Corona-Pandemie: Priorität für Ehe und Familie

 

Familien mit Kindern erleben die Corona-Pandemie als Ausnah­me­zu­stand nie gekannten Ausmaßes. Home-Office am besten beider Eltern­teile, Home-Schoo­ling der Schul­kinder, nebenbei quengelnde Klein­kinder, die sich nirgendwo austoben und spielen können. Und das alles auf engstem Raum mit einge­schränkten techni­schen Möglich­keiten. Und das über Wochen und Monate. Manches ist nicht wiedergutzumachen. 

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Sehr viele alte und kranke Menschen sind allein geblieben in ihrer Angst, etliche gestorben. Nicht nur an Corona, aber allein. Du sollst Vater und Mutter ehren. Das ist nicht ein Gebot für Kinder, sondern bringt die Verant­wor­tung eines jeden Einzelnen, der ganzen Gesell­schaft zum Ausdruck, den Alten mit Respekt zu begegnen, sie zu achten und zu ehren. Bitte kümmern Sie sich nicht nur in Zeiten der Corona-Pandemie um Ihre Eltern, um andere alte Menschen in Ihrem Umfeld. Unternehmen Sie etwas mit ihnen, hören Sie zu. Das kann spannender als jeder Kinobe­such sein. Die Alten haben nicht nur Honig im Kopf.

 

 

Corona-Pademie: Vorsorgevollmacht, Bankvollmacht, Patientenverfügung

 

Zwar waren wir in Deutsch­land nicht wirklich auf die Corona-Pandemie vorbe­reitet, haben es am Ende aber halbwegs geschafft, Mas-ken und Inten­siv­betten sowie Beatmungs­ge­räte bereit­zu­stellen. Nicht jeder will im Ernst­fall daran angeschlossen werden. Wenn es soweit ist, liegen Sie bereits im Koma. Sorgen Sie deshalb jetzt dafür, dass das geschieht, was Sie für sich entschieden haben. Sprechen Sie auch mit Ihrer Bank und sorgen Sie dafür, dass eine Person Ihres Vertrauens für Sie handeln kann, wenn Sie das zeitweise selbst nicht können.

 

 

Prüfung der privaten rechtlichen Struktur

 

Spätes­tens in unsicheren Zeiten wie in dieser Corona-Pandemie wird man sensibel dafür, das Erreichte zu schützen. Ein Blick in den Grund­buch­auszug legt die recht­liche Struktur offen, in der man eine selbst­ge­nutzte oder vermie­tete Immobilie hält. Stehen dort als Eigen­tümer „Herr und Frau Müller zu je 1⁄2 als Mitei­gen­tums­an­teil“, dann heißt das nicht etwa, dass ihnen die Immobilie gemein-sam gehört. Vielmehr hat jeder ein virtu­elles Grund­stück, in das jeweils geson­dert vollstreckt werden kann, das geson­dert belastet werden kann, was im Ernst­fall, z. B. bei Insol­venz des einen Partners zum Problem wird. Auch im Erbfall, gerade in Ehen mit minder­jäh­rigen Kindern, erweist es sich als gravie­render Vorteil, wenn die Immobilie in einer Gesell­schaft bürger­li­chen Rechts gehalten wird. deshalb: Prüfen Sie die Struktur und die Eigen­tums­ver­hält­nisse in Grund­bü­chern und Depots, sichern Sie Ihr Vermögen.

 

 

Güterstand und Erbrecht

 

Sie haben hart gearbeitet und sich etwas aufge­baut. Das soll Ihnen und Ihrer Familie erhalten bleiben, auch wenn Situa­tionen wie die Corona-Pandemie entstehen, die man sich nicht wünscht. Das Familien- und Erbrecht schützt Sie nur einge­schränkt, lässt Ihnen aber den Raum für Gestal­tungen. Dabei geht es mehr um die Gestal­tung des Lebens, als um die Gestal­tung der Erbfolge. Beides aber gehört zusammen. Zuneh­mend reicht es nicht mehr, sich nur das natio­nale Recht anzuschauen. Es werden Ehen geschlossen zwischen Menschen, die nicht gleicher Natio­na­lität sind oder es nicht von Geburt an waren. Etliche hierzu­lande lebende Paare haben im Ausland gehei­ratet und dort oder in Dritt­län­dern gelebt. Solche Situa­tionen haben unmit­tel­baren Einfluss auf den eheli­chen Güter­stand und damit auch auf das Erbrecht. In manchen Rechts­ord­nungen erbt der Ehegatte nichts, Testa­ment hin oder her.

