Kapitalgesellschaft: die Steuerpflicht des Unternehmens
Eine Kapitalgesellschaft zeichnet sich als sogenannte juristische Person dadurch aus, dass ihre Gesellschafter nur dafür haften, dass sie dem Unternehmen die vertraglich vereinbarten Geldbeträge oder Sachleistungen in deren Eigentum übertragen. Die Gesellschaft haftet nicht nur mit dem Stammkapital, sondern mit ihrem gesamten Vermögen einschließlich der nicht ausgeschütteten Gewinne. Nach außen wird die Kapitalgesellschaft vom Vorstand oder von den Geschäftsführern vertreten. Diese handeln auch dann als Treuhänder, wenn ihnen die Anteile an der Gesellschaft zu 100% gehören. Das hat weitreichende zivilrechtliche und steuerliche Wirkungen.
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Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft
Wer als Alleingesellschafter eine Kapitalgesellschaft errichtet, der muss bereits mit zwei Steuersubjekten umgehen. Das wird überall auf der Welt so gehandhabt. Es ist daher zu unterscheiden zwischen der Steuerpflicht der Gesellschafter / Anteilseigner und der Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft.
Eine Kapitalgesellschaft hat mindestens einen im Handelsregister oder einem vergleichbaren öffentlichen Register eingetragenen statuarischen Sitz. Eine in Großbritannien eingetragene Limited ist demnach ansässig und auch steuerpflichtig in UK. Eine in der Schweiz eingetragene AG in der Schweiz ist dort ansässig und auch steuerpflichtig. Da zumindest in der EU nebst der Schweiz die europäischen Grundrechte inklusive Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit gelten, kann jedes Unternehmen auch einen Zweitsitz in einem anderen dieser Länder eintragen lassen und ist dann bereits in zwei Staaten ansässig und steuerpflichtig. Jedoch kann die Steuerpflicht abweichend vom statuarischen Sitz in ein anderes Land fallen, wenn das Unternehmen von dort aus geleitet wird. Hat das Unternehmen Betriebsstätten in einem weiteren Land, erweitert sich die Steuerpflicht auf mehrere Länder.
Die steuerliche Ansässigkeit einer Kapitalgesellschaft
Denn die steuerliche Ansässigkeit einer Kapitalgesellschaft kann abweichend vom statuarischen Sitz in einem anderen Land angenommen werden, wenn die Entscheidungen des täglichen Geschäfts dort getroffen werden. Es ist nicht verboten, auf den Cayman Islands eine Kapitalgesellschaft zu errichten. Wenn die tatsächliche Geschäftsführung jedoch von Deutschland aus erfolgt, dann ist das Unternehmen insgesamt in Deutschland steuerpflichtig und zusätzlich auch in dem Staat, in dem es registriert ist. Die Doppelbesteuerung wird nur dann beseitigt, wenn diese beiden Staaten Ein entsprechendes Abkommen haben. Falls ein solches Abkommen nicht vorliegt, rechnet Deutschland auf die anderen Staaten die im anderen Staat nachweislich gezahlte und nicht mehr erstattungsfähige ausländische Steuer auf die inländische Steuerlast an.
Kapitalgesellschaft ist in mehreren Staaten steuerpflichtig
Auch ohne einen Zweitsitz und ohne Verlagerung der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung kann eine Kapitalgesellschaft in zwei oder mehr Staaten steuerpflichtig werden. Das tritt dann ein, wenn in dem jeweiligen Land eine steuerliche Betriebsstätte vorliegt, oder das Unternehmen in eine internationale Organschaft eingebettet ist. Die Definition einer Betriebsstätte ist nicht in jedem Land dieselbe. So kann eine Werklieferung, welche die Lieferung und Montage einer großen Anlage zum Gegenstand hat, je nach Dauer des Projekts von Land zu Land unterschiedlich, zu einer Betriebsstätte führen, oder auch nicht. die Einstellung eines Verkäufers in einem anderen Land führt dagegen immer zur Annahme einer Betriebsstätte.
Liegen eine oder mehrere Betriebsstätten vor, hat das zur Folge, dass das steuerpflichtige Einkommen der Kapitalgesellschaft aufzuteilen ist auf mehrere Länder. Allerdings akzeptieren nicht alle Länder die im Heimatland ermittelten Ergebnisse als Grundlage der Besteuerung. Das liegt daran, dass die Gewinnermittlung nach Standards erfolgt, die von Land zu Land sehr unterschiedlich sind. Ein nach HGB ermitteltes Ergebnis kann diametral abweichen, wenn man für dasselbe Geschäft das Ergebnis einem internationalen Standard ermittelt. Schon die sprachlichen Barrieren machen es schwer, einen ausländischen Abschluss zu verstehen. Das Vertrauen in ausländische Abschlüsse ist deshalb oft eher gering, Hinzu kommt, dass die Steuerbehörden oft eigene Ziele in dem Sinn verfolgen, dass sie für ihr Land ein größeres Stück des Kuchens für sich beanspruchen. Dazu bedienen sich die Finanzämter einer einfachen Argumentation. Es genügt der Hinweis, dass der in ihrem Land steuerpflichtige Teil nach den nationalen Vorschriften zur Gewinnermittlung zu ermitteln ist.
