Digitale Wirtschaft, Besteuerung des Gewinns aus dem Online-Handel

 

Digitale Wirtschaft – Online Handel: Jeder Unter­nehmer ist zunächst mal grund­sätz­lich bestrebt, Gewinn zu erzielen. In welchem Land der Gewinn steuer­pflichtig ist bestimmt sich nach der Ansäs­sig­keit des Unter­neh­mers. Sofern Betriebs­stätten im Ausland vorliegen und ein entspre­chendes DBA vorhanden ist, kann das Besteue­rungs­recht auf die betei­ligten Länder aufge­teilt werden. Der Gewinn nach sämtli­chen Steuern gehört dem Unter­nehmer, der ihn je nach natio­naler Gesetz­ge­bung entweder nur in seinem Herkunfts­land oder auch in anderen Ländern behalten bezie­hungs­weise inves­tieren darf. Dieses Grund­prinzip gilt sowohl bei den klassi­schen Geschäfts­mo­dellen als auch im Bereich „digitale Wirtschaft“.

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Standort Betriebsstätte 

 

Bei klassi­schen Geschäfts­mo­dellen sehen die inter­na­tio­nalen Regeln eine Betriebs­stätte im Ausland dann vor, wenn bestimmte substan­zi­elle Voraus­set­zungen erfüllt sind. Die Existenz eines Büros im lässt sich relativ treff­si­cher feststellen. Wenn über dieses Büro die Geschäfts­tä­tig­keit ausge­führt, liegt in aller Regel eine Betriebs­stätte in dem entspre­chenden Land vor. Hat das Unternehmen hingegen in dem anderen Land ledig­lich ein Waren­lager, aus dem heraus die Kunden bedient werden, dann gilt dieses Lager nach inter­na­tio­nalem Verständnis nicht als Betriebs­stätte. Der gesamte Gewinn wird dann am Sitz des Unter­neh­mens besteuert. Auch insoweit gilt dieses Grund­prinzip bei den klassi­schen Geschäfts­mo­dellen in gleicher Weise wie für die digitale Wirtschaft.

 

Das führt dazu komme dass die Betreiber von online-Geschäften sie vorzugs­weise in steuer­güns­tigen Länder ansie­deln. In den Zielmärkten fällt dann ledig­lich die Umsatz­steuer an, wobei insoweit ab Juli 2021 in den Mitglied­staaten der EU ein erheb­li­cher Umbruch erfolgt. lesen sie dazu bitte den geson­derten Artikel.

 

Deutsch­land hat den Ruf, dass hier hohe Steuern auf den Gewinn entfallen. dabei kann bei richtiger Gestal­tung Deutsch­land durchaus als sicheres Niedrig­steu­er­land gelten. Wie das möglich ist kann man damit setzen wir uns nachfol­gend auseinander.

 

 

Betriebsstätte im Ausland

 

Bei klassi­schen Geschäfts­mo­dellen sehen die inter­na­tio­nalen Regeln eine Betriebs­stätte im Ausland dann vor, wenn bestimmte substan­zi­elle Voraus­set­zungen erfüllt sind. Die Existenz eines Büros im lässt sich relativ treff­si­cher feststellen. Wenn über dieses Büro die Geschäfts­tä­tig­keit ausge­führt, liegt in aller Regel eine Betriebs­stätte in dem entspre­chenden Land vor. Hat das Unternehmen hingegen in dem anderen Land ledig­lich ein Waren­lager, aus dem heraus die Kunden bedient werden, dann gilt dieses Lager nach inter­na­tio­nalem Verständnis nicht als Betriebs­stätte. Der gesamte Gewinn wird dann am Sitz des Unter­neh­mens besteuert.

 

 

Standort digitale Wirtschaft

 

Auch insoweit gilt dieses Grund­prinzip bei den klassi­schen Geschäfts­mo­dellen in gleicher Weise wie für die digitale Wirtschaft.

