Bilanzierung und Jahresabschluss in Zeiten von Corona
Der Jahresabschluss in seinen unterschiedlichen Erscheinungsformen ist ein wichtiges Mittel zur Information, Bildung von Vertrauen und zum Schutz des Unternehmens. In der aktuellen Situation zum Jahreswechsel 2020/ 2021 steht die Bilanzierung sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich unter besonderen Vorzeichen.
Inhaltsverzeichnis
Definition: Was ist der Jahresabschluss?
Als Jahresabschluss bezeichnet man den finanziellen Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres. Erfunden wurden die Buchhaltung und der Jahresabschluss schon im 15. Jahrhundert zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Kaufleuten. Wer sich nachweislich an die strengen Regeln hielt und bei einer Bilanzierung eine Bilanz mit einer gesunden Struktur vorzuweisen hatte, dem konnte man vertrauen und ihm ein Zahlungsziel oder Kredit einräumen. Was die Bilanzierung betrifft hat sich bis heute im Grunde nichts geändert.
Bilanzierung vs. Wahl des Geschäftsjahres
Während die Bilanz bei der Bilanzierung das punktgenau zum Stichtag vorhandene Vermögen und dessen Finanzierung darstellt, ist in der Erfolgsrechnung das wirtschaftliche Ergebnis des Geschäftsjahres damit eines konkreten Zeitraums abgebildet. Dabei ist es keineswegs so, dass ein Geschäftsjahr grundsätzlich am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet. Es besteht auch die Möglichkeit, ein Wirtschafts- bzw. Geschäftsjahr abweichend vom Kalenderjahr zu wählen. Dieses Wahlrecht besteht bei der Gründung eines Unternehmens immer, wobei die Entscheidung nicht bereits bei der Gründung getroffen werden muss. Maßgebend für das Ende des ersten Geschäftsjahres ist der Zeitpunkt, auf den man den Jahresabschluss tatsächlich erstellt.
Das Geschäftsjahr beziehungsweise Wirtschaftsjahr kann somit auch den Zeitraum vom 1. September des einen Jahres bis zum 31. August des Folgejahres umfassen. Die getroffene Wahl ist für die Folgejahre bindend. Jedoch kann man in Deutschland und auch in einigen anderen Ländern ohne Zustimmung der Finanzverwaltung eine Umstellung auf das Kalenderjahr vornehmen und erzielt damit finanziell interessante Effekte.
Denn rein steuerrechtlich wird das im gesamten Geschäftsjahr erwirtschaftete Ergebnis so behandelt, als wäre es am letzten Tag des Geschäftsjahres erzielt worden. Im oben genannten Beispiel würde das Ergebnis des Geschäftsjahr 2020 / 2021, das den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 umfasst, vollumfänglich im Jahr 2021 versteuert. Damit könnten Gewinne aus dem Zeitraum vor der Corona-Krise mit den danach erlittenen Verlusten verrechnet und damit Steuern gespart werden.
Abweichendes Wirtschaftsjahr
Ein abweichendes Wirtschaftsjahr der sich bei jeder Neugründung einrichten, dies jedenfalls geht nach deutschem Recht. Die Umwandlung eines Unternehmens von einer Rechtsform in eine andere erlaubt ebenfalls die Neubestimmung des Geschäftsjahres. unter dem Eindruck der Corona-Pandemie kann es zur Beseitigung eine bilanziellen Überschuldung und damit verbundener Insolvenzantragspflicht Sinn machen, eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln in eine Personengesellschaft. dieses mit bis zu zwölfmonatiger steuerlicher Rückwirkung möglich. Lesen sie dazu auch den Beitrag Vermeidung und Beseitigung der bilanziellen Überschuldung.
Adressaten mit unterschiedlichen Erwartungen
Jahresabschlüsse sind daher eine wichtige Informationsquelle des Unternehmens, nicht nur gegenüber Geschäftspartnern. Sie dienen der Information und Kontrolle der Eigentümer beziehungsweise von Anteilseignern über das Geschehen in einem festgelegten Zeitraum. Finanzierungspartner, vor allem die Banken, haben bereits einen gesetzlichen Auftrag, die Jahresabschlüsse zu verlangen und zu prüfen, zusätzlich ist die Pflicht zur Vorlage in allen gängigen Kreditverträgen vereinbart. Nicht zuletzt verlangen die Finanzbehörden den Jahresabschluss. Neuerdings hat dies im Rahmen der sogenannten Taxonomie zur effizienten Kontrolle und Vergleichen mit anderen Steuerpflichtigen in elektronischer Form und nach amtlich vorgeschriebener Gliederung zu erfolgen.
