigentum des Einzel­un­ter­neh­mers oder einer Perso­nen­ge­sell­schaft, so gehört es zu dessen notwen­digem Betriebsvermögen.

 

An der Eigen­schaft Betriebs­ver­mögen ändert sich nichts, wenn das Grund­stück in eine Kapital­ge­sell­schaft einge­bracht wird. Die Einbrin­gung kann zum Buchwert oder auch zu einem beliebig höheren Wert bis zum maximalen tatsäch­li­chen Verkehrs­wert erfolgen. Wenn die Kapital­ge­sell­schaft das Grund­stück an eine andere Gesell­schaft verpachtet, z.B. an die separate Produk­ti­ons­ge­sell­schaft, entstehen inter­es­sante steuer­liche Vorteile, weil die besitz-GmbH für die Mietein­nahmen keine Gewer­be­steuer zahlt, die Produk­ti­ons­ge­sell­schaft aus den Mietzah­lungen aber Gewer­be­steuer spart. Voraus­set­zung ist, dass die Vermie­tungs­ge­sell­schaft ansonsten keine eigene Geschäfts­tä­tig­keit hat und auch nicht die sogenannten Betriebs­vor­rich­tung hält. Im Gewer­be­steu­er­recht gibt es die sogenannte erwei­terte Kürzung für Unternehmen, die ausschließ­lich eigenen Grund­be­sitz verwalten. Damit wird der gesamte Ertrag der Gesell­schaft von der Gewer­be­steuer befreit. Sie zahlt ausschließ­lich Körper­schafts­steuer und der Solida­ri­täts­zu­schlag mit insge­samt 16,5%.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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