Joint Venture:dauerhafte vertragliche oder gesellschaftsrechtliche Verbindung

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Ein Joint Venture (JV) ist eine dauer­hafte vertrag­liche oder gesell­schafts­recht­liche Verbin­dung zweier Unternehmen.

Der auslän­di­sche Investor und das chine­si­sche Partner­un­ter­nehmen sind in unter­schied­li­chen Rechts­um­ge­bungen und Kulturen zuhause. Während westliche Unternehmen privat­wirt­schaft­lich orien­tiert sind und Entschei­dungen vorzugs­weise auf betriebs­wirt­schaft­li­chen Überlegungen fundieren, wird ein chine­si­sches Unternehmen, das gilt beson­ders für Staats­un­ter­nehmen, nicht zuletzt auch volks­wirt­schaft­liche Inter­essen Chinas vertreten müssen. Das kann in Einzel­fällen in Überein­stim­mung zu bringen sein, tenden­ziell ist aber aufgrund der unter­schied­li­chen inneren Antriebs­kräfte einem JV in solchen Fällen eher mit Vorsicht zu begegnen.

 

 

Joint Venture mit einem chinesischen Unternehmen

 

Ein JV kommt deshalb nur in dann Betracht, wenn der Wille und die Fähig­keit zur quali­fi­zierten Beset­zung der im JV verein­barten board-Positionen besteht. Hierbei ist zu berück­sich­tigen, dass staat­liche oder halbstaat­liche Unternehmen in China dafür bekannt sind, die eigenen board-Mitglieder beliebig und unange­kün­digt auszu­tau­schen, was eine gemein­same Unter­neh­mens­stra­tegie und Führung sehr oft behin­dert. Es sind auch positive Fälle bekannt, bei denen sich unter­neh­me­risch und weniger politisch orien­tierte Unter­neh­mens­füh­rung durch­ge­setzt hat. Es handelt sich insoweit aber meist um Ausgrün­dungen ehema­liger Staatsbetriebe.

 

 

Risiken für den Mittelstand

 

Für den Mittel­stand erwiesen sich Joint Ventures durchweg als proble­ma­tisch. Der Grund lag nicht nur darin, dass man von der chine­si­schen Seite mit ständig wechselnden Partnern zu tun hatte, unter­neh­me­ri­sche Entschei­dungen blockiert wurden. Ein Haupt­grund für die Probleme war der Umstand, dass die Einblicke in das Innen­leben der Gesell­schaft oft genutzt wurden, um Techno­lo­gien auszu­spähen und mit dem erlangten Wissen eigene Produk­tionen aufzu­bauen, die in der Folge in Wettbe­werb zu dem auslän­di­schen Unternehmen traten.

 

 

Die Gründung eines Joint Ventures

 

Die Gründung eines Joint Ventures kann nach sorgfäl­tiger Prüfung des Partners dennoch durchaus sinnvoll sein.

Denn der chine­si­sche Partner kennt den chine­si­schen Markt und die Gepflo­gen­heiten, er wird von den Chinesen als einer von ihnen anerkannt und hat vielleicht gute Bezie­hungen zu den örtli­chen Behörden. Man unter­scheidet in Eqzuity Joint Ventures, die eine gesell­schaft­recht­liche Verflech­tung darstellen und in contrac­tual Joint Ventures, welche auf Unter­neh­mens­ver­trägen basieren. Da Joint Ventures keine 100 % auslän­disch inves­tierten Einheiten darstellen, gelten für sie teils abwei­chende Vorschriften über Rechnungs­le­gung und Fördermöglichkeiten.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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