Digitale Wirtschaft, Besteuerung des Gewinns aus dem Online-Handel
Digitale Wirtschaft – Online Handel: Jeder Unternehmer ist zunächst mal grundsätzlich bestrebt, Gewinn zu erzielen. In welchem Land der Gewinn steuerpflichtig ist bestimmt sich nach der Ansässigkeit des Unternehmers. Sofern Betriebsstätten im Ausland vorliegen und ein entsprechendes DBA vorhanden ist, kann das Besteuerungsrecht auf die beteiligten Länder aufgeteilt werden. Der Gewinn nach sämtlichen Steuern gehört dem Unternehmer, der ihn je nach nationaler Gesetzgebung entweder nur in seinem Herkunftsland oder auch in anderen Ländern behalten beziehungsweise investieren darf. Dieses Grundprinzip gilt sowohl bei den klassischen Geschäftsmodellen als auch im Bereich „digitale Wirtschaft“.
Inhaltsverzeichnis
Standort Betriebsstätte
Bei klassischen Geschäftsmodellen sehen die internationalen Regeln eine Betriebsstätte im Ausland dann vor, wenn bestimmte substanzielle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Existenz eines Büros im lässt sich relativ treffsicher feststellen. Wenn über dieses Büro die Geschäftstätigkeit ausgeführt, liegt in aller Regel eine Betriebsstätte in dem entsprechenden Land vor. Hat das Unternehmen hingegen in dem anderen Land lediglich ein Warenlager, aus dem heraus die Kunden bedient werden, dann gilt dieses Lager nach internationalem Verständnis nicht als Betriebsstätte. Der gesamte Gewinn wird dann am Sitz des Unternehmens besteuert. Auch insoweit gilt dieses Grundprinzip bei den klassischen Geschäftsmodellen in gleicher Weise wie für die digitale Wirtschaft.
Das führt dazu komme dass die Betreiber von online-Geschäften sie vorzugsweise in steuergünstigen Länder ansiedeln. In den Zielmärkten fällt dann lediglich die Umsatzsteuer an, wobei insoweit ab Juli 2021 in den Mitgliedstaaten der EU ein erheblicher Umbruch erfolgt. lesen sie dazu bitte den gesonderten Artikel.
Deutschland hat den Ruf, dass hier hohe Steuern auf den Gewinn entfallen. dabei kann bei richtiger Gestaltung Deutschland durchaus als sicheres Niedrigsteuerland gelten. Wie das möglich ist kann man damit setzen wir uns nachfolgend auseinander.
Betriebsstätte im Ausland
Bei klassischen Geschäftsmodellen sehen die internationalen Regeln eine Betriebsstätte im Ausland dann vor, wenn bestimmte substanzielle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Existenz eines Büros im lässt sich relativ treffsicher feststellen. Wenn über dieses Büro die Geschäftstätigkeit ausgeführt, liegt in aller Regel eine Betriebsstätte in dem entsprechenden Land vor. Hat das Unternehmen hingegen in dem anderen Land lediglich ein Warenlager, aus dem heraus die Kunden bedient werden, dann gilt dieses Lager nach internationalem Verständnis nicht als Betriebsstätte. Der gesamte Gewinn wird dann am Sitz des Unternehmens besteuert.
Standort digitale Wirtschaft
Auch insoweit gilt dieses Grundprinzip bei den klassischen Geschäftsmodellen in gleicher Weise wie für die digitale Wirtschaft.
Das führt dazu, dass sich die Betreiber von Online-Shops vorzugsweise in steuergünstigen Länder ansiedeln. Bei der digitalen Wirtschaft fällt in den Zielmärkten dann lediglich die Umsatzsteuer an, wobei insoweit ab Juli 2021 in den Mitgliedstaaten der EU ein erheblicher Umbruch erfolgt. lesen sie dazu bitte den gesonderten Artikel “Umsatzsteuer beim Online-Handel”
Deutschland hat den Ruf, dass hier hohe Steuern auf den Gewinn entfallen. dabei kann bei richtiger Gestaltung Deutschland durchaus als sicheres Niedrigsteuerland gelten. Wie das möglich ist kann man damit setzen wir uns nachfolgend auseinander.