Wer über längere Zeit eine Anlage in China errichtet hat und damit eine Betriebsstäte begründet, der müsste die gesamte Buchhaltung in chinesischer Sprache und nach chinesischem Recht erstellen, damit China beurteilen kann, ob der gewinn aus dem Projekt zutreffend ermittelt wurde. Dass ein Verlust entstanden sein könnte, wird von vornherein ausgeschlossen. Deutschland macht das umgekehrt genauso. Wer die entsprechenden Unterlagen nicht in der Landessprache und Schrift liefern kann, muss sich auf Verhandlungen oder Schätzungen einlassen. Am Ende kann daher leicht eintreten, dass das Unternehmen insgesamt mehr versteuert, als es verdient hat.
Besitz von Immobilien im Ausland
Wenn eine Kapitalgesellschaft Immobilien im Ausland besitzt, dann ist sie mit den entsprechenden Erträgen dort steuerpflichtig Die Einkünfte werden jedoch in aller Regel umqualifiziert und gelten dort nicht mehr als gewerbliche Einkünfte, sondern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dafür gelten dann andere Vorschriften zur Ermittlung der Einkünfte. Durch unterschiedliche Begriffsauslegungen kommt es im internationalen Kontext immer wieder zu Qualifizierungskonflikten und Mehrfachbesteuerung, die man vorausschauend gestalten und damit vermeiden kann.
Kapitalgesellschaft und Körperschaftssteuer
In Deutschland unterlieget eine Kapitalgesellschaft der Körperschaftssteuer- und der Gewerbesteuerpflicht. Das sind je nach Stadt oder Gemeinde jeweils um die 16,5%. Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und wird deshalb auch bei rein innerdeutschen Sachverhalten auf die inländischen Betriebsstätten aufgeteilt. Diese Kriterien sind selbst dann auf Auslandssachverhalte anwendbar, wenn nach dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen keine Betriebsstätte vorliegt, aber z.B. eine Baustelle kürzerer Dauer im Ausland vorhanden war. Viele Unternehmen, die auch im Ausland tätig sind, zahlen deshalb zu viel Gewerbesteuer, weil sie die notwendige Dokumentation nicht vorlegen beziehungsweise es gar nicht wissen, dass der entsprechende Teil ihrer Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
Dividenden aus inländischen und ausländischen Beteiligungen und auch die Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften werden bei einer in Deutschland steuerlich ansässigen Kapitalgesellschaft nur mit ca. 1% besteuert
Das sieht der im deutschen Recht verankerte § 8b KStG vor. Diese Regelung macht es attraktiv, eine Wachstums- oder Globalisierungs-Strategie über eine solche Holding zu verfolgen. Doch nicht nur die Quasi-Nichtbesteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen machen eine solche Gesellschaft attraktiv. Sie kann mit verbundenen oder auch fremden Gesellschaften Verträge zur Gewinnabführung und Verlustübernahme schließen und damit zum Beispiel Anlaufverluste aus neuen Standorten mit Gewinnen aus anderen Standorten und Geschäftsfeldern verrechnen. Da solche Verträge nur eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren haben müssen und sich bis dahin normalerweise entschieden hat, ob der neue Standort eine Zukunft hat, ist das eine steuerlich interessante Gestaltung und ein wichtiger Baustein in der Unternehmensfinanzierung.
Die Grundstücks-GmbH spart Gewerbesteuer
Steht ein betrieblich genutztes Grundstück im Eigentum des Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft, so gehört es zu dessen notwendigem Betriebsvermögen.
An der Eigenschaft Betriebsvermögen ändert sich nichts, wenn das Grundstück in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Die Einbringung kann zum Buchwert oder auch zu einem beliebig höheren Wert bis zum maximalen tatsächlichen Verkehrswert erfolgen. Wenn die Kapitalgesellschaft das Grundstück an eine andere Gesellschaft verpachtet, z.B. an die separate Produktionsgesellschaft, entstehen interessante steuerliche Vorteile, weil die besitz-GmbH für die Mieteinnahmen keine Gewerbesteuer zahlt, die Produktionsgesellschaft aus den Mietzahlungen aber Gewerbesteuer spart. Voraussetzung ist, dass die Vermietungsgesellschaft ansonsten keine eigene Geschäftstätigkeit hat und auch nicht die sogenannten Betriebsvorrichtung hält. Im Gewerbesteuerrecht gibt es die sogenannte erweiterte Kürzung für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten. Damit wird der gesamte Ertrag der Gesellschaft von der Gewerbesteuer befreit. Sie zahlt ausschließlich Körperschaftssteuer und der Solidaritätszuschlag mit insgesamt 16,5%.