Das führt dazu, dass sich die Betreiber von Online-Shops vorzugs­weise in steuergüns­tigen Länder ansie­deln. Bei der digitalen Wirtschaft fällt in den Zielmärkten dann ledig­lich die Umsatz­steuer an, wobei insoweit ab Juli 2021 in den Mitglied­staaten der EU ein erheb­li­cher Umbruch erfolgt. lesen sie dazu bitte den geson­derten Artikel “Umsatz­steuer beim Online-Handel

 

Deutsch­land hat den Ruf, dass hier hohe Steuern auf den Gewinn entfallen. dabei kann bei richtiger Gestal­tung Deutsch­land durchaus als sicheres Niedrig­steu­er­land gelten. Wie das möglich ist kann man damit setzen wir uns nachfol­gend auseinander.

 

 

Unternehmenssteuern in Deutschland

 

Das deutsche Steuer­recht besteuert Unter­neh­mens-Einkünfte dann, wenn das Unternehmen entweder in Deutsch­land ansässig ist, oder wenn ein auslän­di­sches Unternehmen im Inland eine Betriebs­stätte im Sinne des entspre­chenden DBA hat. Dies gilt sowohl für die klassi­schen Geschäfts­mo­delle als auch für die digitale Wirtschaft.

 

 

Einzelunternehmen und Personengesellschaften

 

Die Ergeb­nisse der Einzel­un­ter­nehmen und der Perso­nen­ge­sell­schaften werden entspre­chend dem Einkom­men­steu­er­ge­setz trans­pa­rent, d.h. auf Ebene des Inhabers besteuert. Die Steuer ist abhängig von der Höhe des Einkom­mens. Bis zu einem Jahres­ge­winn von 15.000 Euro fällt gar keine Steuer an. Beim dreifa­chen Betrag und somit  45.000 Euro Gewinn beträgt der durch­schnitt­liche Steuer­satz gerade mal 13,4%, bei 100.000 Euro Gewinn kommt man auf einen durch­schnitt­li­chen Steuer­satz von 37%. Das ist vergli­chen mit anderen Ländern nicht überaus hoch, zumal Deutsch­land z.B. anders als die Schweiz auf den Unter­neh­mer­ge­winn keine weiteren Abgaben, vor allem keine Sozial­ab­gaben erhebt. 

 

 

Gewerbliche Unternehmen

 

Bei gewerb­li­chen Unternehmen wird neben der Einkom­men­steuer eine Gewer­be­steuer mit ca. 16% erhoben. Diese Steuer wird nach einem pauscha­lierten Verfahren auf die inlän­di­sche deutsche Einkom­men­steuer angerechnet. Ob überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe diese Steuern bei im Ausland ansäs­sigen Unter­neh­mern angerechnet werden, bestimmt sich nach jeweils natio­nalem Recht und nach dem entspre­chenden DBA – auch in der digitalen Wirtschaft.

 

 

Kapital­ge­sell­schaften

 

Die Gewinne der Kapital­ge­sell­schaften unter­liegen in Deutsch­land der Körper­schafts­steuer mit 15% und der Gewer­be­steuer. Es erfolgte insoweit jedoch keine Anrech­nung der Gewer­be­steuer. Zur Körper­schafts­steuer kommt ein Zuschlag, insge­samt beträgt die Steuer dann ca. 16%. Die Gewer­be­steuer ist je nach Stadt unter­schied­lich hoch, im Schnitt kommt man auf ebenfalls rund 16%. Eine GmbH zahlt somit im Regel­fall 32% Steuern. Wir der Gewinn an den Anteils­eigner ausge­schüttet, vor allem bei diesem zusätz­liche Steuern auf die Dividende an. Zinsen und Dividenden Wer hat denn in dem Land besteuert, indem der Anteils­eigner ansässig ist. Von daher kann keine generelle Aussage über die Höhe der insoweit anfal­lenden Steuer gemacht werden.