Unternehmenssteuern in Deutschland
Das deutsche Steuerrecht besteuert Unternehmens-Einkünfte dann, wenn das Unternehmen entweder in Deutschland ansässig ist, oder wenn ein ausländisches Unternehmen im Inland eine Betriebsstätte im Sinne des entsprechenden DBA hat. Dies gilt sowohl für die klassischen Geschäftsmodelle als auch für die digitale Wirtschaft.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Die Ergebnisse der Einzelunternehmen und der Personengesellschaften werden entsprechend dem Einkommensteuergesetz transparent, d.h. auf Ebene des Inhabers besteuert. Die Steuer ist abhängig von der Höhe des Einkommens. Bis zu einem Jahresgewinn von 15.000 Euro fällt gar keine Steuer an. Beim dreifachen Betrag und somit 45.000 Euro Gewinn beträgt der durchschnittliche Steuersatz gerade mal 13,4%, bei 100.000 Euro Gewinn kommt man auf einen durchschnittlichen Steuersatz von 37%. Das ist verglichen mit anderen Ländern nicht überaus hoch, zumal Deutschland z.B. anders als die Schweiz auf den Unternehmergewinn keine weiteren Abgaben, vor allem keine Sozialabgaben erhebt.
Gewerbliche Unternehmen
Bei gewerblichen Unternehmen wird neben der Einkommensteuer eine Gewerbesteuer mit ca. 16% erhoben. Diese Steuer wird nach einem pauschalierten Verfahren auf die inländische deutsche Einkommensteuer angerechnet. Ob überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe diese Steuern bei im Ausland ansässigen Unternehmern angerechnet werden, bestimmt sich nach jeweils nationalem Recht und nach dem entsprechenden DBA – auch in der digitalen Wirtschaft.
Kapitalgesellschaften
Die Gewinne der Kapitalgesellschaften unterliegen in Deutschland der Körperschaftssteuer mit 15% und der Gewerbesteuer. Es erfolgte insoweit jedoch keine Anrechnung der Gewerbesteuer. Zur Körperschaftssteuer kommt ein Zuschlag, insgesamt beträgt die Steuer dann ca. 16%. Die Gewerbesteuer ist je nach Stadt unterschiedlich hoch, im Schnitt kommt man auf ebenfalls rund 16%. Eine GmbH zahlt somit im Regelfall 32% Steuern. Wir der Gewinn an den Anteilseigner ausgeschüttet, vor allem bei diesem zusätzliche Steuern auf die Dividende an. Zinsen und Dividenden Wer hat denn in dem Land besteuert, indem der Anteilseigner ansässig ist. Von daher kann keine generelle Aussage über die Höhe der insoweit anfallenden Steuer gemacht werden.
Vermeidung der Gewerbesteuer
Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften wird nicht viel darüber nachgedacht , ob man die Gewerbesteuer sparen könnte. Denn diese ist In aller Regel auch die persönliche Einkommensteuer anrechenbar. Bei dieser Gruppe stellt die Gewerbesteuer deshalb auch in der digitalen Wirtschaft keine effektive Belastung dar. Anders ist das bei Kapitalgesellschaften. Hier ergeben sich Im Bereich der klassischen, vor allem aber bei der digitalen Wirtschaft interessante Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Körperschaftssteuer ist eine bundeseinheitliche erhobene Steuer auf die Gewinne der Kapitalgesellschaften bzw. auf die Gewinne der inländischen Betriebsstätten. Die Gewerbesteuer ist eine sogenannte Realsteuer und wird von den Städten und Gemeinden dafür erhoben, dass das Unternehmen die lokale Infrastruktur nutzt. Auch bei reiner Geschäftstätigkeit innerhalb Deutschlands kommt es deshalb hinsichtlich der Gewerbesteuer regelmäßig zur Aufteilung des Besteuerungsrechts. Das ergibt sich aus der nationalen Definition des Begriffs „Betriebsstätte“ in § 12 der Abgabenordnung (AO).
Betriebsstätte in § 12 AO
Die Definition in § 12 AO weicht jedoch von der Definition der Betriebsstätte in den DBA ab. Das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH) hat deshalb in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass ein Unternehmen grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig sein kann, es jedoch im Ausland nicht nur eine Betriebsstätte nach dem Recht des entsprechenden DBA haben kann, sondern auch eine Betriebsstätte nach § 12 AO. Das hätte dann zur Folge, dass das Unternehmen im Inland seine 15% Körperschaftssteuer zahlt, jedoch anteilig auf die ausländische Betriebsstätte gerechnet keine Gewerbesteuer schuldet. Bestenfalls käme das Unternehmen inklusive des Zuschlags zur Körperschaftsteuer auf eine Effektivbelastung von knapp 16%.