Die Interessen dieser Adressaten sind selten identisch. Gegenüber den Banken oder potenziellen Investoren will man möglichst gut aussehen, gegenüber dem Finanzamt das steuerpflichtige Ergebnis möglichst niedrig ausweisen. Beides ist zur gleichen Zeit zulässig und möglich.
Analyse und Beurteilung
Die unterschiedlichen Interessen der Adressaten lassen es kaum zu, einen einheitlichen Abschluss zu erstellen und damit jedes Informationsinteresse zu bedienen. Der Jahresabschluss hat die Funktion, Vertrauen zu schaffen gegenüber dem wirtschaftlichen und fiskalischen Umfeld des Unternehmens. Basierend auf (immer nur national) einheitlichen Regeln soll zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens, Finanz- und Ertragslage dargestellt werden. Bei international tätigen Unternehmen steht damit bereits das Problem im Raum, dass auf jeweils nationaler Ebene der Jahresabschluss nach lokalen Regeln zu erstellen ist. Damit sind die Abschlüsse nicht miteinander vergleichbar. Entscheider brauchen aber zur Analyse und Beurteilung eines Jahresabschlusses den Blick aufs Ganze, das in sich stimmig nach einem einheitlichen Standard beziehungsweise Rezept erstellt sein muss.
Aufstellung eines Jahresabschlusses
Jedes kaufmännische Unternehmen ist zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Der dabei einzuhaltende Standard richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem das Unternehmen eingetragen ist. Das gilt unabhängig von der Frage, wo das Unternehmen steuerpflichtig ist. Denn über die Regelungen in den nationalen Steuergesetzen und in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Kann es dazu kommen kann man das ein Unternehmen in einem anderen Land steuerpflichtig ist, als dort, wo es angemeldet ist.
Ist beispielsweise eine Limited in England eingetragen kann man jetzt aber von Deutschland aus geführt, so gilt diese Gesellschaft steuerlich als in Deutschland ansässig. Es ist dann ein Handelsrechtlicher Jahresabschluss nach britischem Recht zu erstellen. Für die Zwecke der Besteuerung muss der Jahresabschluss übergeleitet werden in eine deutsche Steuerbilanz. Dies erfordert wegen der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz in einem Zwischenschritt die Überleitung der englischen Handelsbilanz auf den Standard HGB. Der Jahresabschluss wird in Deutschland aber nicht publiziert.
Unterschiedliche Regeln von Land zu Land
Jeder Staat hat praktisch seine eigenen Regeln, nicht einmal in der EU ist man sich einig. So kann ein und dasselbe Unternehmen im deutschen HGB-Standard einen Gewinn ausweisen, nach dem internationalen Standard IFRS aber einen Verlust – und umgekehrt. Das ist bei international tätigen Unternehmen ein Problem. Denn die Sichtweise des Betrachters folgt meist dessen Heimat-Standard. So neigen deutsche Unternehmer dazu, rein äußerlich überall in der Welt ähnlich in Erscheinung tretende Bilanz als HGB-Bilanz zu interpretieren. Dem entsprechend werden sie ihre Schlüsse daraus ziehen und Entscheidungen treffen. Wenn dem Jahresabschluss aber der US-amerikanische Standard US-Gaap oder der chinesische Standard CAS zugrunde liegt, ist die Interpretation und die darauf gründende Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch.
Daher haben Unternehmen ein hohes Interesse daran, eine nach ausländischem Standard erstellten Jahresabschluss zumindest für die eigene Information Auch in dem Standard zu erhalten komme den sie gewohnt sind und nachdem sie in ihrem Mutterunternehmen bilanzieren. Intelligente Lösungen erlauben eine solche Information auch unterjährig. Dabei kann die Buchhaltung nicht nur auf den Standard des Mutterhauses übergeleitet werden. Es ist auch möglich, auf Ebene eines jeden Geschäftsvorfalles die Information sprachlich zu übersetzen und das Reporting im Kontenrahmen des Mutterhauses zu erstellen.
Grundregel: Bilanzierung zu Fortführungswerten
Der Kaufmann hat sein Vermögen und seine Schulden in der Bilanz anzugeben und sie nach den Regeln des Handels- bzw. und Steuerrechts zu bewerten. Dabei ist grundsätzlich unter der Bedingung zu bewerten, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Wenn dies nicht hinreichend sicher ist, muss das Vermögen zu Zerschlagungswerten bilanziert werden.
