Einzelunternehmen und Personengesellschaften

 

Einzel­un­ter­nehmer bzw. Selbst­stän­diger (Empre­sario Indivi­dual oder Autónomo) in Spanien geschäft­lich tätig zu werden.

Zu den Perso­nen­ge­sell­schaften zählen:

  • die Sociedad Regular Colec­tiva (kurz S.R.C.), vergleichbar einer OHG und
  • die Sociedad Coman­di­taria Simple [Sociedad en Coman­dita] (kurz S.C./S.Com.), vergleichbar einer KG oder Kollektivgesellschaft.

 

Beide Gesell­schaften gelten nach Artikel 28 des spani­schen Zivil­ge­setz­buchs als juris­ti­sche Personen und werden als solche besteuert. In Deutsch­land und in der Schweiz gelten sie gerade nicht als juris­ti­sche Personen und werden auf Ebene der Gesell­schafter besteuert. 

 

Anders als in Deutsch­land oder in der Schweiz wird die Betriebs­stätte einer auslän­di­schen Perso­nen­ge­sell­schaft in Spanien analog einer Kapital­ge­sell­schaft besteuert und zahlt 25% Steuern auf den nach spani­schem Recht ermit­telten Gewinn. Es handelt sich jedoch anders als bei der Kapital­ge­sell­schaft nicht um eine Unter­neh­mens­steuer, sondern um die persön­liche Einkom­men­steuer nicht­an­säs­siger und damit in Spanien beschränkt steuer­pflich­tiger Personen. Diese Gewinne sind in Spanien endgültig besteuert, sie werden in Deutsch­land oder in der Schweiz freige­stellt und unter­liegen dem Progres­si­ons­vor­be­halt bzw. werden satzbe­stim­mend berücksichtigt.

 

In Deutsch­land ist jedoch eine oft überse­hene Verwal­tungs­an­wei­sung zu beachten. Es geht dabei um das generell angewandte Schreiben der OFD Frankfurt/Main vom 28. Mai 1998. Für die Besteue­rung spani­scher Perso­nen­ge­sell­schaften (Socie­dades Regulares Colec­tivas — S.R.C., Socie­dades en Comman­dita — S.C.) und in Spanien belegener Betriebs­stätten deutscher Perso­nen­ge­sell­schaften werden nach Artikel 28 des spani­schen Zivil­ge­setz­buchs wie juris­ti­sche Personen behan­delt und werden wie oben darge­stellt auch als solche in Spanien besteuert.

 

Im Sinne des deutschen Steuer­rechts sind diese Einheiten dennoch als Perso­nen­ge­sell­schaften einzu­stufen. Das DBA-Spanien knüpft an diese Einstu­fung an. Nach Artikel 3 (1e,f) und Artikel 4 werden spani­sche Perso­nen­ge­sell­schaften für Zwecke des DBA als in Spanien ansäs­sige Personen angesehen. Wenn sie in Deutsch­land eine Betriebs­tätte haben, dann gilt Deutsch­land insoweit als Quellen­staat. Soweit ihre Einkünfte in Deutsch­land als dem Quellen­staat der Besteue­rung unter­liegen, fällt auf Ebene der Gesell­schaft unter Umständen Gewer­be­steuer an. Die auf die Gesell­schafter entfal­lenden Gewinn­an­teile werden in einer geson­derten Steuer­erklä­rung ermit­telt (geson­derte und einheit­liche Ermitt­lung der Einkünfte. Die von der Gesell­schaft getra­gene Gewerb­steuer wird bei den Betei­ligten nach einem pauscha­lierten Verfahren angerechnet.

 

Geht es um die Besteue­rung von in Deutsch­land lebenden Gesell­schaf­tern einer spani­schen Betriebs­stätte oder Perso­nen­ge­sell­schaft, werden diese Einkünfte in Spanien besteuert und unter­liegen in Deutsch­land positiv wie negativ nur dem Progressionsvorbehalt.