Selbst dann, wenn man den Gewinn nicht in voller Höhe auf die ausländische AO Betriebsstätte verbuchen kann, kommt man bei einer entsprechenden Gestaltung auf durchaus akzeptable und international vergleichbare Steuersätze, wobei dir Im Schnitt von etwa 25% effektiver Steuerbelastung ausgehen. Neben den rein steuerlichen Überlegungen hätte die deutsche GmbH den Vorteil, dass man die Gewinne nicht in den Staat transferieren muss, in dem der Anteilseigner lebt. Von Deutschland aus kann man die Gewinne auch weltweit investieren. das ist insoweit attraktiv, als Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen in der deutschen GmbH über § 8b KStG weitestgehend steuerfrei bleiben. Die Gestaltung ist deshalb für Unternehmer aus starten mit einem restriktiven Devisenrecht hochgradig attraktiv. Besonders gilt dies für Unternehmer aus Russland und China.
Digitale Wirtschaft – weltweite Geschäftstätigkeit
Die digitale Wirtschaft beziehungsweise der online-Handel erlaubt eine weltweite unternehmerische Tätigkeit ohne physische Präsenz durch Betriebsstätten oder ständige Vertreter in den Staaten der Absatzmärkte und Nutzer (scale without mass). Die physischen Betriebsstätten digitaler Schnittstellen im Ansässigkeitsstaat und die Wertschöpfung durch deren Nutzung in den Markt- oder Nutzerstaaten fallen auseinander. In unserem Modell würden wir jedoch hinsichtlich der Körperschaftsteuer absichtlich in Deutschland eine Betriebsstätte nach DBA installieren. wir würden jedoch dafür sorgen, dass zugleich in einem oder mehreren anderen Ländern eine gewerbesteuerliche Betriebsstätte nach § 12 AO entsteht.
Warenlager
Nach dem Recht der deutschen Abgabenordnung und somit nach § 12 AO ist so ziemlich alles eine Betriebsstätte, was man sich im Umfeld eines Unternehmens vorstellen kann. So gilt auch ein Warenlager, das man bei einem Logistikunternehmen unterhält als steuerliche Betriebsstätte. Dasselbe gilt für Ein- und Verkaufsstellen.
In den DBA gibt es regelmäßig eine Positiv- und eine Negativ- Liste darüber was als Betriebsstätte gilt und was ausdrücklich nicht als Betriebsstätte gilt. Warenbestände und Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Waren dienen, gelten ausdrücklich nicht als Betriebsstätten im Sinne des DBA. Wenn somit ein in Deutschland registriertes Online-Handelsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH ein Warenlager In Polen unterhält, dann hat es nach dem Recht des DBA Deutschland-Polen dort keine Betriebsstätte, versteuert somit seine gesamten Gewinne in Deutschland. jedoch liegt aus Sicht des deutschen Unternehmens eine gewerbesteuerliche Betriebsstätte in Polen vor mit der Folge, dass die auf diese Betriebsstätte entfallenden Gewinne nicht der deutschen Gewerbesteuer unterliegen.
Einkauf von Waren
Eine zweite, wichtige Position auf der Negativliste in den DBA sind die Einrichtungen, die ausschließlich dem Einkauf von Waren dienen. Selbst eine feste Geschäftseinrichtung im Sinne eines Büros gilt dann ausdrücklich nicht als Betriebsstätte nach DBA, wenn das Büro ausschließlich dafür genutzt wird, für das Unternehmen Waren einzukaufen und Informationen zu beschaffen. Nach § 12 AO gelten solche Einrichtungen aber sehr wohl als Betriebsstätte. Wenn somit ein in Deutschland registriertes Online-Handelsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH den Einkauf und die Marktbeobachtung über ein Büro in der Schweiz organisiert, dann unterliegt auch der auf diese Tätigkeit entfallende Gewinn nicht der deutschen Gewerbesteuer.
Wenn das Unternehmen schließlich in den Niederlanden noch ein Büro unterhält, über das es sein europaweites Marketing und die Werbung für seine Produkte organisiert, dann liegt auch insoweit keine DBA-Betriebsstätte, sehr wohl aber eine Betriebsstätte nach § 12 AO vor mit der Folge, das auch der darauf entfallende Gewinn zwar der deutschen Körperschaftsteuer, nicht jedoch der deutschen Gewerbesteuer und auch sonst keiner Steuer unterliegt.