In beinahe allen Ländern verlangt das Gesetz eine Stetigkeit in der Bilanzierung, d.h. Ansatz- und Bewertungswahlrechte dürfen nicht jedes Jahr anders ausgeübt werden. eine Änderung ist nur bei besonderen Gelegenheiten zulässig. In Deutschland gibt das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) den Ton vor, was die Regeln für die Bilanzierung angeht. Das IDW hat im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie folgende fachhinweise herausgegeben:
Handelsbilanz 2020 nach HGB
- Die Folgen der Pandemie stellen ein Ereignis dar, das erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen haben kann. Soweit die Pandemie individuell zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Unternehmensentwicklung oder sogar zu einer Krise geführt hat, könnte es im Einzelfall angezeigt sein, eine Änderung der Bilanzpolitik und somit eine im Ausnahmefall begründete Abkehr vom Grundsatz der Stetigkeit zu prüfen. Eine Anpassung wäre u. a. dann vorzunehmen, wenn die bisherige Bilanzpolitik zur Legung stiller Reserven geführt hat und dies fortan vermieden werden soll. Entsprechende Änderungen wären dann im Anhang anzugeben und zu begründen.
- Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens kann eine außerplanmäßige Abschreibung geboten sein, wenn der beizulegende Wert voraussichtlich dauerhaft unter dem Buchwert liegt. Vorübergehend stillgelegte oder eingeschränkt genutzte Anlagen sind weiter planmäßig abzuschreiben; erst bei dauerhaft eingeschränkter Nutzung sind ggf. zusätzliche außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Dauerhaft stillgelegte Anlagen sind auf den Veräußerungswert oder den Schrottwert außerplanmäßig abzuschreiben.
- Besondere Bedeutung kann die Frage haben, ob auf Gegenstände des Umlaufvermögens eine Wertberichtigung zu erfolgen hat. Aufgrund des sog. strengen Niederstwertprinzips muss bei einem niedrigeren beizulegenden Wert zum jeweiligen Stichtag stets eine Abschreibung erfolgen. Dies kann vor allem das Vorratsvermögen betreffen. Erfolgt eine Bewertung zu Herstellungskosten, ist zu beachten, dass sog. Leerkosten Aufwand der jeweiligen Periode sind und nicht in die Herstellungskosten einzubeziehen sind. Dies kann Gemeinkosten betreffen, die auf Zeiträume entfallen, in denen Herstellungsvorgänge bspw. aufgrund von Unterbrechungen der Lieferkette unterbrochen werden müssen. In allen Fällen der Bewertung von Vorratsvermögen ist zu prüfen, ob Abschreibungen aufgrund des Entfallens der Veräußerungsfähigkeit, einer gesunkenen Umschlagshäufigkeit oder durch erhöhte Lagerkosten im Rahmen der verlustfreien Bewertung erforderlich sind.
- Ferner können handelsrechtlich Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Absatz- sowie schwebenden Beschaffungsgeschäften erforderlich sein. Das ist der Fall, wenn der Wert der vom Bilanzierenden für die Laufzeit des Vertrages zu erbringenden Leistung unter dem Wert des Gegenleistungsanspruchs liegt. Steuerlich ist eine solche Rückstellung indes nicht zulässig.
- Kurzarbeitergeld ist aus Sicht des Arbeitgebers ein durchlaufender Posten in der Bilanz und somit in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht zu erfassen. Hingegen hat der Arbeitgeber auf die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegenüber der BfA. Handelsrechtlich liegt eine nicht rückzahlbare Zuwendung vor, die erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung als sonstiger betrieblicher Ertrag oder als Kürzung des Personalaufwands zu buchen ist. Einzelheiten zum Kurzarbeitergeld sind in der FIDES Information 1/2020 dargestellt.
- Stützungsmaßnahmen des Staates sind erst nach einer verbindlichen Zusage bilanziell zu erfassen. Nicht rückzahlbare Zuschüsse, an die auch keine Bedingungen eines künftigen Verhaltens geknüpft sind, können nach der verbindlichen Zusage unmittelbar und in voller Höhe erfolgswirksam vereinnahmt werden.
Steuerbilanz 2020 bei Steuerpflicht in Deutschland
Im Laufe des Jahres 2020 wurden verschiedene Corona-Hilfsgesetze auf den Weg gebracht. Zudem hat der Bundestag am 16.12.2020 das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Diese Gesetze haben in Bezug auf die Steuerbilanz und die Steuererklärungen des Jahres 2020 folgende Auswirkungen:
- Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 auf EUR 5 Mio. bzw. EUR 10 Mio. (bei Zusammenveranlagung) erhöht. Dies gibt Unternehmen ggf. Anlass, vorhandene steuerpolitische Freiräume in die eine oder andere Richtung auszunutzen.
- Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 oder 2021 angeschafft oder hergestellt wurden oder werden, ist die zeitweilige Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 %, höchstens aber das 2,5‑fache der linearen Abschreibung, eingeführt worden. Die degressive Abschreibung eröffnet bilanzpolitischen Spielraum.
- Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Mit Hilfe der Abzugsbeträge, die zu einer Steuerstundung führen, können Mittel angespart werden, die die Finanzierung geplanter Investitionen erleichtern können. Darüber hinaus können nach § 7g Absatz 5 EStG für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen. Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG in diesem Zeitraum. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind künftig — im Gegensatz zur bisherigen Regelung — auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich. Es bleibt daher bei dem Erfordernis der zumindest fast ausschließlich betrieblichen Nutzung. Außerdem werden die begünstigten Investitionskosten 50 % angehoben. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen ist die Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR.
Konsolidierung – Konzernabschluss
Nach fast allen Rechtsordnungen muss bei mehrgliedrigen Unternehmen vom Mutterunternehmen neben dem nationalen Einzelabschluss zudem ein konsolidierter, handelsrechtlicher Jahresabschluss beziehungsweise Konzernabschluss nach dem Recht des Landes erstellt werden, in dem die Muttergesellschaft handelsrechtlich ansässig ist. Die Verhältnisse sind so darzustellen, als handle es sich insgesamt um ein einziges Unternehmen. Die Geschäftsvorfälle untereinander werden deshalb neutralisiert, Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb der Gruppe gegeneinander aufgerechnet.
Steuerrechtlich hingegen sind keine zusammenfassenden Jahresabschlüsse zu erstellen. Denn jedes Land besteuert isoliert das Einkommen der dort ansässigen Gesellschaften, bereinigt um das nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zugerechnete oder freizustellende Einkommen. Eine Verrechnung von Gewinnen in diesem Land mit Verlusten aus anderen Ländern erfolgt nicht.
Aber auch das in der jeweiligen Steuerbilanz ausgewiesene Ergebnis ist noch nicht immer das, was schlussendlich besteuert wird. Das Einkommen in der Steuerbilanz wird außerhalb der Bilanz berichtigt, wenn zum Beispiel die Verrechnungspreise für Lieferungen und Leistungen mit verbundenen Unternehmen nicht einem fiktiven Fremdvergleich entsprechen.
Vorbereitung auf die Pflichtprüfung durch den Wirtschaftsprüfer
Die Jahresabschlüsse können nach jeweils nationalem Recht einer gesonderten Pflicht zur Prüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer unterliegen. Während in einigen Ländern, wie z.B. China sich die Prüfungspflicht auch bei Kleinstgesellschaften ergibt, kennt Deutschland die Prüfungspflicht im Wesentlichen nur für Kapitalgesellschaften ab bestimmten Größenklassen. Die Pflicht besteht für den nationalen Einzelabschluss gesondert neben der Prüfungspflicht für den Konzernabschluss. Somit können die Größenmerkmale für den Einzelabschluss unterschritten und dieser somit nicht prüfungspflichtig sein, während der Konzernabschluss aber dennoch prüfungspflichtig ist. Wenn durch die Einbeziehung von Tochtergesellschaften der Konzernabschluss aber in eine andere Größenklasse einzuordnen ist, dann müssen alle untergeordneten Gesellschaften ebenfalls geprüft werden.
Ein Problem ergibt sich bei Konzernprüfungen in der Weise, dass der Abschlussprüfer sich von Gesetzes wegen nicht einfach auf das Testat ausländischer Prüfer verlassen darf. Er muss sich persönlich von der Richtigkeit des ausländischen Abschlusses überzeugen. Das wird schwierig, wenn die lokale Buchhaltung und der lokale Jahresabschluss samt Prüfungsbericht nur in kyrillischen, japanischen oder chinesischen Schriftzeichen erstellt ist.
Publizität — der öffentliche Umgang mit dem Jahresabschluss
In vielen Ländern werden seitens der Behörden die Steuererklärungen und Jahresabschlüsse aller Unternehmen im Internet veröffentlicht. In Deutschland ist das anders. Hier sind lediglich die Kapitalgesellschaften verpflichtet, ihren handelsrechtlichen Jahresabschluss beim Bundesanzeiger zu hinterlegen, und auch das nur in einer stark verkürzten Version. An dieser öffentlichen Theke bedienen sich hauptsächlich Auskunfteien, die ihrerseits die Abschlüsse analysieren und mit den Daten handeln. Zudem können Personen und Unternehmen mit glaubhaftem Interesse dort gezielt die hinterlegten Jahresabschlüsse einsehen. Daher hat sich die Haltung verbreitet, nur das Mindestmaß an Informationen preiszugeben und die Offenlegung auf das Minimum zu reduzieren.
Einige andere Unternehmen, vor allem aber alle börsennotierten Unternehmen, Banken und Versicherungen hingegen sehen in der umfassenden Berichterstattung ein wirksames Mittel der Öffentlichkeitsarbeit bis hin zur Gewinnung von qualifizierten Fachkräften. Wer sich gut präsentiert, der schafft Vertrauen, womit wir wieder da ankommen, warum man den Jahresabschluss überhaupt erfunden hat.