 

 

Vermeidung der Gewerbesteuer

 

Bei Einzel­un­ter­neh­mern und Perso­nen­ge­sell­schaften wird nicht viel darüber nachge­dacht , ob man die Gewer­be­steuer sparen könnte. Denn diese ist In aller Regel auch die persön­liche Einkom­men­steuer anrechenbar. Bei dieser Gruppe stellt die Gewer­be­steuer deshalb auch in der digitalen Wirtschaft keine effek­tive Belas­tung dar. Anders ist das bei Kapital­ge­sell­schaften. Hier ergeben sich Im Bereich der klassi­schen, vor allem aber bei der digitalen Wirtschaft inter­es­sante Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Die Körper­schafts­steuer ist eine bundes­ein­heit­liche erhobene Steuer auf die Gewinne der Kapital­ge­sell­schaften bzw. auf die Gewinne der inlän­di­schen Betriebs­stätten. Die Gewer­be­steuer ist eine sogenannte Realsteuer und wird von den Städten und Gemeinden dafür erhoben, dass das Unternehmen die lokale Infra­struktur nutzt. Auch bei reiner Geschäfts­tä­tig­keit inner­halb Deutsch­lands kommt es deshalb hinsicht­lich der Gewer­be­steuer regel­mäßig zur Auftei­lung des Besteue­rungs­rechts. Das ergibt sich aus der natio­nalen Defini­tion des Begriffs „Betriebs­stätte“ in § 12 der Abgaben­ord­nung (AO).

 

 

Betriebsstätte in § 12 AO

 

Die Defini­tion in § 12 AO weicht jedoch von der Defini­tion der Betriebs­stätte in den DBA ab. Das oberste deutsche Finanz­ge­richt, der Bundes­fi­nanzhof (BFH) hat deshalb in einem rechts­kräf­tigen Urteil festge­stellt, dass ein Unternehmen grund­sätz­lich in Deutsch­land steuer­pflichtig sein kann, es jedoch im Ausland nicht nur eine Betriebs­stätte nach dem Recht des entspre­chenden DBA haben kann, sondern auch eine Betriebs­stätte nach § 12 AO. Das hätte dann zur Folge, dass das Unternehmen im Inland seine 15% Körper­schafts­steuer zahlt, jedoch anteilig auf die auslän­di­sche Betriebs­stätte gerechnet keine Gewer­be­steuer schuldet. Besten­falls käme das Unternehmen inklu­sive des Zuschlags zur Körper­schaft­steuer auf eine Effek­tiv­be­las­tung von knapp 16%.

 

Selbst dann, wenn man den Gewinn nicht in voller Höhe auf die auslän­di­sche AO Betriebs­stätte verbu­chen kann, kommt man bei einer entspre­chenden Gestal­tung auf durchaus akzep­table und inter­na­tional vergleich­bare Steuer­sätze, wobei dir Im Schnitt von etwa 25% effek­tiver Steuer­be­las­tung ausgehen. Neben den rein steuer­li­chen Überlegungen hätte die deutsche GmbH den Vorteil, dass man die Gewinne nicht in den Staat trans­fe­rieren muss, in dem der Anteils­eigner lebt. Von Deutsch­land aus kann man die Gewinne auch weltweit inves­tieren. das ist insoweit attraktiv, als Dividenden und Veräu­ße­rungs­ge­winne aus Betei­li­gungen in der deutschen GmbH über § 8b KStG weitest­ge­hend steuer­frei bleiben. Die Gestal­tung ist deshalb für Unter­nehmer aus starten mit einem restrik­tiven Devisen­recht hochgradig attraktiv. Beson­ders gilt dies für Unter­nehmer aus Russland und China.