Entnahmen aus der spani­schen Perso­nen­ge­sell­schaft oder Betriebs­stätte werden nach dem deutsch-spani­schen DBA wie Dividenden einer Kapital­ge­sell­schaft behan­delt. Dividenden unter­liegen in Spanien der Quellen­steuer. Aus deutscher Perspek­tive handelt es sich um nicht steuer­bare Entnahmen. Die aus spani­scher Sicht als Dividenden behan­delten Beträge bleiben in Deutsch­land jedoch nur dann steuer­frei, wenn die Einkünfte als „aktive Einkünfte“ im Sinne des deutschen Außen­steu­er­ge­setzes — AStG gelten.

 

Denn die Aktivi­täts­klausel ist nach dem sog. Noten­wechsel, einer Verein­ba­rung zwischen den zustän­digen Minis­te­rien auch auf spani­sche Perso­nen­ge­sell­schaften anzuwenden. Sind die Voraus­set­zungen der Aktivi­täts­klausel nicht erfüllt, wird die Doppel­be­steue­rung nach dem sog. Noten­wechsel in der Weise vermieden, dass die antei­lige spani­sche Steuer vom laufenden Gewinn der Perso­nen­ge­sell­schaft auf die entspre­chende deutsche Steuer des inlän­di­schen Gesell­schaf­ters angerechnet wird. Damit wird die Steuer auf das deutsche Niveau angehoben. Die spani­sche Quellen­steuer auf die Ausschüt­tungen der spani­schen Perso­nen­ge­sell­schaft wird dabei nicht angerechnet.

 

Aller­dings: der deutsche Bundes­fi­nanzhof hat in einem Urteil zum DBA Schweiz erklärt, dass Verein­ba­rungen zwischen den obersten Finanz­be­hörden keine Geset­zes­wir­kung haben. Was nicht im DBA selbst steht, gilt nicht.

 

Zinsen und Lizenz­ge­bühren, die von spani­schen Perso­nen­ge­sell­schaften an in Deutsch­land ansäs­sige Gesell­schafter gezahlt werden, werden nicht nach Artikel 23 (1a) a DBA von der Bemes­sungs­grund­lage ausge­nommen. Es wird ledig­lich die spani­sche Quellen­steuer auf die deutsche Steuer angerechnet. Entspre­chendes gilt bei Einnahmen aus stillen Betei­li­gungen an spani­schen Personengesellschaften.

 

Sonder­ver­gü­tungen werden nach Artikel 23 (1a) DBA Deutsch­land von der Bemes­sungs­grund­lage der deutschen Steuer ausge­nommen, sofern Spanien darauf Steuern erhebt. Wenn ein in Deutsch­land ansäs­siger Gesell­schafter Gewinne aus der Veräu­ße­rung von Anteilen an spani­schen Perso­nen­ge­sell­schaften erzielt, werden diese in Deutsch­land nicht freige­stellt, sondern die spani­sche Steuer angerechnet.

 

In einigen steuer­li­chen Berei­chen knüpft das deutsche Steuer­recht an die Rechts­form einer auslän­di­schen Gesell­schaft an. Dies gilt für die Anwen­dung des AStG sowie des § 26 KStG und § 9 Nr. 7 GewStG. Dann wird die spani­sche Perso­nen­ge­sell­schaft nicht als Kapital­ge­sell­schaft, sondern als Perso­nen­ge­sell­schaft eingestuft.

 

Bei einer in Spanien ansäs­sigen Person werden auslän­di­sche Gewinne generell nicht freige­stellt, es wird ledig­lich die im Ausland gezahlte Steuer auf die spani­sche Steuer angerechnet. Die Anrech­nung erfolgt jedoch nur bis zur Höhe der spani­schen Steuer. Daher bleibt man wirtschaft­lich auf der höheren auslän­di­schen Steuer sitzen.

 

Bei Perso­nen­ge­sell­schaften ist daher die Bestim­mung der Ansäs­sig­keit und die Ermitt­lung einer DBA-Betriebs­stätte nicht nur notwendig, wenngleich komplex, sondern oft auch lohnend.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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