 

In Deutsch­land wiederum hängt das Ehegatten — Erbrecht am eheli­chen Güter­stand, wobei weitge­hend unbekannt ist, was der überhaupt genau beinhaltet. Eine Möglich­keit, zivil­recht­lich wirksam und zudem steuer­frei Vermögen zu übertragen, ist der Wechsel im Güter­stand, wobei man nach der Übertra­gung auch wieder sofort zurück kann in den bishe­rigen Stand. Man spricht von der „Güter­stands-Schaukel“. Nebenbei sorgen Sie so dafür, dass das Vermögen von Vater und Mutter auf die Kinder über-geht, damit sämtliche Freibe­träge voll ausge­schöpft werden und die Progres­sion der Erbschaft­steuer reduziert wird.

 

 

Vorgezogene Erbfolge, Schenkung

 

In der Krise wie während der Corona-Pandemie purzeln Unter­neh­mens­werte und auch der Wert von Immobi­lien und Wertschriften. Das erholt sich hoffent­lich wieder. Wer mittel­fristig ohnehin vorhatte, Vermögen zu übertragen, der sollte dies jetzt prüfen. Denn niedrige Werte sind gleich­be­deu­tend mit niedrigen Steuern auf das übertra­gene Vermögen. Die Gestal­tung der Erbfolge kann auch kombi­niert werden mit güter­recht­li­chen Vereinbarungen.

 

 

Wegzug ins Ausland geplant

 

Für die einen ein lang gehegter Traum, für andere die Erkenntnis aus der aktuellen Corona-Krise, den nächsten Lebens­ab­schnitt nicht hierzu­lande, sondern im Land seiner Träume zu verbringen. Dabei gilt es aber auch, hinsicht­lich der Steuern wachsam zu sein. „Eviva España!“ Sonne, Strand und Meer sind für viele Mittel­eu­ro­päer ein Anreiz, nicht nur ihren Urlaub, sondern auch den Lebens­abend unter südli­cher Sonne zu verbringen. Selbst­ver­ständ­lich hat man auch seine Vorstel­lungen, was geschehen soll, wenn man seine letzte Reise antritt. Antwort gibt das gesetz­liche Erbrecht, das aller­dings auch in Europa keines­falls einheit­lich geregelt ist. In einigen Ländern ist das Erbrecht an die Staats­an­ge­hö­rig­keit gekop­pelt, was bei multi­na­tio­nalen Ehen schon zur echten Aufgabe wird. In der EU und der Schweiz richtet sich das Erbrecht nach dem letzten Wohnsitzort aus. Wer im Pflege­heim in Marienbad stirbt, vererbt nach tsche­chi­schem Recht. In Deutsch­land spielt zudem der Güter­stand eine Rolle, wobei der deutsche gesetz­liche Güter­stand nicht gleich­ge­setzt ist mit anderen gesetz­li­chen Güterständen.

 

Befindet sich Vermögen in mehreren Ländern, kann auch bezogen auf diese Vermö­gens­teile das Erbrecht sich nach dem Belegen­heits­staat richten. So kann es sein, dass für ein und denselben Nachlass unter­schied­liche Erbrechte gelten. Es ist aller­dings möglich, durch Erbver­trag oder Testa­ment zu gestalten, wobei auch hier Grenzen gesetzt sind.

 

Und dann wäre da noch die sogenannte Wegzugs­be­steue­rung. Ob diese in Ihrem Fall überhaupt zutrifft und wie man die Steuer gegebe­nen­falls mindern kann, muss man prüfen. Wenn aber Werte zu versteuern sind, dann besser jetzt, wenn die Werte niedrig sind.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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