 

 

Digitale Wirtschaft – weltweite Geschäftstätigkeit

 

Die digitale Wirtschaft bezie­hungs­weise der online-Handel erlaubt eine weltweite unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit ohne physi­sche Präsenz durch Betriebs­stätten oder ständige Vertreter in den Staaten der Absatz­märkte und Nutzer (scale without mass). Die physi­schen Betriebs­stätten digitaler Schnitt­stellen im Ansäs­sig­keits­staat und die Wertschöp­fung durch deren Nutzung in den Markt- oder Nutzer­staaten fallen ausein­ander. In unserem Modell würden wir jedoch hinsicht­lich der Körper­schaft­steuer absicht­lich in Deutsch­land eine Betriebs­stätte nach DBA instal­lieren. wir würden jedoch dafür sorgen, dass zugleich in einem oder mehreren anderen Ländern eine gewer­be­steu­er­liche Betriebs­stätte nach § 12 AO entsteht.

 

 

Warenlager

 

Nach dem Recht der deutschen Abgaben­ord­nung und somit nach § 12 AO ist so ziemlich alles eine Betriebs­stätte, was man sich im Umfeld eines Unter­neh­mens vorstellen kann. So gilt auch ein Waren­lager, das man bei einem Logis­tik­un­ter­nehmen unter­hält als steuer­liche Betriebs­stätte. Dasselbe gilt für Ein- und Verkaufsstellen.

 

In den DBA gibt es regel­mäßig eine Positiv- und eine Negativ- Liste darüber was als Betriebs­stätte gilt und was ausdrück­lich nicht als Betriebs­stätte gilt. Waren­be­stände und Einrich­tungen, die ausschließ­lich zur Lagerung, Ausstel­lung oder Auslie­fe­rung von Waren dienen, gelten ausdrück­lich nicht als Betriebs­stätten im Sinne des DBA. Wenn somit ein in Deutsch­land regis­triertes Online-Handels­un­ter­nehmen in der Rechts­form einer GmbH ein Waren­lager In Polen unter­hält, dann hat es nach dem Recht des DBA Deutsch­land-Polen dort keine Betriebs­stätte, versteuert somit seine gesamten Gewinne in Deutsch­land. jedoch liegt aus Sicht des deutschen Unter­neh­mens eine gewer­be­steu­er­liche Betriebs­stätte in Polen vor mit der Folge, dass die auf diese Betriebs­stätte entfal­lenden Gewinne nicht der deutschen Gewer­be­steuer unterliegen.

 

 

Einkauf von Waren

 

Eine zweite, wichtige Position auf der Negativ­liste in den DBA sind die Einrich­tungen, die ausschließ­lich dem Einkauf von Waren dienen. Selbst eine feste Geschäfts­ein­rich­tung im Sinne eines Büros gilt dann ausdrück­lich nicht als Betriebs­stätte nach DBA, wenn das Büro ausschließ­lich dafür genutzt wird, für das Unternehmen Waren einzu­kaufen und Infor­ma­tionen zu beschaffen. Nach § 12 AO gelten solche Einrich­tungen aber sehr wohl als Betriebs­stätte. Wenn somit ein in Deutsch­land regis­triertes Online-Handels­un­ter­nehmen in der Rechts­form einer GmbH den Einkauf und die Markt­be­ob­ach­tung über ein Büro in der Schweiz organi­siert, dann unter­liegt auch der auf diese Tätig­keit entfal­lende Gewinn nicht der deutschen Gewerbesteuer.

 

Wenn das Unternehmen schließ­lich in den Nieder­landen noch ein Büro unter­hält, über das es sein europa­weites Marke­ting und die Werbung für seine Produkte organi­siert, dann liegt auch insoweit keine DBA-Betriebs­stätte, sehr wohl aber eine Betriebs­stätte nach § 12 AO vor mit der Folge, das auch der darauf entfal­lende Gewinn zwar der deutschen Körper­schaft­steuer, nicht jedoch der deutschen Gewer­be­steuer und auch sonst keiner Steuer unterliegt.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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